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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0442
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Giengen an der Brenz

ignoriert und sich stattdessen - gestützt auf eine evangelische Ehegesetzgebung - selbst um Eherechtsfra-
gen gekümmert.64
Die Eheordnung von 1583 umfasst sieben Punkte, die sich mit Eheschließung, Ehescheidung und Ehe-
gerichtsprozessen befassen. Einige Abschnitte wurden wortgetreu aus der württembergischen Eheordnung
von 1553 (in der überarbeiteten Fassung von 1582) übernommen.65
Die Eheordnung von 1583 stellt offensichtlich den frühesten derartigen Gesetzestext für Giengen dar,
wie aus einem Einzelfall hervorgeht: Ende 1566 war eine Witwe wegen Ehebruch mit einem Verheirateten
aufgegriffen worden. Der Giengener Rat fragte am 1. Dezember in Nördlingen an, wie man dort einen
derartigen Fall bestrafe.66 Eine Eheordnung lag in Giengen also noch nicht vor. Am 16. Juli 1568 findet sich
noch der Hinweis, dass in Giengen kein Ehegericht bestand.67 Da die Ratsprotokolle 1571 abbrechen und
erst 1637 wieder einsetzen, geben sie für die Vorgeschichte und Entstehung der Eheordnung keinen weiteren
Aufschluss.

64 StadtA Giengen, Ratsprotokolle II, fol. 69a. Vgl. Bar- 66 Chronik der Stadt Giengen, S. 41.
telmess, Giengen, S. 63. 67 StadtA Giengen, Ratsprotokolle VI, fol. 165b.
65 Abdruck in Sehling, EKO XVI, S. 277-283.

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