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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0200
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DOKUMENTE ZUR 2. STRASSBURGER SYNODE

Kap. II, § 4—8 (Taufe) Kap. II, § 9 ££. (Fortsetzung betr. Taufe
und Konfirmation)
Kap. III, § 31-37 (Abendmahl) Kap. III (das Ausschließen vom
Abendmahl)
Positives Fazit dieser Ratssitzung: dem Bestreben nach Einheitlichkeit in der Lehre
und den Zeremonien wird zugestimmt.
Ratssit^ung vom 20. Mai 1J40 (Fortsetzung vom 18. Mai 1540) 28
Angenommen wurde:
Ivap. IV, § 38-41 (betr. Abendmahl für Kranke und für Leute aus den Dörfern, die
katholisch geblieben waren)
Bezeichnend ist, daß die Diskussion über das Abendmahl über Randfragen nicht
hinauskommt.
Am 13. August 1540 wurden Hedio, Capito und Bucer beim Rat vorstellig und
baten, die Besprechungen der Synodalbeschlüsse fortzusetzen 29 . Sie forderten eine
kirchliche Disziplin und schlugen ein Kolloquium über das Thema der Exkommunika-
tion vor. Die Argumentation der Prediger erinnert an gleichartige Ausführungen im
Chorgericht. Denn wahrscheinlich in Anschluß an diese Sitzung brachten die Prediger
ihren Vorschlag für die Aufrichtung eines »Chorgerichts« vor 30 . Als Disziplinarge-
richtshof für Kirchendiener, Schullehrer und Stiftsherren wäre diese Instanz als ein
mächtiges Instrument für die Kirchenzucht in gewissem Maße an die Stelle der Ivirch-
spielpfleger getreten. Wo die Forderungen der Synode anscheinend nicht durchzuset-
zen waren, versuchten die Initiatoren — genannt werden Hedio, Capito und Bedrot —
hiermit eine wirksame Instanz für die Zuchtübung ins Leben zu rufen. Das Chorge-
richt hatte auch das Munizipalstatut vom 9. September 1539 zu überwachen 31 . Vor
allem aber ist es als ein Zeichen dafür anzusehen, daß nach Auffassung der Prediger die
Kirche eine eigene unabtretbare potestas spiritualis habe. Damit wollten diese aber
keineswegs die eigene Verantwortlichkeit der weltlichen Obrigkeit in causa fidei et
religionis verneinen.

28. AMS XXI, 1540, f. 186a.
29. AMS XXI, 1540, 13. August, f. 302b.
30. AST 79 (46, 1—2), Nr. 2; vgl. W. Sohm: Ein Bedacht zu einem Straßburger Chorgericht
(1540). In: Aus Deutschlands kirchlicher Vergangenheit. Festschrift Theodor Brieger. Leipzig
1912, S. 117—140, der als Datum April 1540 vorschlägt. Eher käme die Datierung auf Mitte
August 1540 in Frage als Nachspiel zum Vortrag der Prediger vom 13. August 1540 (Dr. Rott).
31. BDS 7, S. 569—575. Dieses Statut regelte den Zutritt zu den Pfarr- und Lehrstellen sowie
zu den Pfründen, die zu Stipendienzwecken in der Stadt Straßburg verwendet wurden, in der
Absicht, unwürdige, simonistische und altgläubige Bewerber auszuschließen. Diese Frage war
wahrscheinlich auch auf der Synode angeschnitten worden.
 
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