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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0505
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IO. CONSILIUM BUCERI IN CAUSA HAMBURGENSI

5°!

beschlüsse und Bestimmungen des kanonischen Rechts sind für die
Schaffung eines neuen, nach dem ins divinum reformierten Klerus
von zentraler Bedeutung [193v—1 S»4V] -
c) Die kirchlich relevanten Abschnitte des Römischen Rechts sind als
mit göttlichem Recht übereinstimmend anzuerkennen [ 1 S»4V] -
2. Die Erfüllung dieser Forderung bedeutet die Wiederherstellung des
wahren Kirchenrechts, das in den ersten vier Jahrhunderten der Kirche
herrschte [194^—19 Jr]-
3. Die Rechtsgelehrten verharren in drei Irrtümern:
a) Sie bestehen auf einer unkritischen und unterschiedslosen Verwen-
dung des gesamten Decretum Gratiani, einschließlich der Dekrete
späterer Päpste [195r/v].
b) Sie gewähren dem Papst Priorität vor der Heiligen Schrift, den Kir-
chenvätern und den frühesten Kanones [ 19 5 v].
c) Sie sprechen der weltlichen Obrigkeit das Recht ab, sich für das
Wohlergehen der Kirche einzusetzen [ 19 5v].
4. Die freiheitlichen Grundlagen des Heiligen Römischen Reiches sind hi-
storisch verbürgt [19—196r].
C. Abschließende inständige Bitte, Gott möge sein Recht durchsetzen [1961]
Die historischen Umstände, die den Hamburger Rat zur Abfassung seiner Anfrage
an Bucer veranlaßt hatten, erwiesen sich als ausgesprochen kurzlebig: Christians III.
jüngerer Bruder Friedrich erhielt eine Domherrenstelle in Köln, später sogar die
Bistümer Hildesheim und Schleswig1, so daß die Notwendigkeit, die Wahlstimmen
des Hamburger Domkapitels für die Besetzung des Bremer Erzbischofsstuhls zu si-
chern, wegfiel. Darüber hinaus bewirkte der für die Protestanten negative Ausgang
des Schmalkaldischen Krieges (Juni 1546-April 1547) eine endgültige Annäherung
zwischen Christian III. und der Stadt Hamburg.2

2. Überlieferung
Der Edition liegt zugrunde: Straßburg StArch, AST 94, Nr. 48, fol. I7ir-i96r. Es
handelt sich hierbei um ein Konzept von unbekannter Hand mit zahlreichen eigen-
händigen Korrekturen Bucers. Von der nach Hamburg geschickten Ausfertigung
fehlt spätestens seit der Wende zum 20. Jahrhundert jede Spur.3 Der Hamburger
Pfarrer und Kirchenhistoriker Nikolaus Staphorst (1679-1731) erstellte davon eine
Kopie, die Hans von Schubert bei seiner Edition des Hamburger Anschreibens4
und des Gutachtens Bucers5 textkritisch berücksichtigen konnte. Unseren verän-
1. Diese Ämter hatte er von 1551 bis zu seinem Tode 1m Jahre 1556 mne.
2. Vgl. Schubert, Beteihgung, S. 16.
3. Vgl. Schuhert, Beteihgung, S. 19.
4. Vgl. Schuhert, Beteiligung, S. 19-34.
5. Vgl. Schuhert, Beteiligung, S. 34-64.
 
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