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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 14): Schriften zu Täufertum und Spiritualismus 1531 - 1546 — Gütersloh, 2011

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30651#0433
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9. ratschlagder wiedertäufer halber

429

unverändert in die ›Reformation und gemeine Landesordnung‹ ¹ der Landgrafschaft
Hessen ein. Eine präzise Untersuchung des möglichen Einflusses des Gutachten
Bucers auf diese hessische Reformationsordnung von 1537 steht noch aus. ²

2. Überlieferung
Der Ratschlag ist in zwei Handschriften überliefert:

a: Straßburg StArch, AA 399, Nr. 27, S. 1–7(in roter Tinte; später ist die Zählung:
fol.60 ʳ –63 ʳ mit Bleistift eingetragen worden ³ ). Abschrift von der Hand Konrad
Huberts mit eigenhändigen Korrekturen Bucers, die wohl als Vorlage für die nach
Marburg geschickte Ausfertigung diente. Diese Handschrift liegt unserer Edition
zugrunde.

b: Marburg SArch, Bestand 3 (Politisches Archiv), Nr. 2916 (Stadt Straßburg 1535–
1538), fol.130 ʳ –135 ᵛ .Wahrscheinlich handelt es sich hierbei um die Straßburger
Ausfertigung, in der freilich ein Schreiber der Marburger Kanzlei weitere Eintragungen
vorgenommen hat. ⁴

Eine erste, beinahe unkommentierte Edition dieser Schrift bieten die hessischen
Täuferakten ⁵ ,die allein die Marburger Überlieferung (Hs. b) kennen. Neun Jahre
später wurde dasselbe Gutachten nach Handschrift a im zweiten Band der elsässischen
Täuferakten ediert ⁶ und auf die Zeit vor Juni 1535 datiert, da die Bearbeiter
annahmen, es sei zur Verwendung auf dem zweiten Molsheimer Tag vom 3. Juni
1535, der sich dem angemessenen Umgang mit den Täufern widmete, erstellt worden.
⁷ Fast drei Jahrzehnte später wurde dieselbe Schrift im dritten Band der elsässi-

1. Edition der täuferrelevanten Abschnitte in: Franz, TA Hessen, S. 138–146; Hochhuth, Mittheilungen,
S. 597–601 (Gesamtedition der Landesordnung in Sehling, EKO VIII,1, S. 82–91; täuferrelevante
Abschnitte: S. 82f. und 87–91). Zur Wirkung derselben vgl. Hillerbrand, Vorgeschichte,
S. 346f. und Schneider-Ludorff, Der fürstliche Reformator, S.144.

2. Einen sorgfältigen Vergleich der Gutachten untereinander unternimmt Hillerbrand, Vorgeschichte,
S. 345 f.; vgl. auch Schneider-Ludorff, Der fürstliche Reformator, S.140–143. Hillerbrand
und Schneider-Ludorff sind sich darin einig, daß das Wittenberger Gutachten (vgl. oben S.428,
Anm. 1) die strengste Haltung gegenüber den Täufern einnahm.

3. Die konkurrierenden Seiten- und Folienzählungen entsprechen einander nicht völlig. Eine
Cedula zwischen S. 2 /fol.60 ᵛ und S.4 /fol. 61 ʳ trägt die Seitenzahl 3 und keine Folioangabe. Eine
weitere Cedula zwischen S.5 /fol. 61 ᵛ und S.7 /fol.63 ʳ trägt die Seitenzahl 6 und die Folienzahl 62 ʳ
(fol. 62 ᵛ ist leer).

4. Die Randbemerkung auf fol. 133 ʳ dieser Handschrift (vgl. unten S.443,textkritische Anm. k)
stammt auf jeden Fall von einem hessischen Schreiber (QGT 16 [Elsaß IV], S. 550,13–21, gegen
QGT 15 [Elsaß III], S.36,Anm. b, und in Übereinstimmung mit Franz,TAHessen, S. 127,Anm. a).
5. Franz, TAHessen, S. 124–129.
6. QGT 8 (Elsaß II), Nr. 673, S.458–464.
7. Vgl. QGT 8 (Elsaß II), Nr. 673, S.464,19–27 sowie Nr. 674 und 676, S.464–466.
 
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