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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0348
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Esslingen

Verwandten üblich. Die Reglementierung der Verwandtschaftsehe findet sich im kanonischen wie im römi-
schen Recht.161 Auf beide juristischen Grundlagen berief sich der Esslinger Rat, als er 1554 die Verwandt-
schaftsehe bis einschließlich des dritten Grades - sowohl unter Blutsverwandten als auch unter Ver-
schwägerten - unter Strafe stellte.162

34. Täufermandat für Möhringen und Vaihingen 14. Juni 1563 (Text S. 405)
Obwohl die Täufer in Esslingen vor dem Interim erfolgreich zurückgedrängt worden waren, konnten sie sich
in den 1560er Jahren erneut formieren. Das Mandat von 1563 ist für die beiden Orte Möhringen und
Vaihingen auf den Fildern ausgestellt, die beide zum Besitz des Esslinger Katharinenspitals gehörten.163
Sämtliche Untertanen der genannten Orte sollten sich bei schwerer Strafandrohung von der Täuferlehre
distanzieren, deren Inhalte - um keinen Zweifel aufkommen zu lassen - das Mandat einzeln aufzählt. Unter
Berufung auf die Confessio Augustana von 1530 und den Augsburger Religionsfrieden von 1555 sollten
sämtliche Täufer ihres Vermögens entsetzt und aus dem Esslinger Hoheitsgebiet verwiesen werden. Trotz
dieser Maßnahmen blieben sie jedoch bis 1604 in Esslingen aktenkundig. Ihre Bewegung löste sich erst
während des Dreißigjährigen Krieges auf.164

35. Mandat zur Eheeinsegnung nur mit Zustimmung des Rats 3. Februar 1564 (Text S. 408)
36. Kanzelverkündung zur Eheschließung unter Verwandten 14. Juli 1594 (Text S. 409)
Im Jahre 1564 dehnte der Rat seinen Einfluss auf das Eherecht weiter aus, indem er die Bewilligung der
Eheverbindungen an sich zog. Um eine gültige Ehe zu schließen, musste sich jedes Paar vor der kirchlichen
Einsegnung beim Rat melden. Fand die Eheschließung ohne diesen Akt statt, wurde es der Stadt verwiesen.
Die Geistlichen hatten hierbei keinerlei Mitspracherecht.
Das 1554 erlassene Mandat zur Verwandtschaftsehe (Nr. 33) wurde 1594 erneuert und in seiner Kon-
sequenz verschärft: Der Rat erklärte sämtliche Eheschließungen bis einschließlich des dritten Grades für
nichtig. Wer diesem Verbot nicht Folge leistete, verwirkte sein Bürgerrecht und wurde der Stadt verwiesen.

37. Ordnung gegen Hurerei und Ehebruch 30. März 1602 (Text S. 410)
Ebenso wie bereits mit der Zuchtordnung von 1532 (Nr. 5) sah sich der Esslinger Rat auch 1602 veranlasst,
gegen Hurerei und Ehebruch vorzugehen, die er unter scharfe Strafen stellte. Neu sind hier die genauen
Bestimmungen, wie im Falle der Tötung unehelicher Kinder, des vom Ehepartner gebilligten oder ange-
stifteten Ehebruchs sowie der Beischlafpflicht der Ehefrau verfahren werden sollte.165

161 Vgl. hierzu Dieterich, Eherecht, S. 61 und S. 214-225.
162 Köhler, Ehegericht II, S. 139.
163 Salzmann, Wiedertäufer, S. 90f.
164 Bernhardt, 450 Jahre, S. 104; Borst, Geschichte der

Stadt, S. 231; Clasen, Wiedertäufer, S. 14f.; Wis-
wedel, Bilder 3, S. 127-133.
165 Schröder, Kirchenregiment, S. 301 Anm. 23.

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