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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0339
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Einleitung

hätten.87 Mit dem Mandat vom 25. März 1532 konkretisierte der Rat seine bisherigen Sanktionen, indem er
bei Strafe von 2 Gulden verbot, Täufer zu unterstützen oder zu beherbergen. Das Vorgehen blieb auch in
den folgenden Jahren hart: 1535 wurden elf Personen der Stadt verwiesen. Doch erst nach 1544 ging die
Zahl der Täufer in Esslingen merklich zurück.88

11. Artikel zu Gottesdienstbesuch und Abendmahlsempfang 11. Juli 1532 (Text S. 365)
Der Esslinger Rat war darum bemüht, die religiöse Einheit unter der Bevölkerung wieder herzustellen.
Nachdem er mit der Neugliederung des Esslinger Pfarrsprengels und einer Ordnung der Predigtgottesdien-
ste (Nr. 6) die Voraussetzungen hierfür geschaffen hatte, drang er darauf, dass die Bevölkerung die evan-
gelischen Gottesdienste regelmäßig besuchte.89 Die wenigen altgläubigen Gottesdienst- und Abendmahls-
verweigerer sollten von den Zuchtherren ermahnt, die Jugend einmal im Jahr von den Prädikanten unter-
wiesen werden. Da diese Maßnahmen jedoch nicht zu regelmäßigerem Gottesdienstbesuch führten, sah sich
der Magistrat gezwungen, diese Aufforderung in den folgenden Jahren zu wiederholen.90

12. Instruktionen für die Verordneten im Dominikanerkloster [nach 25. Juli] 1532 (Text S. 370)
Bereits im Frühjahr 1532 hatte der Esslinger Rat mit Leibgedingen forciert, dass auch die letzten verblie-
benen Konventualen ihre Klöster verließen (Nr. 7). Im Sommer desselben Jahres stellte er zwei Verordnete
in das Dominikanerkloster ab, einen Zunft- und einen Altzunftmeister,91 die er mit großen Kompetenzen
ausstattete: Ohne ihre Erlaubnis durfte niemand das Kloster verlassen oder betreten. Sie stellten Hand-
werker an und übten die Aufsicht über die Speiseordnung der Konventualen aus. Diese mussten ihren Habit
ablegen und die Tonsur entfernen.92 Der Rat übernahm mit diesen Maßgaben die volle Gewalt über das
Esslinger Dominikanerkloster.

13. Mandat für die altgläubigen Geistlichen 10. August 1532 (Text S. 371)
Nachdem die bisherigen Bemühungen des Rates, die Konventualen zum Austritt aus ihren Klöstern zu
bewegen, nicht vollständig hatten umgesetzt werden können, ermahnte er die altgläubigen Geistlichen im
August 1532 erneut, bei den Predigtgottesdiensten zu erscheinen, sich bei Strafe von zehn Gulden ihres
Habits zu entledigen, die Tonsuren verwachsen zu lassen und ein bürgerliches Leben in der Stadt zu füh-
ren.93 Die bereits zuvor an die altgläubige Geistlichkeit ergangene Aufforderung, die äußeren Zeichen des
geistlichen Standes abzulegen (Nr. 12), hatten offensichtlich immer noch keine Wirkung gezeigt.

87 Siehe unten, S. 338 im Abschnitt „Von den lesterern Got-
tes, unsers hailigen, Christenlichen glaubens unnd der
Sacramenten“.
88 Brecht, Esslingen, S. 68ff.; Schröder, Kirchenregi-
ment, S. 286ff.; Landwehr, Wiedertäufer, S. 203-207;
Schräpler, Täufer, S. 43.
89 Schröder, Kirchenregiment, S. 309.

90 Siehe unten, Nr. 14, 17 und 22a; vgl. Schröder, Kir-
chenregiment, S. 309.
91 Über deren Amtszeiten im Rat können Rückschlüsse auf
die Datierung der Instruktionen gezogen werden, siehe
unten, S. 370 Anm. 1.
92 Schröder, Kirchenregiment, S. 104.
93 Schröder, Kirchenregiment, S. 105; Schnaufer/
Haffner, Beiträge, S. 53.

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