6. OB DIE FREIEN UND REICHSSTÄDTE
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Stifft Personen schutz vnd schirm vorgebens1 geleistet vnnd die Stifft vnnd
Stifftpersonen des gemeinen guths der Stetten one etwas wiedergeltens oder vor-
diensts2 niessen lassen, das solle die obern in Steten freilich daran nicht vorhin-
dern3, das sie iren kirchen, wie ihnen got gebotten, zu irem recht an iren dienern
vnnd guthern vorhelffen4.
Es ist an dem zu viel, das die vormeinten5 geistlichen die gemeine in den Steten so
lang ane burgerlichen vnnd kirchen diensten vnnd -guthern wieder6 alles recht be-
schedigt haben, vnnd muge auß dem, das ihnen hiebeuor auß vnwissen vnnd gewalt
den vormeinten7 geistlichen ir so vielfaltigs beschedigen in Steten geduldet, nit fol-
gen, das man ihnen musse in dem lenger zusehen. Dann8 wieder die kirchen Christi
geht kein I 579 v I Praescriptiony9 der zeit, so mag auch kein offentlich vnrecht, wie
das kirchen vorderben10 vnnd raub ist, darumb leidlich11 werden, das es auß vnwis-
sen vnnd gewaltsame lang erlitten ist.
So haben auch die fursten auß dem, das sie hieuor von iren clostern vnnd Stifften
vor den schutz, so sie ihnen gethan, etwas dienst vnnd nutz entpfangen, wieder12
mher noch minder recht, die selbigen Stifft vnnd Closter zu reformiren, sunder auß
dem, das sie der orthen die ordentliche13 vbergkheit haben vnnd sollen vorsehen14,
das die gemein Christi, welicher guther soliche vormeinte15 Stifft vnnd Closter jnge-
habt, wieder sampt den gepurenden kirchen diensten geniessen mugen.
Also haben aber die obern in den Steten auch ire ordentliche16 obergkheit in den
Stetten vnnd seint iren gemeinen gleich so viel schuldig, als die fursten den iren. Sie
haben auch in dem nicht mher vff den keyser zusehen dann die fursten.
Die fursten seint Hertzogen vnnd Grauen17 des Reichs. Diese nhamen vnd dienst
haben in sich, das sie des keysers diener vnnd amptleut sein sollen, wie etwan diese
dienst personlich vnnd I j8or I nicht erblich waren, vnnd sie noch dermassen ire her-
schafft vom keyser zu lehen entphahen.
y) konj. für fälschlich: Praesrepcion: a; Penption: b.
1. vergebens.
2. verdiensts.
3. verhindern.
4. verhelfen.
5. vermeinthchen.
6. wider, gegen.
7. Vgl. oben Anm. 5.
8. Denn.
9. Verjährung; vgl. Georges II, Sp. 1877.
10. verderben.
11. erträglich.
12. weder; vgl. Grimm 27 (= XIII), Sp.2834.
13. rechtmäßige, legitime.
14. versehen.
15. Vgl. oben Anm. 5.
16. Vgl. oben Anm. 13.
17. Grafen.
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Stifft Personen schutz vnd schirm vorgebens1 geleistet vnnd die Stifft vnnd
Stifftpersonen des gemeinen guths der Stetten one etwas wiedergeltens oder vor-
diensts2 niessen lassen, das solle die obern in Steten freilich daran nicht vorhin-
dern3, das sie iren kirchen, wie ihnen got gebotten, zu irem recht an iren dienern
vnnd guthern vorhelffen4.
Es ist an dem zu viel, das die vormeinten5 geistlichen die gemeine in den Steten so
lang ane burgerlichen vnnd kirchen diensten vnnd -guthern wieder6 alles recht be-
schedigt haben, vnnd muge auß dem, das ihnen hiebeuor auß vnwissen vnnd gewalt
den vormeinten7 geistlichen ir so vielfaltigs beschedigen in Steten geduldet, nit fol-
gen, das man ihnen musse in dem lenger zusehen. Dann8 wieder die kirchen Christi
geht kein I 579 v I Praescriptiony9 der zeit, so mag auch kein offentlich vnrecht, wie
das kirchen vorderben10 vnnd raub ist, darumb leidlich11 werden, das es auß vnwis-
sen vnnd gewaltsame lang erlitten ist.
So haben auch die fursten auß dem, das sie hieuor von iren clostern vnnd Stifften
vor den schutz, so sie ihnen gethan, etwas dienst vnnd nutz entpfangen, wieder12
mher noch minder recht, die selbigen Stifft vnnd Closter zu reformiren, sunder auß
dem, das sie der orthen die ordentliche13 vbergkheit haben vnnd sollen vorsehen14,
das die gemein Christi, welicher guther soliche vormeinte15 Stifft vnnd Closter jnge-
habt, wieder sampt den gepurenden kirchen diensten geniessen mugen.
Also haben aber die obern in den Steten auch ire ordentliche16 obergkheit in den
Stetten vnnd seint iren gemeinen gleich so viel schuldig, als die fursten den iren. Sie
haben auch in dem nicht mher vff den keyser zusehen dann die fursten.
Die fursten seint Hertzogen vnnd Grauen17 des Reichs. Diese nhamen vnd dienst
haben in sich, das sie des keysers diener vnnd amptleut sein sollen, wie etwan diese
dienst personlich vnnd I j8or I nicht erblich waren, vnnd sie noch dermassen ire her-
schafft vom keyser zu lehen entphahen.
y) konj. für fälschlich: Praesrepcion: a; Penption: b.
1. vergebens.
2. verdiensts.
3. verhindern.
4. verhelfen.
5. vermeinthchen.
6. wider, gegen.
7. Vgl. oben Anm. 5.
8. Denn.
9. Verjährung; vgl. Georges II, Sp. 1877.
10. verderben.
11. erträglich.
12. weder; vgl. Grimm 27 (= XIII), Sp.2834.
13. rechtmäßige, legitime.
14. versehen.
15. Vgl. oben Anm. 5.
16. Vgl. oben Anm. 13.
17. Grafen.