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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0559
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Einleitung

1577 auch die Konkordienformel unterzeichnete,34 steht zu vermuten, dass die württembergischen Regel-
werke bereits im 16. Jahrhundert in Leutkirch verwendet worden waren.

3. Dekret für die Prädikanten zum Kalenderstreit 2./12. Dezember 1603 (Text S. 544)
4. Dekret für die Bürgerschaft zum Kalenderstreit 11./21. Dezember 1603 (Text S. 546)
Nachdem die Auseinandersetzungen zwischen dem Leutkircher Rat und Abt Gerwig Blarer von Weingarten
um die Nutzungsrechte an der Martinskirche mit dem Vertrag von 1562 beigelegt worden waren (Nr. 1),
entstand zwei Jahrzehnte später durch die Kalenderreform Papst Gregors XIII. neuer Streit: Der katho-
lische Pfarrer hatte 1583 die Einführung des neuen Kalenders verkündet, der evangelische Stadtschreiber
dies widerrufen. Infolgedessen begingen die überwiegend evangelischen Städter und die mehrheitlich katho-
lischen Bewohner des Leutkircher Landgebiets die christlichen Hochfeste an verschiedenen Tagen.35 Durch
den steigenden außenpolitischen Druck auf die Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben der Reichsstadt
nahm der Magistrat den Gregorianischen Kalender 1603 schließlich doch an und erließ für die Geistlichen
und die Bürgerschaft jeweils ein Dekret, worin er die Befolgung seines Entschlusses anmahnte.

5. Vertragsauszug zum Glockenläuten bei Begräbnissen 11. August 1605 (Text S. 548)
1605 trafen der Leutkircher Magistrat und das Kloster Weingarten weitere umfangreiche Vereinbarungen.
Von diesem Vertragswerk ist nur noch ein extract erhalten, der festhält, wann zu den Begräbnissen evan-
gelischer Bürger geläutet werden durfte. Diese dezidierte Vereinbarung für die Anhänger der Confessio
Augustana belegt, dass in Leutkirch neben einer evangelischen auch eine katholische Gemeinde bestand.
Leutkirch kann demnach seit dem Interim als gemischtkonfessionell gelten.36

34 Schäfer, Entwicklung, S. 225. 36 So auch Kramer, Simultanverhältnisse, S. 195; Krim-
35 Tüchle, Reichsstädte, S. 69; Vogler, Leutkirch, mer, Kirche, S. 240-244.
S. 54; Eberle, 400 Jahre, S. 13f.

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