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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0245
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F. SYNODUS HABITA

241

darauff einnemen. Dieweil solle der pfarrer auch zum Disch des Herren komen, den
Glauben fursprechen vnd das kind tauffen. Vnd so bald auff den Tauff 65 das Vatter
vnser vnd die wort des Herren vom h. Abentmal der gemeinden Christi, wie imm
brauch ist, fürsprechen vnd dann darauff die h. Sacrament des Abentmals ausspenden
5 | 769 |. Vnd nach dem dis mit dem lobgesang geendet, soile er auch inn der gemeinen
dancksagung den h. Tauff mit dem Abentmal einziehen vnd vmb beide Sacrament vnd
die onaussprechlichen gaben Gottes, inn den beiden empfangen, Got inn namen der
gantzen Gemeinde dancken.
22. Dise weise den h. Tauff zu geben vnd zu empfahen, ist der hochwürdigkeit des
10 h. Sacraments vnd dem rechten brauch des selbigen, wie den die alten Christen aus dem
trib des h. Geists gehalten haben am gemessisten 66 . Vnd zu widerbringung rechter
erkantnüs vnd recht gotseliger vnd beßserlicher ubung vnd empfahung dis Sacraments
nach gelegenheit vnser kirchen am dienstlichisten. Darumb sollen die pfarrer das volck
mit allen trewen durchs gotteswort zu solcher weise vermanen vnd vermögen, so fil
15 jmer möglich sein wille. Welches dann auch zum wolstande der gleichförmigkeit wol
fürderen wirt.
23. Derhalben, so ferr es wille thunlich sein, solle es im Münster auch also gehalten
werden. Wa es sich aber des orts nit schicken wolte, solle es gehalten werden, wie
hieuor die ordnung ist 67 . Dabei doch die leut auch dahin mit Gottes wort trewlich
20 vermanet vnd angehalten werden sollen, wann man kinder zum morgen ampt oder auff
die Mittag predig zu teuffen hat, das die kinder zu jrer zeit inn die kirche getragen
werden durch ein person, zwo oder drei auffs hohist. Vnd die gefatteren vnd andere,
die zum Tauff besonders erbetten werden, sich zu anfang inn die gemeine Gottes zu
dem Morgen ampt, oder mittag predig verfügen, vnd nit vnder der predig einher
25 ziehen mit einem gezötter, dadurch nit allein sie nit w von anfang w , wie sie schuldig, bei
den Gottes empteren erscheinen, sonder andere auch verhinderen vnd etwas jrr ma-
chen, weil man auff sie gaffet vmb eins dorechten 68 welt-J 770 jlichen geprengs willen,
des einiger nutz nit kan angezeiget werden.
24. Also were auch gar besserlich vnd dem volck warlich nit wenig von nöten, nach
30 dem der h. Tauff noch bei so filen inn schwerem onwissen vnd verachtung ligt, das inn
beden predigen, vor vnd nach mittag, wann kinder zu teuffen vorhanden, in den
predigen vnd dem gemeinen gebett doch etwas, wie wenig das were, vom h. Tauff
angeregt würde. Vnd auch der h. Tauff inn augen vnd vor noch versamleter gemein,
mitgeteilet würde. Dann wie der h. Tauff ist ein auffnemen vnd einleibunge inn die
35 gantze gemeinde Christj, die denn sein leib ist, so gepürt sich auch, das die gantze
gemein für die kinder bitte, vnd darbei seie, wann man sie Christo vnd jro 69 heiliget,

w) — w) aüd. statt gestr.: wie sie schuldig.
65. In Anschluß an die Taufe.
66. s. oben, Anm. 36.
67. Es bleibe beim alten.
68. Törichten.
69. Der Gemeinde. Vgl. Kol 1,24.
 
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