308 | Klaus Militzer
Aber auch die Sarjantbrüder oder Graumäntler zählten zur kämpfenden Truppe in
den Einsatzgebieten im Heiligen Land, im Mittelmeerraum und im Osten Europas.
Die Templer waren der erste Orden, die einen ständigen Polizeidienst und
schließlich auch eine »stehende Truppe« bildeten, auf die die Christen, falls die
Templer in keine Auseinandersetzungen mit Territorialherren oder anderen Orden
verwickelt waren, zurückgreifen konnten. Ein solcher Ansatz wie bei den Templern
konnte sich nur im Heiligen Land unter besonderen Bedingungen entwickeln. ⁶
Dagegen waren die Johanniter zunächst eine Organisation, die nicht auf kriegerische
Aktivitäten aus gewesen ist. Allerdings wurden auch diesem Orden seit dem
zweiten Viertel des 12. Jahrhunderts immer mehr militärische Aufgaben übertragen,
sodass die Johanniter seit der Mitte des 12. Jahrhunderts kaum noch von den Templern
zu unterscheiden waren, wenn man von den immer noch betriebenen Spitälern
im Heiligen Land wie auch außerhalb desselben absieht. ⁷ Der Deutsche wie auch
andere Orden folgten beiden Ritterorden im Heiligen Land erst seit dem Ende des
12. Jahrhunderts oder noch später.
Grundlage für alle drei Ritterorden und alle ihnen verpflichteten Gruppen waren
die sogenannten drei evangelischen Räte, nämlich die Gebote der Keuschheit,
des Gehorsams und der Armut. Die grundlegenden Verhaltensregeln waren jedoch
nicht auf die Ritterorden beschränkt, sondern finden sich in fast allen Mönchsorden
ebenso. Aber für die eintretenden Ritterbrüder waren sie doch von erheblicher
Bedeutung, weil auf ihnen die Verwaltungsstruktur aufgebaut werden konnte. Die
Keuschheit hatte zur Folge, dass die Ritterbrüder, die die wichtigste Gruppe stellten,
keine eigenen Nachkommen haben konnten und folglich auch für sie nicht
zu sorgen brauchten. Die Erblichkeit der Ämter spielte keine Rolle und hat auch
in der Zukunft kaum eine gespielt. Der Gehorsam führte dazu, dass Ritterbrüder
ohne Widerspruch versetzt werden konnten, sich also auch gar nicht in einem bestimmten
Amt häuslich einrichten konnten, wenn man von Ausnahmen absieht.
Aus dem Gebot der Armut folgte, dass ein Ritterbruder sein Amt nicht zu seiner
persönlichen Bereicherung ausbeuten konnte, da er kein Geld für das Amt gegeben
hatte und keines fordern konnte. ⁸ Das änderte sich allerdings im Laufe des 15. Jahr-
6 Simonetta Cerrini spricht sogar im Anschluss an ihre Dissertation in Paris von »La révolution des Templiers«
(La révolution des Templiers. Une histoire perdue du XII ᵉ siècle (Collection tempus 283), Paris
2007 und wieder 2009). Vgl. auch Vogel, Das Recht (wie Anm. 1), S. 42 f.
7 Riley-Smith, The Knights (wie Anm. 2), S. 52ff.; Jonathan Phillips, Archbishop Henry of Reims and
the Militarization of the Hospitallers, in: The Military Orders, Bd. 2: Welfare and Warfare, hg. von Helen
Nicholson, Aldershot 1998, S. 83 – 88.
8 Vgl. dazu Ludwig Hödl, Evangelische Räte, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, hg. von Robert Auty/
Robert-Henri Bautier/Norbert Angermann, München/Zürich 1989, Sp. 131–135. Für den Deutschen
Orden insbesondere: Klaus Militzer, Die Entstehung der Deutschordensballeien im Deutschen Reich
(Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens 16), 2. Aufl. Marburg 1981; S. 1 f.
Aber auch die Sarjantbrüder oder Graumäntler zählten zur kämpfenden Truppe in
den Einsatzgebieten im Heiligen Land, im Mittelmeerraum und im Osten Europas.
Die Templer waren der erste Orden, die einen ständigen Polizeidienst und
schließlich auch eine »stehende Truppe« bildeten, auf die die Christen, falls die
Templer in keine Auseinandersetzungen mit Territorialherren oder anderen Orden
verwickelt waren, zurückgreifen konnten. Ein solcher Ansatz wie bei den Templern
konnte sich nur im Heiligen Land unter besonderen Bedingungen entwickeln. ⁶
Dagegen waren die Johanniter zunächst eine Organisation, die nicht auf kriegerische
Aktivitäten aus gewesen ist. Allerdings wurden auch diesem Orden seit dem
zweiten Viertel des 12. Jahrhunderts immer mehr militärische Aufgaben übertragen,
sodass die Johanniter seit der Mitte des 12. Jahrhunderts kaum noch von den Templern
zu unterscheiden waren, wenn man von den immer noch betriebenen Spitälern
im Heiligen Land wie auch außerhalb desselben absieht. ⁷ Der Deutsche wie auch
andere Orden folgten beiden Ritterorden im Heiligen Land erst seit dem Ende des
12. Jahrhunderts oder noch später.
Grundlage für alle drei Ritterorden und alle ihnen verpflichteten Gruppen waren
die sogenannten drei evangelischen Räte, nämlich die Gebote der Keuschheit,
des Gehorsams und der Armut. Die grundlegenden Verhaltensregeln waren jedoch
nicht auf die Ritterorden beschränkt, sondern finden sich in fast allen Mönchsorden
ebenso. Aber für die eintretenden Ritterbrüder waren sie doch von erheblicher
Bedeutung, weil auf ihnen die Verwaltungsstruktur aufgebaut werden konnte. Die
Keuschheit hatte zur Folge, dass die Ritterbrüder, die die wichtigste Gruppe stellten,
keine eigenen Nachkommen haben konnten und folglich auch für sie nicht
zu sorgen brauchten. Die Erblichkeit der Ämter spielte keine Rolle und hat auch
in der Zukunft kaum eine gespielt. Der Gehorsam führte dazu, dass Ritterbrüder
ohne Widerspruch versetzt werden konnten, sich also auch gar nicht in einem bestimmten
Amt häuslich einrichten konnten, wenn man von Ausnahmen absieht.
Aus dem Gebot der Armut folgte, dass ein Ritterbruder sein Amt nicht zu seiner
persönlichen Bereicherung ausbeuten konnte, da er kein Geld für das Amt gegeben
hatte und keines fordern konnte. ⁸ Das änderte sich allerdings im Laufe des 15. Jahr-
6 Simonetta Cerrini spricht sogar im Anschluss an ihre Dissertation in Paris von »La révolution des Templiers«
(La révolution des Templiers. Une histoire perdue du XII ᵉ siècle (Collection tempus 283), Paris
2007 und wieder 2009). Vgl. auch Vogel, Das Recht (wie Anm. 1), S. 42 f.
7 Riley-Smith, The Knights (wie Anm. 2), S. 52ff.; Jonathan Phillips, Archbishop Henry of Reims and
the Militarization of the Hospitallers, in: The Military Orders, Bd. 2: Welfare and Warfare, hg. von Helen
Nicholson, Aldershot 1998, S. 83 – 88.
8 Vgl. dazu Ludwig Hödl, Evangelische Räte, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, hg. von Robert Auty/
Robert-Henri Bautier/Norbert Angermann, München/Zürich 1989, Sp. 131–135. Für den Deutschen
Orden insbesondere: Klaus Militzer, Die Entstehung der Deutschordensballeien im Deutschen Reich
(Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens 16), 2. Aufl. Marburg 1981; S. 1 f.