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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0533
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Einleitung

Domkapitel um Zulassung des Abendmahls unter beiderlei Gestalt, um Katechismusunterricht und evan-
gelische Predigten, domit sie nit also uber landt und inn frembder herschafft dorffer oder fleckhen zue empfahung
der hochwirdigen sacramenten under beyderley gestaldt lauffen mussten.38 Der Rat berief sich darauf, dass in
Wimpfen bereits vor dem Interim eine evangelische Gemeinde bestanden habe, deren Prediger aus Mitteln
des Domkapitels besoldet worden seien, und dass sich inzwischen drei Viertel der Bürgerschaft zum evan-
gelischen Glauben bekennten. Zudem habe man aufgrund des Religionsfriedens von 1555 ein Recht auf
Anstellung evangelischer Geistlicher. Das Kapitel blieb jedoch hart und weigerte sich, den Wünschen der
Evangelischen nachzukommen. Dies änderte sich erst, als sich der Wimpfener Rat 1566 auf dem Augsbur-
ger Reichstag ein kaiserliches Mandat verschaffte, das die Anstellung evangelischer Geistlicher zusagte: Es
bewilligte die Anstellung zweier Prediger, stellte jedoch die Bedingung, dass diese ausschließlich der Con-
fessio Augustana folgen und keine davon abweichenden calvinistischen und zwinglianischen Lehren ver-
breiten durften. Die Anstellung erfolgte zudem unter der Bedingung bestendiger unnd steyffer erhaltung der
alten catholischen relligion. Der Rat akzeptierte das Nebeneinander beider Konfessionen, das der Kaiser zur
Bedingung für die Anstellung gemacht hatte, und unternahm - anders als vor dem Interim - keine Maß-
nahmen zur Verdrängung des katholischen Kultus.39

3. Regelung der Predigtzeiten und Festtage beider Konfessionen 23. Juli 1568 (Text S. 519)
Das Mandat Kaiser Maximilians II. vom Mai 1566 (Nr. 2) hatte nicht nur offen gelassen, von welchem
Vermögen die evangelischen Prädikanten entlohnt werden sollten, sondern auch, wie das praktische Neben-
einander beider Konfessionen in der Stadt auszusehen hatte. Da insbesondere die beiderseitige Nutzung der
Pfarrkirche Konfliktstoff barg, wurden 1568 detaillierte Regelungen entworfen. Der Rat, der sich in seiner
„Abrede und Vergleichung“ auf bereits bestehende Vereinbarungen der vergangenen Jahre berief, legte die
Predigtzeiten für die alt- und neugläubigen Geistlichen fest. Da die Anhänger der beiden Konfessionen
unterschiedliche Feiertage begingen, sah sich der Rat genötigt, für alle Einwohner der Reichsstadt dieselben
Tage verbindlich festzulegen. Auffällig ist, dass nach dem Mandat von 1568 mehr Feiertage gelten sollten
als 1545 (Nr. 1) und der Rat der katholischen Gemeinde mit Festen wie Fronleichnam und Allerheiligen
entgegenkam. Das Dokument ist in zwei Fassungen überliefert. Text B unterscheidet sich vor allem
dadurch von der Parallelüberlieferung, dass er zusätzlich einen Bericht über die Auseinandersetzungen
unter den Konfessionen in Wimpfen enthält.

4. Mandat Kaiser Maximilians II. zur Ausweisung der Evangelischen aus der Pfarrkirche 26. Oktober 1570
(Text S. 523)
In dem Bericht zur Genese der Streitigkeiten unter Alt- und Neugläubigen (Nr. 3, Text B) klingt an, dass
die Altgläubigen und das Wormser Domkapitel ab 1567 konkrete Maßnahmen eingeleitet hatten, um den
Evangelischen die Nutzung der Pfarrkirche zu untersagen und diese wieder ausschließlich dem katholischen
Kultus vorzubehalten.40 Der Wimpfener Rat, der inzwischen mehrheitlich evangelisch war, wollte der eben-
falls mehrheitlich evangelischen Bürgerschaft die Pfarrkirche jedoch unter allen Umständen als Kultraum
erhalten. Der Streit um die Nutzung der Pfarrkirche, der seit 1567 schwelte und mit dem Mandat von 1568

38 StadtA Bad Wimpfen L X, A 7 vom 18. November 1564
und L X, A 10 vom 12. Dezember 1564, vgl. Frohn-
häuser, Wimpfen, S. 159.
39 Vgl. Gutzeit, Zwei Briefe, S. 65.
40 StadtA Bad Wimpfen L IV, A 2 Mandat Kaiser Maxi-
milians II. vom 14. April 1567; L XX, B 5 Gesuch der

altgläubigen Bürgerschaft an den Kaiser vom 10. August
1567; L V, B 3 Schreiben des Wimpfener Rats an den
Kaiser, nach 10. August 1567; L XVI, E 6 Gesuch der
evangelischen Bürgerschaft an den Wimpfener Rat vom
26. August 1568, vgl. Gutzeit, Das Jahr 1588, S. 74.

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