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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0397
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16. Ordnung zur Zusammenziehung der verbliebenen Mönche im Barfüßerkloster [1533]

geschöpfft werden, wie es ainen ehrsamen rhatt für
guett ansihet.
Item, yber das alles sollen yber der vier clöster
ainkhomen von ainem ehrsamen rhatt noch drei
pfleger verordnet werden, namblich einer vonn den
richtern, der ander vonn den rhattsherren und der
dritt vonn denn zunfftmeistern, welche drei verord-
nete pfleger vonn denn vier ordens persohnnen und
dem, so ihnen von ainem ehrsamen rhatt zuegeben,
alle viertel jars sollen erbare rechnung empfahen
und die aigentlich aufschreiben. Und was ihnen also
yber ihr haußhaltung an geltt yberbleibt, das sollen
sie in ain besondere behaltung9 legen, darzue die
verordnete drei pfleger ainen schlüßel und die vier
ordens persohnnen sampt ihrem zuegegebne des
rahts auch ein schlüßel haben, also das khein theil
ohne den andern yber die behaltnus konde khomen. |
Und der, so ihnen also von einem ehrsamen rhatt
zuegegeben, solle vleiß und acht haben, damit die
ordens persohnen mit eßen, trinckhen und aller an-
derer leibs notturfft weßenlichen und wie es chri-
stenlicher freiheit getzimbt, underhaltten werden.
Item, es soll auch jedem convents verwandten alle
fronnfasten10 zue seiner täglichen ußgab ain gulden
inn die hanndt gereicht werdenn.
Und so es sich wurde begeben, das ainer oder
mehr ordenns persohnen sich wurden ehelichen ver-
heuratten, demselbigen soll durch ainen ehrsamen
rhatt naeh seines closters einkhomen ein zimbliche
außsteuerung, es sey inn leibgedengs weiß oder son-

f B: Nieffer.
g B: ordenspersohnen bedencken. C: ordenspersohnen.
1535. Transferendum den 3 ordens clöstern zu denen
Barfüßern.
9 Behältnis.
10 Siehe oben, S. 359 Anm. 2.
11 Enthalten.

sten ann bahrem geltt, zuegestelt und geben werden,
der sich alßbald der ybrigen nutzung und closter
güetter soll vertzeihen11 und mit solchem hindan ge-
richt sein.
Deßgleichen soll auch der verordnet von ainem
ehrsamen rhatt sich befleißen, damit yberflißige ga-
sterei werde abgestelt, ärgernus, so darauß folgen
möchte, zuverhüeten.
Unnd dieweil zue den Barrfüeßern khein keller,
darin sie ihre wein mit nutz behalten mögen, sollen
sie allein ein zimblichen trunckh wein zue den Bar-
füeßern ligen haben und sonsten alle andere wein in
der Prediger oder Augustiner keller einlegen, also
auch mit ihren früchten.
Und nachdem die drei prior sampt etlichen ihren
convents verwanten ohnne ursach vor dißer zeitt
außgetretten und mittler zeitt alle clöster gefäll ein-
getzogen, so die widerumben herein khommen, sol-
len die verordnete drei pfleger von ihnen ordenliche
rechnung empfahen, wahin und wem sie die emp-
fangne nutzung zuegesteltt, auch wievil sie deßel-
bigen empfangen und eingenommen und sich beflei-
ßen, damit solches alles widerumben zue den clö-
stern gebracht werde.
Die verordneten pfleger Eberhardt Wagner12, Hanns
Niefergeltf13, Conradt Machtolff14, zunfftmeister
Philips Weiler, inns closter hinein
[Rückvermerk:] Ordnung der ordenspersohneng

12 Eberhard Weiß gen. Wagner wurde 1532 als Richter in
den Rat gewählt, Bernhardt, 450 Jahre, S. 139.
13 Hans Niefergeld war am 25. Juli 1532 als Zunftmeister
in den Rat gewählt worden, Bernhardt, 450 Jahre,
S. 140.
14 Konrad Machtolff war bis zur Ratswahl am 25. Juli
1532 Ratsherr, Bernhardt, 450 Jahre, S. 139.

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