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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0106
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4. REPLIK AUF HEINRICH VON BRAUNSCHWEIG-WOLFENBUTTEL

F. 8. Punkt: Herzog Heinrich verteidigt die juristische Immunität des Klerus.
Bucer erkennt zwar den rechtmässigen Inhabern kirchlicher Amter die
Ausübung der ihnen zustehenden geistlichen Jurisdiktion zu, besteht aber
auf der Souveränität der weltlichen Obrigkeit und deshalb auf der straf- und
zivilrechtlichen Beurteilung von Klerikern durch kaiserliche Gerichte
[2 5 Tr—2 5 3 v]-
Exkurs zur Ausweisung zweier altgläubiger Priester durch den Braun-
schweiger Rat: Der Rat hat seiner Verantwortung für die cura religionis ent-
sprechend gehandelt [253V—254r].
G. 9. Punkt: Der Aufenthalt von Klerikern in einem weltlichen Herrschaftsge-
biet begründet keine juristische Unterwerfung dieser Kleriker unter die
dortige Obrigkeit. Replik Bucers: Die weltliche Obrigkeit ist verpflichtet,
das ihr anvertraute Gemeinwesen zu schützen; dies schließt die Pflicht ein,
die Kirche vor Irrtum zu bewahren [254r_25 5VJ-
H. 10. Punkt: Herzog Heinrich besteht auf ein Mitspracherecht in den Angele-
genheiten des Braunschweiger Rats. Replik Bucers: Er darf die Ratsherren
an der Erfüllung ihres göttlichen Auftrags nicht hindern [25 5v].
Exkurs: Bucer nennt Beispiele aus der Kirchengeschichte für die Diszipli-
nierung und Absetzung pflichtvergessener Prälaten durch die weltliche Ob-
rigkeit [25 5v-258r].
I. 12. Punkt: Heinrich von Braunschweig sieht im evangelischen Verbot der
Austeilung des Sakraments unter nur einer Gestalt eine unzulässige Nöti-
gung des Gewissens. Bucer sieht die Bedrängung des Gewissens vielmehr in
den Maßnahmen Heinrichs gegen die Evangelischen in seinem Gebiet; der
Braunschweiger Rat hält seine Bürger zu Recht von falschem Gottesdienst
ab [258r/v],
J. 13. Punkt: Der evangelische Rat halte seinen Vertrag mit dem Domkapitel
nicht ein. Replik Bucers: Die ausgewiesenen Priester seien vom Kapitel
selbst aufgefordert worden, der Kirche Braunschweigs keinen Anstoß zu
geben [2 5 8rJ.
K. 14. Punkt: Heinrich von Braunschweig bezichtigt die Evangelischen des
Fehlens ethischer Konsequenzen ihres Bekenntnisses. Bucer repliziert mit
einem Veiweis auf die allzu offensichtlichen sittlichen Mängel des altgläubi-
gen Klerus [258r].
L. 15. Punkt: Die Reformation wird von den Bürgern Braunschweigs nicht un-
terstützt. Replik Bucers: Von einem Unwillen der Bürger wisse er nichts; je-
denfalls habe ein Rat sich nach dem Wort Gottes und nicht nach den Launen
seiner Bürger zu richten [2 5 c>r/v].
M. 16. Punkt: Heinrich von Braunschweig mißbilligt das Vorgehen Kaiser
Karls V. gegenüber den Protestanten als zu milde. Bucer repliziert mit einem
Hinweis auf die Widersprüchlichkeit, die der Herzog selbst sich zuschulden
kommen läßt: Einerseits spricht er dem Kaiser die Autorität ab, in Glau-
benssachen Entscheidungen zu treffen, andererseits lobt er die im Augsbur-
ger Reichsabschied zum Ausdruck kommende Härte des Kaisers; die Evan-
 
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