6. OB DIE FREIEN UND REICHSSTÄDTE
a) Dies ist einerseits durch die größere Dichte von Ausbildungsstätten
in den Städten bedingt, andererseits auf die unrechtmäßige Inkorpo-
ration von ländlichen Pfarreien durch städtische Klöster zurückzu-
führen [377^].
b) Die Städte benötigen in der Tat nur so viele geistliche Güter, wie für
die Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse vor Ort notwendig
sind; freilich muß auch die ausreichende Ausbildung zukünftiger
Pfarrer - die später auch in ländlichen Gebieten dienen werden - be-
rücksichtigt werden [3 77^— 3 78 v].
D. Der Mangel an Präzedenzfällen [378^—3 8ov]
1. Einwand: Anders als die Fürsten haben die Städte niemals Gewalt über
die in ihrem Gebiet liegenden Stifte gehabt oder ausgeübt [378^].
2. Replik Bucers:
a) Die Städte haben über viele Jahre sehr wohl obrigkeitliche Pflichten
gegenüber den Stiftsgeistlichen, etwa das Bieten von Schutz und
Schirm, wahrgenommen; die Geistlichen haben zu Unrecht diese
Dienste unentgeltlich genossen [3 78^-3 79v].
b) Wie ein Fürst in seinem Territorium hat auch die städtische Obrig-
keit - und nicht der Kaiser - das merum et mixtum imperium vor Ort
und ist deshalb zu reformatorischen Maßnahmen befugt [3 79v—3 8ov].
V. Abschließende Beobachtungen und Bekräftigung des Reformationsrechts der
Reichsstädte [380^-381^]
2. Überlieferung und Datierung
Die Schrift ist in zwei Handschriften überliefert:
a: Braunschweig StArch, B III 5, Bd. 5, fol. 361^-381^. Es handelt sich hierbei um
eine Abschrift von unbekannter Hand, die identisch mit derjenigen des Schrei-
bers des >Bedenkens zur Reformierung geistlicher Fürstentümerd ist. Sie liegt
unserer Edition zugrunde.
b: Augsburg StArch, Litteralien 1538, Nr. 12. Diese Abschrift eines unbekannten
Schreibers besteht aus 20 unfoliierten Blättern. Am oberen linken Rand des ersten
Blattes ist die archivalische Eintragung mit Bleistift zu lesen: »1538?«. Da sie ei-
nen Text von vergleichbarer Qualität mit demjenigen von Hs. a bietet, wird sie an
unsicheren Stellen textkritisch herangezogen.
Die Schrift bietet keine inneren Anhaltspunkte für ihre genaue Datierung. Da sie
Themen schemenhaft aufreißt, die Bucer in seinem grundlegenden Gutachten >Von
Kirchengütern<1 2 detailliert ausarbeiten sollte, ist als spätester Abfassungszeitraum
1. Vgl oben Nr. 5, S. 155-185.
2. Vgl. unten Nr.9, S.285-494.
a) Dies ist einerseits durch die größere Dichte von Ausbildungsstätten
in den Städten bedingt, andererseits auf die unrechtmäßige Inkorpo-
ration von ländlichen Pfarreien durch städtische Klöster zurückzu-
führen [377^].
b) Die Städte benötigen in der Tat nur so viele geistliche Güter, wie für
die Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse vor Ort notwendig
sind; freilich muß auch die ausreichende Ausbildung zukünftiger
Pfarrer - die später auch in ländlichen Gebieten dienen werden - be-
rücksichtigt werden [3 77^— 3 78 v].
D. Der Mangel an Präzedenzfällen [378^—3 8ov]
1. Einwand: Anders als die Fürsten haben die Städte niemals Gewalt über
die in ihrem Gebiet liegenden Stifte gehabt oder ausgeübt [378^].
2. Replik Bucers:
a) Die Städte haben über viele Jahre sehr wohl obrigkeitliche Pflichten
gegenüber den Stiftsgeistlichen, etwa das Bieten von Schutz und
Schirm, wahrgenommen; die Geistlichen haben zu Unrecht diese
Dienste unentgeltlich genossen [3 78^-3 79v].
b) Wie ein Fürst in seinem Territorium hat auch die städtische Obrig-
keit - und nicht der Kaiser - das merum et mixtum imperium vor Ort
und ist deshalb zu reformatorischen Maßnahmen befugt [3 79v—3 8ov].
V. Abschließende Beobachtungen und Bekräftigung des Reformationsrechts der
Reichsstädte [380^-381^]
2. Überlieferung und Datierung
Die Schrift ist in zwei Handschriften überliefert:
a: Braunschweig StArch, B III 5, Bd. 5, fol. 361^-381^. Es handelt sich hierbei um
eine Abschrift von unbekannter Hand, die identisch mit derjenigen des Schrei-
bers des >Bedenkens zur Reformierung geistlicher Fürstentümerd ist. Sie liegt
unserer Edition zugrunde.
b: Augsburg StArch, Litteralien 1538, Nr. 12. Diese Abschrift eines unbekannten
Schreibers besteht aus 20 unfoliierten Blättern. Am oberen linken Rand des ersten
Blattes ist die archivalische Eintragung mit Bleistift zu lesen: »1538?«. Da sie ei-
nen Text von vergleichbarer Qualität mit demjenigen von Hs. a bietet, wird sie an
unsicheren Stellen textkritisch herangezogen.
Die Schrift bietet keine inneren Anhaltspunkte für ihre genaue Datierung. Da sie
Themen schemenhaft aufreißt, die Bucer in seinem grundlegenden Gutachten >Von
Kirchengütern<1 2 detailliert ausarbeiten sollte, ist als spätester Abfassungszeitraum
1. Vgl oben Nr. 5, S. 155-185.
2. Vgl. unten Nr.9, S.285-494.