F. SYNODUS HABITA
243
30. Diser Artickel, so fil der weiber teuffen belanget, solle nicht also getriben
werden, das man zu achten hette, als ob man die seligkeit dem eusserlichen werck des
Sacraments anbinden wolte, doch das das volck ermanet werde, so etwan ein kind also
schwach, das es nicht zu kirchen gebracht werden möchte, das ein pfarrer, helffer oder
5 sunst ein frommer man beruffet vnd dem kinde mit gebet vnd andacht der h. tauff
mitgetheilet werde vnnd nachmals zu kirchen gebracht wie hieuor gemeldet ist, Vnd
die weiber des orts gesparet 75 würden, b so fil moglich sein wille bx .
[770] Vom h. Abentmal
31. Jst im Synodo bedacht vnd von v. herren erkennet, das man die brüder inn Stat
10 vnd auff dem Land getrewlich vnd mit ernst ermane, das sie dasselbige mit hohister
andacht vnd c dapfferkeit 76 halten vnd so offt, wie das zuvor geordnet ist 77 . Auch auff
die weiße vnd maß, wie die inn vnserem büchlin der kirchenübungen vorgeschriben
ist 78 . Damit inn vnseren kirchen bei disem heiligen Sacrament ein gleichförmigkeit
gehalten werde.
15 32. Der vorbereitung halben ist über vorige ordnung imm Synodo bedacht vnd von
vnseren h. erkennet, das man die selbige in den nebenpfarren halten solle alweg auff die
Sambstag zu Abend, wann man volgends Sonnetags das h. Abentmal begohn wille auff
die weise, wie es zum Alten S. peter gehalten wirt 79 . Vnd das man zu solcher versam-
lung ein glocke leuten lasse. Vnd weil man imm Münster alle Sonnetag das h. nachtmal
20 haltet 80 , das man dann solche | 773 | vorbereitung auch alle Sambstag inn der abent-
predig übe.
33. Solle aber solche vorbereitung darinn stehen, das der diener der kirchen die
geheimnüs des h. Sacraments erkläre vnd zu rechtgleubigem brauch des selbigen
ermane 81 . Auch erzele, welche als die onwürdigen des h. Sacraments müssig stehen
25 sollen 82 Vnnd dann vff das alles die offen Schuld fürspreche vnd gebet halte vnd zu
besonderem vnderricht, die das bedörffen, berüffe vnd d den selbigen d sein dienst
anbiete.
34. Vnd damit dis alles desto ordlicher beschehe vnd zu dem besonderen bericht,
die so sein doch bedörffen, desto bas gefürdert werden, solle der diener, wann die
30 vermanung geendet, ehe man das gebet thüt, die leut, so morgens zum tisch des Herren
zu gehen vorhaben, vermanen, sich zu samen vnd herfur zu thün 83 , da er jnen die offen
Schuld fürsprechen, das gepet mit jnen halten vnd jnen den trost des h. Euangelij
b)-b) später add. - c) gestr.: d. - d)-d) add. am Rand.
75. Ausgesparet. Nach Möglichkeit soll die Taufe nicht durch Frauen gespendet werden.
76. Gewicht, Würde, Ernsthaftigkeit.
77. Religiose et iuxta praescriptam formulam. [Marg.].
78. Vgl. F. Hubert, Strassburger liturg. Ordnungen, S. 88 ff.
79. Preparatio fiat utj apud Sen[iorem]Petrum. [Marg.]. — NOTA [Marg.].
80. Kirchenordnung v. 1534; BDS 5, S. 33.
81. Qualis esse debet praeparatio. [Marg.].
82. Tatlos, unbeteiligt zusehen sollen.
83. Sametlick herfür stohn. [Marg.]. — Gemeinsam sich vorne aufstellen.
243
30. Diser Artickel, so fil der weiber teuffen belanget, solle nicht also getriben
werden, das man zu achten hette, als ob man die seligkeit dem eusserlichen werck des
Sacraments anbinden wolte, doch das das volck ermanet werde, so etwan ein kind also
schwach, das es nicht zu kirchen gebracht werden möchte, das ein pfarrer, helffer oder
5 sunst ein frommer man beruffet vnd dem kinde mit gebet vnd andacht der h. tauff
mitgetheilet werde vnnd nachmals zu kirchen gebracht wie hieuor gemeldet ist, Vnd
die weiber des orts gesparet 75 würden, b so fil moglich sein wille bx .
[770] Vom h. Abentmal
31. Jst im Synodo bedacht vnd von v. herren erkennet, das man die brüder inn Stat
10 vnd auff dem Land getrewlich vnd mit ernst ermane, das sie dasselbige mit hohister
andacht vnd c dapfferkeit 76 halten vnd so offt, wie das zuvor geordnet ist 77 . Auch auff
die weiße vnd maß, wie die inn vnserem büchlin der kirchenübungen vorgeschriben
ist 78 . Damit inn vnseren kirchen bei disem heiligen Sacrament ein gleichförmigkeit
gehalten werde.
15 32. Der vorbereitung halben ist über vorige ordnung imm Synodo bedacht vnd von
vnseren h. erkennet, das man die selbige in den nebenpfarren halten solle alweg auff die
Sambstag zu Abend, wann man volgends Sonnetags das h. Abentmal begohn wille auff
die weise, wie es zum Alten S. peter gehalten wirt 79 . Vnd das man zu solcher versam-
lung ein glocke leuten lasse. Vnd weil man imm Münster alle Sonnetag das h. nachtmal
20 haltet 80 , das man dann solche | 773 | vorbereitung auch alle Sambstag inn der abent-
predig übe.
33. Solle aber solche vorbereitung darinn stehen, das der diener der kirchen die
geheimnüs des h. Sacraments erkläre vnd zu rechtgleubigem brauch des selbigen
ermane 81 . Auch erzele, welche als die onwürdigen des h. Sacraments müssig stehen
25 sollen 82 Vnnd dann vff das alles die offen Schuld fürspreche vnd gebet halte vnd zu
besonderem vnderricht, die das bedörffen, berüffe vnd d den selbigen d sein dienst
anbiete.
34. Vnd damit dis alles desto ordlicher beschehe vnd zu dem besonderen bericht,
die so sein doch bedörffen, desto bas gefürdert werden, solle der diener, wann die
30 vermanung geendet, ehe man das gebet thüt, die leut, so morgens zum tisch des Herren
zu gehen vorhaben, vermanen, sich zu samen vnd herfur zu thün 83 , da er jnen die offen
Schuld fürsprechen, das gepet mit jnen halten vnd jnen den trost des h. Euangelij
b)-b) später add. - c) gestr.: d. - d)-d) add. am Rand.
75. Ausgesparet. Nach Möglichkeit soll die Taufe nicht durch Frauen gespendet werden.
76. Gewicht, Würde, Ernsthaftigkeit.
77. Religiose et iuxta praescriptam formulam. [Marg.].
78. Vgl. F. Hubert, Strassburger liturg. Ordnungen, S. 88 ff.
79. Preparatio fiat utj apud Sen[iorem]Petrum. [Marg.]. — NOTA [Marg.].
80. Kirchenordnung v. 1534; BDS 5, S. 33.
81. Qualis esse debet praeparatio. [Marg.].
82. Tatlos, unbeteiligt zusehen sollen.
83. Sametlick herfür stohn. [Marg.]. — Gemeinsam sich vorne aufstellen.