154
5. BEDENKEN ZUR REFORMIERUNG GEISTLICHER FURSTENTUMER
b: Augsburg StArch, Evangelisches Wesensarchiv Nr. 499,1; sie besteht aus 32 unfo-
liierten Blättern; das erste Blatt trägt die Uberschrift: »Consilium [de] R[atio]ne
Bonorum E[cc]lesiasticorum, in quem vsum etc.« und darunter: »D[ominus] Ar-
gentinens[is] Bucer«. Auf dem zweiten Blatt ist von anderer Hand zu lesen: »Rat-
schlag vom rechten geprauch gaistlicher guetter«. Diese Handschrift bietet einen
eindeutig schlechteren Text als Hs. a; der unbekannte Schreiber hat den Text an
mehreren Stellen offensichtlich nicht verstanden1. Hs. b wurde nur dann textkri-
tisch herangezogen, wenn sie eine sinnvolle Alternative zu fehlerhaften Stellen in
Hs. a bieten konnte.
c: Ulm StArch, A 1214, fol. 579^-615S Diese Abschrift von unbekannter zeitgenös-
sischer Hand trägt auf fol. 579^ die Überschrift: »Ratschlag vber die geistlichen
guetter zu Frannckfurt vbergeben«2. Auch der Text dieser Handschrift ist insge-
samt unbefriedigend.3 Gelegentlich bietet sie jedoch gemeinsam mit Hs. b eine
bessere Lesart als Hs. a.
1. So liest Hs. b »mtt allein der sellsorge« anstelle von »alleine der sehelsorge« (vgl. unten
S. 167,5) sowie »brauch zuerhalten« anstelle von »bauch erfullen« (vgl. unten S. 169,17); der Schrei-
ber von Hs. b hat außerdem an mehreren Stellen, an denen er seine Vorlage nicht lesen konnte, leere
Zwischenräume gelassen (vgl. unten S. 166,4.14, textkritische Anmerkungen £ und h und S. 180,16,
textkritische Anmerkung r).
2. Diese Angabe legt eine Abfassung während Bucers Aufenthalt m Frankfurt anläßlich des dort
stattfindenden Schmalkaldischen Bundestages nahe (vgl. oben S. 100). Möghcherweise widerspncht
ihr jedoch die Angabe auf S. 162,15. k*as von Ocker^ Church Robbers, S.202, Anm. 124 ermittelte
Datum, der 19. April 1539, lst plausibel, bezieht sich jedoch nicht auf diese Schrift, sondern auf das
sich unmittelbar davor befindende Stück A 1214, fol. 5 761 - 5 77v.
3. Vgl. unten S. 162,9, wo Hs. c »göttlichenn« anstelle von »vngothchem« liest.
5. BEDENKEN ZUR REFORMIERUNG GEISTLICHER FURSTENTUMER
b: Augsburg StArch, Evangelisches Wesensarchiv Nr. 499,1; sie besteht aus 32 unfo-
liierten Blättern; das erste Blatt trägt die Uberschrift: »Consilium [de] R[atio]ne
Bonorum E[cc]lesiasticorum, in quem vsum etc.« und darunter: »D[ominus] Ar-
gentinens[is] Bucer«. Auf dem zweiten Blatt ist von anderer Hand zu lesen: »Rat-
schlag vom rechten geprauch gaistlicher guetter«. Diese Handschrift bietet einen
eindeutig schlechteren Text als Hs. a; der unbekannte Schreiber hat den Text an
mehreren Stellen offensichtlich nicht verstanden1. Hs. b wurde nur dann textkri-
tisch herangezogen, wenn sie eine sinnvolle Alternative zu fehlerhaften Stellen in
Hs. a bieten konnte.
c: Ulm StArch, A 1214, fol. 579^-615S Diese Abschrift von unbekannter zeitgenös-
sischer Hand trägt auf fol. 579^ die Überschrift: »Ratschlag vber die geistlichen
guetter zu Frannckfurt vbergeben«2. Auch der Text dieser Handschrift ist insge-
samt unbefriedigend.3 Gelegentlich bietet sie jedoch gemeinsam mit Hs. b eine
bessere Lesart als Hs. a.
1. So liest Hs. b »mtt allein der sellsorge« anstelle von »alleine der sehelsorge« (vgl. unten
S. 167,5) sowie »brauch zuerhalten« anstelle von »bauch erfullen« (vgl. unten S. 169,17); der Schrei-
ber von Hs. b hat außerdem an mehreren Stellen, an denen er seine Vorlage nicht lesen konnte, leere
Zwischenräume gelassen (vgl. unten S. 166,4.14, textkritische Anmerkungen £ und h und S. 180,16,
textkritische Anmerkung r).
2. Diese Angabe legt eine Abfassung während Bucers Aufenthalt m Frankfurt anläßlich des dort
stattfindenden Schmalkaldischen Bundestages nahe (vgl. oben S. 100). Möghcherweise widerspncht
ihr jedoch die Angabe auf S. 162,15. k*as von Ocker^ Church Robbers, S.202, Anm. 124 ermittelte
Datum, der 19. April 1539, lst plausibel, bezieht sich jedoch nicht auf diese Schrift, sondern auf das
sich unmittelbar davor befindende Stück A 1214, fol. 5 761 - 5 77v.
3. Vgl. unten S. 162,9, wo Hs. c »göttlichenn« anstelle von »vngothchem« liest.