Nr.3
Beschluß
Abschließendes Urteil Bucers über Pilgram Marpeck
Ende Januar –Februar 1532
Einleitung
1. Entstehung
Von ihrer Überlieferung her bildet diese abschließende Stellungnahme Bucers den
letzten Teil seiner umfangreichen Replik auf das Glaubensbekenntnis Pilgram Marpecks
¹ .Dasie aber –anders als der Rest der Schrift –nicht als eine Zusammenstellung
individueller Antworten auf spezifische Aussagen des Tiroler Täuferführers
gestaltet ist, sondern eine in sich geschlossene Stellungnahme darstellt, die eigens
den Titel ›Beschluß‹ trägt, ist es sinnvoll, sie als selbständige Schrift zu edieren.
Es fällt auf, daß Bucer bei aller Unversöhnlichkeit gegenüber Pilgram Marpeck
den Versuch unternimmt, sich in seinen Gegner hineinzuversetzen und die vermutete
geistlich-theologische Entwicklung des Täuferführers und seiner Bewegung
nachzuzeichnen. Er faßt sogar die Entstehung der Täufer als Strafe Gottes für mangelnden
Eifer seitens der evangelischen Prediger auf. In diesem Zusammenhang
malt der Straßburger Reformator ein ungeschminktes Bild des sittlichen Zustandes
der eigenen Kirche und bedauert, daß die freie Predigt des Evangeliums noch zu
keinen allgemein wahrnehmbaren ethischen Früchten geführt habe. Es entsteht beinahe
der Eindruck, daß Bucer darum bemüht ist, die Täufer für einen gemeinsamen
Kampf um die kollektive moralische Erneuerung der Gesellschaft zurückzugewinnen,
wenn er auch außer Zweifel läßt, daß er zentrale Elemente ihrer Lehre als grundlegend
falsch betrachtet. Bezeichnenderweise schließt er seine Schrift mit dem
Wunsch, die Täufer mögen zur wahren Lehre zurückkehren, aber auch die reformatorische
Partei zu einem rechten Lebenswandel finden, der ihrer Lehre entspricht.
2. Inhalt
Der Inhalt dieser Schrift kann folgendermaßen zusammengefaßt werden:
I. Beurteilung der Täuferbewegung als eine von Gott zugelassene List des Satans,
durch welche die im Glauben Beständigen geprüft werden sollen [50 ᵛ /392–
51 ʳ /393]
1. Zum historischen Entstehungszusammenhang dieses Beschlusses vgl. oben die Einleitungen
zu Nr. 1 (S.17–19) und Nr.2 (S. 46–52).
Beschluß
Abschließendes Urteil Bucers über Pilgram Marpeck
Ende Januar –Februar 1532
Einleitung
1. Entstehung
Von ihrer Überlieferung her bildet diese abschließende Stellungnahme Bucers den
letzten Teil seiner umfangreichen Replik auf das Glaubensbekenntnis Pilgram Marpecks
¹ .Dasie aber –anders als der Rest der Schrift –nicht als eine Zusammenstellung
individueller Antworten auf spezifische Aussagen des Tiroler Täuferführers
gestaltet ist, sondern eine in sich geschlossene Stellungnahme darstellt, die eigens
den Titel ›Beschluß‹ trägt, ist es sinnvoll, sie als selbständige Schrift zu edieren.
Es fällt auf, daß Bucer bei aller Unversöhnlichkeit gegenüber Pilgram Marpeck
den Versuch unternimmt, sich in seinen Gegner hineinzuversetzen und die vermutete
geistlich-theologische Entwicklung des Täuferführers und seiner Bewegung
nachzuzeichnen. Er faßt sogar die Entstehung der Täufer als Strafe Gottes für mangelnden
Eifer seitens der evangelischen Prediger auf. In diesem Zusammenhang
malt der Straßburger Reformator ein ungeschminktes Bild des sittlichen Zustandes
der eigenen Kirche und bedauert, daß die freie Predigt des Evangeliums noch zu
keinen allgemein wahrnehmbaren ethischen Früchten geführt habe. Es entsteht beinahe
der Eindruck, daß Bucer darum bemüht ist, die Täufer für einen gemeinsamen
Kampf um die kollektive moralische Erneuerung der Gesellschaft zurückzugewinnen,
wenn er auch außer Zweifel läßt, daß er zentrale Elemente ihrer Lehre als grundlegend
falsch betrachtet. Bezeichnenderweise schließt er seine Schrift mit dem
Wunsch, die Täufer mögen zur wahren Lehre zurückkehren, aber auch die reformatorische
Partei zu einem rechten Lebenswandel finden, der ihrer Lehre entspricht.
2. Inhalt
Der Inhalt dieser Schrift kann folgendermaßen zusammengefaßt werden:
I. Beurteilung der Täuferbewegung als eine von Gott zugelassene List des Satans,
durch welche die im Glauben Beständigen geprüft werden sollen [50 ᵛ /392–
51 ʳ /393]
1. Zum historischen Entstehungszusammenhang dieses Beschlusses vgl. oben die Einleitungen
zu Nr. 1 (S.17–19) und Nr.2 (S. 46–52).