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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0199
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DOKUMENTE ZUR z. STRASSBURGER SYNODE

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Wuchers ihm selbst anzeigen. Dieser Mißbrauch wurde wiederholt im Rat zur Sprache
gebracht, aber ohne eine effektive Beschlußfassung. »Das [von den >Bedachtherren<
vorgeschlagene] Mandat [ist] zu ändern, [da] der fürkauf nit für und für, sondern [nur]
zu zeit der theurung verpoten sey, und daß allein die unpillichen, schedlichen keuf
verpoten werden.«22 Diesen Punkt, der also auch in der Synode Gegenstand der
Diskussion gewesen war, versuchte der Rat so gut wie möglich zu regeln, aber ohne
dauernden Erfolg23. Hatten dabei auch vielleicht einige Ratsherren schmutzige Hände?

4. Die Ausarbeitung der Synodaldekrete durch den Rat
Auch in der Folgezeit tauchte unter den ständig wiederholten Gravamina die Klage
auf, warum die Diskussion über die Synodaldekrete nicht fortgeführt wurde. Angeb-
lich gab es Leute, die schon seit zwölf bis zwanzig Jahren nicht mehr am Tisch des
Herren erschienen waren24. Am 3. Dezember 153 [9] schrieb Bucer aus Arnstadt an
seine Straßburger Kollegen und teilte ihnen seine Ansichten über die beim Rat zu
unternehmenden Schritte zwecks Inkraftsetzung der Beschiüsse der Synodaldekrete
mit25.
Die Sachdiskussionen über die Synodaldekrete fanden in den folgenden Ratssitzun-
gen der Jahre 1540—1542 statt. Insgesamt wurde der Entwurftext der Synode im Rat
sechsmal diskutiert: am 18. und 20. Mai 1540, am 27. Dezember 1541, am 3. Januar
1542 und am 16. und 18. November 1542. Aus dem folgenden Überblick wird ersicht-
lich, wie es zum endgültigen, im August 1544 veröffentlichten Wortlaut unserer
Synode gekommen ist:
Ratssitgung vom 18. Mai IJ4026
Angenommen wurden: Zurückgewiesen wurden:
Kap. I, § 1—^-(Lehre) Kap. I, § 4 »pfarrer zu seinen scheflin
lugen, die selben besprechen«27

Reformatoren; s. schon Ende August 1524; BCor 1, Nr. 73, S. 267, Z. 14—16 und Täuferakten 7
u. 8, Sachregister s. v. S. 533 und oben S. 184, Anm. 902.
22. AMS XXI, 15 39, f. 264^ — 265 a. — Betr. das Abstellen des üppigen Feierns der »Meßtage«
( = Kirchweih- bzw. jährliche Markttage auf dem Lande), heißt es im Ratsprotokoll: »Dieweil
dise sach im synodo auch angeregt worden vnd zu bedenken gezogen, ist es wider daselbsthin
gewisen zu bedencken, waß derhalben zu tun sein solt« (AMS XXI, 1539, f [22(S bis] b—227a).
23. Vgl. die Ratsverhandlungen vom 8., 13. u. 20. Sept., 10. Nov. u. 15. Dez. 1539.
24. AMS XXI, 24. September 1541, f. 413 b.
25. AST 38 (20,1), Nr. 20, f. 344a—353b, s. unten S. 2i6ff. K. Hubert hat diesem Dokument
die bezeichnende Uberschrift gegeben: »Den beschlus des synodi 153 [9] belangende mehr
gleichheit in ceremonien.«
26. AMS XXI, 1540, 18. Mai, f. 182a u. b. Die Angabe der Kapitel und der Paragraphen
bezieht sich auf die Capita Decretorum Synodi; s. unten S. 2 34ff.
27. AMS XXI, 1540, f. 182b. Betrifft die sogenannte »Beschickung« der Pfarrkinder durch
den Pfarrer zwecks sittlicher und dogmatischer Überwachung.
 
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