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6. GUTACHTEN ZUM IUS REFORMANDI DER REICHSSTÄDTE
die zweite Hälfte des Jahres 1539 in Erwägung zu ziehen. Gewisse inhaltliche An-
klänge an den Leipziger Reformationsentwurf1 vom Januar 1539 lassen dennoch
auch ein früheres Entstehungsdatum in Frage kommen. Es ist nicht auszuschließen,
daß der Straßburger Reformator das Gutachten bereits anläßlich des Frankfurter
oder eines späteren Bundestages des Schmalkaldischen Bundes verfaßt hat.
Vgl. unten S. 192,8-20 und BDS 9,1, S.40,2-13.
6. GUTACHTEN ZUM IUS REFORMANDI DER REICHSSTÄDTE
die zweite Hälfte des Jahres 1539 in Erwägung zu ziehen. Gewisse inhaltliche An-
klänge an den Leipziger Reformationsentwurf1 vom Januar 1539 lassen dennoch
auch ein früheres Entstehungsdatum in Frage kommen. Es ist nicht auszuschließen,
daß der Straßburger Reformator das Gutachten bereits anläßlich des Frankfurter
oder eines späteren Bundestages des Schmalkaldischen Bundes verfaßt hat.
Vgl. unten S. 192,8-20 und BDS 9,1, S.40,2-13.