Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0244
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
240

DOKUMENTE ZUR 2. STRASSBURGER SYNODE

17. Jnn dem solle der helffer bei dem disch des Herren stohn 56 vnd so bald der
pfarrer die rede auff der Cantzel geendet, den gefatteren vnd anderen, die die kindlin
zum h. Tauffe bringen, die gesetzten articul fragen vnd fürhalten 57 vnd, so die jr ant-
wort gegeben vnd er sie mit einem wort dem nachzukomen, das sie geantwortet,
vermanet hat, solle er jnen auch den Glauben mit dapfferer 58 vnd wolverstendiger rede 5
fürsprechen 59 vnd die kindlin darauff teuffen. Auff dis solle die kirch alsbald jr letst
gesang singen vnd die, denen das kind geteuffet ist, dem Herren jr opffer geben 60 . Auff
dis gesang solle der pfarrer die dancksagung von der Cantzel fürsprechen, wie imm
Büchlin der kirchen ordnung gesetzet vnd das volck mit dem segen hinlassen 61 .
18. Also solle es gehalten werden mit dem h. Tauffe, wan der vnder dem gemeinen 10
ampt zu geben ist, vnd man kein h. Abentmal darbei zu halten hat. | 768 |
19. Wann aber das h. Abentmal auch zu halten ist, so solle nicht destoweniger die
erclärung vnd erinnerung des h. Tauffs mit der erinnerung vnd ermanung vom h.
Abentmal beschehen, wie dann inn beiden Sacramenten die erlösung vnd gemein-
schafft Christi furgetragen vnd mitgetheilet würt, darzu, das wir das angeporen 15
verderben vnser natur besser erkennen, die gnade Christi vnd vernewerung hertzlicher
suchen vnd annemen Vnd also mehr imm Herren vnd er inn vns leben. Darumb
könden vnd sollen die erinnerungen von beiden Sacramenten mit einander beschehen.
Vnd wie die wort des Herren vnd Apostels vom h. Abentmal inn solcher erinnerung
eingefuret werden, also sollen auch die wort des Herren v vnd Apostels vom h. Tauff 20
miteinzogen vnd kürtzlich erkleret werdenn 62 .
20. Dergleichen solle auch das gebet für das kind vnd die es zum h. Tauff bringen
inn die anderen gebet, die der pfarrer zum h. Abentmal vnd sunst auff die Sonnetags-
predig der gantzen gemeinden Christi fursprichet, miteinziehen vnd das gleich vor
dem stück desselbigen gebets, da man bittet vmb rechte haltung des h. Abentmals 63 . 25
21. So dann dis gemein gebet geschehen vnd das volcke darauff auch inn der stille
gebetten, so solle der pfarrer das h. Euangelion von kindlin fürlesen vnd heissen die
kindlin zum tauff bringen, wie vorgemeldet vnd damit von der cantzel gohn. Jnn dem
aber solle der Helffer bei dem Disch stohn vnd die gemelten fragen den pfetteren 64 vnd
anderen, die das kind dem Herren zum Tauffe auffopfferen, fürhalten vnd jre antwort 30

v) add. am Rand.
56. Diaconj officium. [Marg.].
57. Zu den Artikeln und Fragen, die den Taufpaten vorgehalten wurden s. F. Hubert,
Strassburger liturg. Ordnungen, S. 5 5 f.
58. Ansehnlich, eindrucksvoll.
59. Das Glaubensbekenntnis vorsagen.
60. Auch hier ist die alttestamentliche Vorschrift aus 3 Mos 12,6 — 8 hintergründig anwesend
(vgl. oben, Anm. 41). Zu der Taufspende vgl. Concordia sacri ministerij, 8 b; in diesem Bd.
S. 230 (Adhortatio praesentium ad eleemosynam).
61. A.a.O., S. 51 f.
62. Vgl. Mk 14,22 —24 par.; iKor 11,23 — 25 und Mk 16,16; Mt 28,19 un d Ro6,3f. Zum
Vorhergehenden vgl. Jo 17,23.
63. Vgl. F. Hubert, Strassburger liturg. Ordnungen, S. 99h
64. Taufpaten.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften