6. GUTACHTEN ZUM IUS REFORMANDI DER REICHSSTÄDTE
I. Nur Geistliche, die den Pflichten ihres Amtes ordnungsgemäß nachkom-
men, und wahrhaft Arme dürfen vom Kirchengut leben; eine anderweitige
Veiwendung des Kirchenguts stellt ein Sakrileg, sc. einen Kirchenraub dar
iV-y' ']•
J. Die Reformation besteht letztlich darin, falsche durch richtige Kirchendie-
ner zu ersetzen [369^-370^].
III. Das Reformationsrecht der Reichsstädte [370^-373^]
A. Reichsstädte haben nicht nur das Recht, sondern sogar die göttliche Pflicht,
die in ihrem Gebiet liegenden Kirchen zu reformieren [3 70r/v].
B. Wenn die reichsstädtische Obrigkeit als höchste Autorität vor Ort schon für
die Unverletzbarkeit des Eigentumsrechts Einzelner zu sorgen hat, muß sie
umso mehr das Recht der Kirche auf ihren Besitz schützen [370^].
C. Die Kirche ist aus göttlichem Recht befugt, untaugliche Diener abzusetzen.
Keine Gewalt auf Erden darf der Kirche ihr Eigentum vorenthalten [370^-
372V]-
D. Die Reichsstädte sind deshalb verpflichtet, den Kirchen bei der Entlassung
untauglicher Kleriker und bei der Wiederbeschaffung des entwendeten Kir-
chenguts beizustehen [3 72v— 3 73r].
IV. Einwände der ältgläubigen Gegner [373^—38ov]
A. Die Reichsunmittelbarkeit bischöflicher Stifte [373^-376^]
1. Einwand: Die bischöflichen Stifte sind kaiserliche Gründungen; deshalb
sind sie reichsunmittelbar und vom Zugriff der städtischen Obrigkeit ex-
emt [3 73r]-
2. Replik Bucers [373r— 376r]:
a) Die bischöflichen Stifte gehören der Gemeinde Christi vor Ort.
Keine Exemtion darf eine nachteilige Wirkung auf die Gemeinde
Christi haben [373r/v].
b) Priorität der weltlichen vor der geistlichen Jurisdiktion [373 v—375*]
c) Auch der Kaiser darf nicht eine Maßnahme ergreifen, die sich zum
Nachteil der Kirche auswirkt [375r/v].
d) Das Kirchengut bleibt für immer unveräußerlich; die Städte müssen
die Kirche bei der Wahrung dieses Rechtes gegen alle fremden An-
sprüche unterstützen [375v— 376r].
B. Angebliche Machteiweiterung seitens der Reichsstädte [376^-377“]
1. Einwand: Die von den Reichsstädten angestrebte Reformation ist nur
ein Vorwand dafür, das Land und die Kirchengüter der geistlichen Für-
stentümer unter reichsstädtische Gewalt zu bringen [376^-377^].
2. Replik Bucers: Die Städte streben keine Macht- und Besitzerweiterung
an, sondern sind bemüht, einen Weg zu finden, der allen Reichsständen
dienlich ist [3771].
C. Die übergroße Zahl an städtischen Kirchengütern [377v—378v]
1. Einwand: Es sind mehr Kirchengüter in den Städten vorhanden, als zu
Recht unter städtische Verwaltung gebracht werden sollten [377^].
2. Replik Bucers [377v-378v]:
I. Nur Geistliche, die den Pflichten ihres Amtes ordnungsgemäß nachkom-
men, und wahrhaft Arme dürfen vom Kirchengut leben; eine anderweitige
Veiwendung des Kirchenguts stellt ein Sakrileg, sc. einen Kirchenraub dar
iV-y' ']•
J. Die Reformation besteht letztlich darin, falsche durch richtige Kirchendie-
ner zu ersetzen [369^-370^].
III. Das Reformationsrecht der Reichsstädte [370^-373^]
A. Reichsstädte haben nicht nur das Recht, sondern sogar die göttliche Pflicht,
die in ihrem Gebiet liegenden Kirchen zu reformieren [3 70r/v].
B. Wenn die reichsstädtische Obrigkeit als höchste Autorität vor Ort schon für
die Unverletzbarkeit des Eigentumsrechts Einzelner zu sorgen hat, muß sie
umso mehr das Recht der Kirche auf ihren Besitz schützen [370^].
C. Die Kirche ist aus göttlichem Recht befugt, untaugliche Diener abzusetzen.
Keine Gewalt auf Erden darf der Kirche ihr Eigentum vorenthalten [370^-
372V]-
D. Die Reichsstädte sind deshalb verpflichtet, den Kirchen bei der Entlassung
untauglicher Kleriker und bei der Wiederbeschaffung des entwendeten Kir-
chenguts beizustehen [3 72v— 3 73r].
IV. Einwände der ältgläubigen Gegner [373^—38ov]
A. Die Reichsunmittelbarkeit bischöflicher Stifte [373^-376^]
1. Einwand: Die bischöflichen Stifte sind kaiserliche Gründungen; deshalb
sind sie reichsunmittelbar und vom Zugriff der städtischen Obrigkeit ex-
emt [3 73r]-
2. Replik Bucers [373r— 376r]:
a) Die bischöflichen Stifte gehören der Gemeinde Christi vor Ort.
Keine Exemtion darf eine nachteilige Wirkung auf die Gemeinde
Christi haben [373r/v].
b) Priorität der weltlichen vor der geistlichen Jurisdiktion [373 v—375*]
c) Auch der Kaiser darf nicht eine Maßnahme ergreifen, die sich zum
Nachteil der Kirche auswirkt [375r/v].
d) Das Kirchengut bleibt für immer unveräußerlich; die Städte müssen
die Kirche bei der Wahrung dieses Rechtes gegen alle fremden An-
sprüche unterstützen [375v— 376r].
B. Angebliche Machteiweiterung seitens der Reichsstädte [376^-377“]
1. Einwand: Die von den Reichsstädten angestrebte Reformation ist nur
ein Vorwand dafür, das Land und die Kirchengüter der geistlichen Für-
stentümer unter reichsstädtische Gewalt zu bringen [376^-377^].
2. Replik Bucers: Die Städte streben keine Macht- und Besitzerweiterung
an, sondern sind bemüht, einen Weg zu finden, der allen Reichsständen
dienlich ist [3771].
C. Die übergroße Zahl an städtischen Kirchengütern [377v—378v]
1. Einwand: Es sind mehr Kirchengüter in den Städten vorhanden, als zu
Recht unter städtische Verwaltung gebracht werden sollten [377^].
2. Replik Bucers [377v-378v]: