4. DIE FURSTLICHE SCHRIFT
1 r3
oberkeitenn schuldig seint, ein Erbarenn Rathe zuw solichem werck zufurdern
vnnd zuschutzenn vnd mit nichten darann zuuerletzenn oder I 2j f I verhinderenn.
Es ist je kein gewalt, dann zur besserung, 2. cor. io[8] vnnd i3[io]. So sindt auch die
hoherenn obrenn denn vnndern mit besonderenn aidenn verpflichtet, dieselbigenn
by jrem Rechtenn vnd freiheitten zuhanthabenn, jnen die zumehren vnd nicht zu
mynderen.
Es last sich woll etwas seltzamgleich1 ansehenn, daß gemeine obrigkaitenn besse-
rung der Religion furnemen sollenn, weill die vermeinten geistlichenn nhun soh vill
jare die hoherenn vnd niederen oberkeitenn mit list vnnd gewalt dahin pracht ha-
benn, daß dieselb gemeint jnen gepuhr nicht, an Kirchenn dienern1 oder geschefften
etwas thätlicher besserung furzunemen, sonder die vermeinten geistlichen seien
jrem selb2 gericht zulassen vnnd von Niemant zustraffen, Sie machens gleich wie
argk sie wollenn, Als zwar3 das Cap. Si papa, dist. 404 fordert, weill es den Bapst,
der allein seinem gericht alle geistlichenn wille vnnderworffenn sein, aller ment-
schenn gericht außzeuhet5. Es heist aber »Quod initio viciosum est, non potest
tractu temporis convalescere«6 ff.7 div[ersis] reg[ulis] iuris, »Tausent jare vnrecht
wardt nie recht«8. Der Herre hat der oberkait, die das schwert tregt, alle selenn
vndeiworffenn, auch der aller geistlichstenn, vnnd wens eythell Appostell werenn,
Sie vom argenn ab vnnd zum gutenn anzuhaltenn, Wie das mit dem heiligen Criso-
stomo9 alle heiligenn vätter erkennent vnd gehaltenn habenn. Solicher ordenung
gottes vnnd beuelich mag nichts> apbrechenn10, daß die kayser durch die Bäpst zum
theill vberlistiget, zum theill vergweltiget, die vermeinten geistlichenn jre selb vnnd
anderer ordenlichen11 oberkaiten jm reich gerichtenn ausgezogenn vnnd vor denn-
selbigenn befreiet habenn, Dan so gott der rechte Herre ist vnnd ewiglich pleibt, So
hat seine ordenung, beuelich12 vnnd gepot keine creatur zuengeren oder züschwe-
chenn vnnd mage dagegenn kein mentschlichs abtringenn, begebenn, satzung oder
gewonheitt gelten.
h) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
i) danach gestr.: vnd.
j) möglicherweise korr. in: nicht.
1. seltsamhch; vgl. Grimm 16 (= X,i), Sp. 556.
2. eigenen.
3. fürwahr, tatsächlich.
4. Decr. Grat. I, Dist. 40, c. 6 (Friedberg I, Sp. 146).
5. sc. auszieht, ausnimmt, befreit.
6. Dig. 50,17,29 (ClCiv I, S.921).
7. Abkürzung für die Digesten (lat.: Digestae oder Pandectae); hierzu vgl. oben S. 39, Anm. 7.
8. Varianten dieses Spnchworts sind bei Wander 4, Sp.1468, Nr.25—29 zu finden; vgl. auch
Francky Sprichwörter I, Bl. 72a.
9. Vgl.Johannes Chrysostomus, Homilia 23 in Epistolam ad Romanos; PG 60, Sp. 615; vgl. auch
oben S.65, Anm. 1.
10. Abbruch tun.
11. rechtmäßigen, legitimen.
12. Befehl.
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oberkeitenn schuldig seint, ein Erbarenn Rathe zuw solichem werck zufurdern
vnnd zuschutzenn vnd mit nichten darann zuuerletzenn oder I 2j f I verhinderenn.
Es ist je kein gewalt, dann zur besserung, 2. cor. io[8] vnnd i3[io]. So sindt auch die
hoherenn obrenn denn vnndern mit besonderenn aidenn verpflichtet, dieselbigenn
by jrem Rechtenn vnd freiheitten zuhanthabenn, jnen die zumehren vnd nicht zu
mynderen.
Es last sich woll etwas seltzamgleich1 ansehenn, daß gemeine obrigkaitenn besse-
rung der Religion furnemen sollenn, weill die vermeinten geistlichenn nhun soh vill
jare die hoherenn vnd niederen oberkeitenn mit list vnnd gewalt dahin pracht ha-
benn, daß dieselb gemeint jnen gepuhr nicht, an Kirchenn dienern1 oder geschefften
etwas thätlicher besserung furzunemen, sonder die vermeinten geistlichen seien
jrem selb2 gericht zulassen vnnd von Niemant zustraffen, Sie machens gleich wie
argk sie wollenn, Als zwar3 das Cap. Si papa, dist. 404 fordert, weill es den Bapst,
der allein seinem gericht alle geistlichenn wille vnnderworffenn sein, aller ment-
schenn gericht außzeuhet5. Es heist aber »Quod initio viciosum est, non potest
tractu temporis convalescere«6 ff.7 div[ersis] reg[ulis] iuris, »Tausent jare vnrecht
wardt nie recht«8. Der Herre hat der oberkait, die das schwert tregt, alle selenn
vndeiworffenn, auch der aller geistlichstenn, vnnd wens eythell Appostell werenn,
Sie vom argenn ab vnnd zum gutenn anzuhaltenn, Wie das mit dem heiligen Criso-
stomo9 alle heiligenn vätter erkennent vnd gehaltenn habenn. Solicher ordenung
gottes vnnd beuelich mag nichts> apbrechenn10, daß die kayser durch die Bäpst zum
theill vberlistiget, zum theill vergweltiget, die vermeinten geistlichenn jre selb vnnd
anderer ordenlichen11 oberkaiten jm reich gerichtenn ausgezogenn vnnd vor denn-
selbigenn befreiet habenn, Dan so gott der rechte Herre ist vnnd ewiglich pleibt, So
hat seine ordenung, beuelich12 vnnd gepot keine creatur zuengeren oder züschwe-
chenn vnnd mage dagegenn kein mentschlichs abtringenn, begebenn, satzung oder
gewonheitt gelten.
h) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
i) danach gestr.: vnd.
j) möglicherweise korr. in: nicht.
1. seltsamhch; vgl. Grimm 16 (= X,i), Sp. 556.
2. eigenen.
3. fürwahr, tatsächlich.
4. Decr. Grat. I, Dist. 40, c. 6 (Friedberg I, Sp. 146).
5. sc. auszieht, ausnimmt, befreit.
6. Dig. 50,17,29 (ClCiv I, S.921).
7. Abkürzung für die Digesten (lat.: Digestae oder Pandectae); hierzu vgl. oben S. 39, Anm. 7.
8. Varianten dieses Spnchworts sind bei Wander 4, Sp.1468, Nr.25—29 zu finden; vgl. auch
Francky Sprichwörter I, Bl. 72a.
9. Vgl.Johannes Chrysostomus, Homilia 23 in Epistolam ad Romanos; PG 60, Sp. 615; vgl. auch
oben S.65, Anm. 1.
10. Abbruch tun.
11. rechtmäßigen, legitimen.
12. Befehl.