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8. GUTACHTEN FÜR DEN ARNSTÄDTER BUNDESTAG
wegt werden, die so gestolen vnd geraubet haben vnd wollen jren diebstal vnd raube
widder geben vnd aberc die nit wissen, denen sie solich guth abgezogen vnd geno-
men haben, das recht seye, solchs an das Gottes- vnd Religion guth zu gemeyner
versehunge der armen vnd anderer gotseligen sachend zu geben. Dann ja keyn guth
ist, das zu besserem brauch ergeben vnd geheiliget sey vnd davon den leuthen mehr
zu nutze vnd besserunge komme, I yjv/ iy6 I der wegen vil gotseliger Oberen auch
allerley buß- vnd gelt straffen etlicher vbertretunge zu solchem Gottes guth verord-
net haben.
Ob dann gleich vil ans kirchen guth gegeben ist, von etlichen aus aberglauben,
von etlichen vmb brachts willen, von andern aus haß der ordenlichen erben, mehr
dann lauter1 vmb Gotts willen, Vnd ob auch das gutth durch geitze vnd boße fi-
nantzen2 der vermeinten3 geistlichen sere4 gewachsen ist, noch5 wo nit vorhan-
den, denen das jre widder recht zu dissem guth abgezogen were (cdann manc denenf
allwege das jre widder geben sol vnd niemant widder seynen willen tringen, das seyn
zu den Gottes gaben vnd almußen zu geben), wohin kunth man doch solich guth
wenden oder zu was titel vnd brauch verordnen, da es besser angelegt vnd vilenn» zu
warem nutze gereichen*1, dann so mans vnder dem tittel des Gottes- vnd kirchen
guts behaltet vnd aber auch zu warem brauch desselbigen anlegt vnd ausspendet,
Dahin man doch erkennet alles offentlich6 vnfertikgk7 guth zu wenden seyn,
wenn man die nit weis, denen es eygentlich zugehoret? Dann wer solt das, so keynen
besondern besitzer mehr hat, billicher besitzen vnd niessen1, dann yedermann, das
ist: die gantze gemeyne?
Doch hat es jn disser sachen noch eynen bedencken’: Alle, die etwas an die kirchen
gegeben, kdie haben^ sich des allmal bezeuget1, das sie dieselbige begabunge vmb
Gottes willen gethon, vnd damit Gottes ehr vnd dienst” haben mehren wollen.
c) danach gestr.: auch.
d) undeutlich korr.
e) —e) möglicherweise von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
f) danach gestr.: man.
g) korr. aus: viles.
h) danach gestr.: kunde.
i) durch Nachtrag über der Zeile korr. aus: nissen.
j) möghcherweise von Bucer über der Zeile für gestr. unleserliche Worte nachgetragen.
kyk) von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
l) durch Nachtrag über der Zeile korr. aus: dinst.
m) danach gestr.: haben.
1. rein, auschließlich.
2. Vgl. oben S. 249, Anm. 5.
3. vermeintlichen, sogenannten.
4. sehr.
5. dennoch.
6. offensichtliches, offenkundiges.
7. unrechtmäßiges, ungerechtes; Grimm 24 (= XI,3), Sp. 540.
8. GUTACHTEN FÜR DEN ARNSTÄDTER BUNDESTAG
wegt werden, die so gestolen vnd geraubet haben vnd wollen jren diebstal vnd raube
widder geben vnd aberc die nit wissen, denen sie solich guth abgezogen vnd geno-
men haben, das recht seye, solchs an das Gottes- vnd Religion guth zu gemeyner
versehunge der armen vnd anderer gotseligen sachend zu geben. Dann ja keyn guth
ist, das zu besserem brauch ergeben vnd geheiliget sey vnd davon den leuthen mehr
zu nutze vnd besserunge komme, I yjv/ iy6 I der wegen vil gotseliger Oberen auch
allerley buß- vnd gelt straffen etlicher vbertretunge zu solchem Gottes guth verord-
net haben.
Ob dann gleich vil ans kirchen guth gegeben ist, von etlichen aus aberglauben,
von etlichen vmb brachts willen, von andern aus haß der ordenlichen erben, mehr
dann lauter1 vmb Gotts willen, Vnd ob auch das gutth durch geitze vnd boße fi-
nantzen2 der vermeinten3 geistlichen sere4 gewachsen ist, noch5 wo nit vorhan-
den, denen das jre widder recht zu dissem guth abgezogen were (cdann manc denenf
allwege das jre widder geben sol vnd niemant widder seynen willen tringen, das seyn
zu den Gottes gaben vnd almußen zu geben), wohin kunth man doch solich guth
wenden oder zu was titel vnd brauch verordnen, da es besser angelegt vnd vilenn» zu
warem nutze gereichen*1, dann so mans vnder dem tittel des Gottes- vnd kirchen
guts behaltet vnd aber auch zu warem brauch desselbigen anlegt vnd ausspendet,
Dahin man doch erkennet alles offentlich6 vnfertikgk7 guth zu wenden seyn,
wenn man die nit weis, denen es eygentlich zugehoret? Dann wer solt das, so keynen
besondern besitzer mehr hat, billicher besitzen vnd niessen1, dann yedermann, das
ist: die gantze gemeyne?
Doch hat es jn disser sachen noch eynen bedencken’: Alle, die etwas an die kirchen
gegeben, kdie haben^ sich des allmal bezeuget1, das sie dieselbige begabunge vmb
Gottes willen gethon, vnd damit Gottes ehr vnd dienst” haben mehren wollen.
c) danach gestr.: auch.
d) undeutlich korr.
e) —e) möglicherweise von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
f) danach gestr.: man.
g) korr. aus: viles.
h) danach gestr.: kunde.
i) durch Nachtrag über der Zeile korr. aus: nissen.
j) möghcherweise von Bucer über der Zeile für gestr. unleserliche Worte nachgetragen.
kyk) von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
l) durch Nachtrag über der Zeile korr. aus: dinst.
m) danach gestr.: haben.
1. rein, auschließlich.
2. Vgl. oben S. 249, Anm. 5.
3. vermeintlichen, sogenannten.
4. sehr.
5. dennoch.
6. offensichtliches, offenkundiges.
7. unrechtmäßiges, ungerechtes; Grimm 24 (= XI,3), Sp. 540.