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ᵃ Radtschlag der widerteuffer halben ᵃ
Text
| 1 / 60 ʳ | ᵇ M[eine] ᶜ Edl[en], strengen ᵈ/ᵇ ,Fürsichtigen, Ersamen, Weisen,
günstigen Herren!
Als E[uere] W[eisheit] ᵉ begeren geschrifftlichen bericht ¹ᵉ , was einer
Oberkeyt gepüre gegen den widerteüfferen fürzunemmen, so bei etlichen
Fürsten vnd Stetten vnrübig ᶠ² sind vnd sich ann ausgelegnen orten auch bei
nacht einander finden ³ wider jedes orts ᵍ ordenlichen Magistrats verbot,
Auch so sie etwan ʰ begriffen, das sie nit wollen jrer versamlung vnnd jrsel ⁴
abstöhn. Vnnd wan jn ⁵ die oberkeyt, darinn sie jr vnordenlich zusamen rottung
furnemmen, verbotten wurt, wellen sie ⁱ die selbige ⁱ nit verschweren ⁶ ,
geloben wol, auß zu pleiben, kommen aberr dennocht wider, Welches ʲ nun
mehr ʲ beschwerlich seie, weil sie jrer Practicen ᵏ auß der Munsterischen ˡ
a)–a) fehlt in a. Es ist zu vermuten, daß diese auf den Kopf gestellte und auf den unteren
Seitenrand von fol.135 ᵛ (Hs. b) geschriebene Notiz einst, als die Handschrift der Breite
nach halb zusammengefaltet war, die Aufschrift bildete.
b)–b) vor dem Zeilenanfang nachgetragen: a, b.
c) fehlt in b.
d) Gestrengen: b.
e)–e) schrifftlichn bericht begern: b.
f) vnruig: b.
g) danach gestr.: Magistrats: a.
h) etwa: b.
i)–i) diselbn: b.
j)–j) immer: b.
k) praktick: b.
l) Monsternschen: b.
1. Auskunft; auch: Anweisung, Unterrichtung, Verhaltensregel. Frühneuhochdt. WB 3,
Sp. 1488.
2. sc. unruhig.
3. Dies ist ein Zitat aus dem Schreiben Philipps von Hessen an Bürgermeister und Rat der
Stadt Straßburg (vgl. Franz, TA Hessen, S. 99). Wenn auch hier der Landgraf auf Vorkommnisse
in Hessen anspielt, schneidet er einen Sachverhalt an, der auch Bucer sehr vertraut war:
Zu den klandestinen Versammlungsorten der Täufer in und um Straßburg vgl. die detaillierten
Angaben bei Rott/Nelson,Straßburg –die Täuferstadt, S.33f. (= Strasbourg –the Anabaptist
City, S.232–235). In den Quellen bes. häufig überliefert sind Augenzeugenberichte
von nächtlichen täuferischen Gottesdiensten in dem westlich von Straßburg gelegenen Eckbolsheimer
Wald; vgl. hierzu Hulshof, Geschiedenis, S. 208–216, sowie die in Straßburg
StArch, AST 76, Nr. 107, fol.612 ʳ –628 ʳ überlieferte »Warhaffte Relation einer widerteufrischen
versamlung bei nechtlicher zeit« des lutherischen Pfarrers Elias Schad aus dem Jahre
1576 (Edition in: Rott/Lienhard, La communauté des frères suisses de Strasbourg, S. 32f.;
vgl. auch Schad,True Account).
4. Irrsal.
5. ihnen.
6. eidlich geloben; möglicherweise ein Hinweis auf die für die Täufer typische Eidesverweigerung
(vgl. die entsprechenden Aussagen im ›Schleitheimer Bekenntnis‹ Michael Sattlers
vom Februar 1527, QGT Schweiz II, S.33 f.).
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ᵃ Radtschlag der widerteuffer halben ᵃ
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| 1 / 60 ʳ | ᵇ M[eine] ᶜ Edl[en], strengen ᵈ/ᵇ ,Fürsichtigen, Ersamen, Weisen,
günstigen Herren!
Als E[uere] W[eisheit] ᵉ begeren geschrifftlichen bericht ¹ᵉ , was einer
Oberkeyt gepüre gegen den widerteüfferen fürzunemmen, so bei etlichen
Fürsten vnd Stetten vnrübig ᶠ² sind vnd sich ann ausgelegnen orten auch bei
nacht einander finden ³ wider jedes orts ᵍ ordenlichen Magistrats verbot,
Auch so sie etwan ʰ begriffen, das sie nit wollen jrer versamlung vnnd jrsel ⁴
abstöhn. Vnnd wan jn ⁵ die oberkeyt, darinn sie jr vnordenlich zusamen rottung
furnemmen, verbotten wurt, wellen sie ⁱ die selbige ⁱ nit verschweren ⁶ ,
geloben wol, auß zu pleiben, kommen aberr dennocht wider, Welches ʲ nun
mehr ʲ beschwerlich seie, weil sie jrer Practicen ᵏ auß der Munsterischen ˡ
a)–a) fehlt in a. Es ist zu vermuten, daß diese auf den Kopf gestellte und auf den unteren
Seitenrand von fol.135 ᵛ (Hs. b) geschriebene Notiz einst, als die Handschrift der Breite
nach halb zusammengefaltet war, die Aufschrift bildete.
b)–b) vor dem Zeilenanfang nachgetragen: a, b.
c) fehlt in b.
d) Gestrengen: b.
e)–e) schrifftlichn bericht begern: b.
f) vnruig: b.
g) danach gestr.: Magistrats: a.
h) etwa: b.
i)–i) diselbn: b.
j)–j) immer: b.
k) praktick: b.
l) Monsternschen: b.
1. Auskunft; auch: Anweisung, Unterrichtung, Verhaltensregel. Frühneuhochdt. WB 3,
Sp. 1488.
2. sc. unruhig.
3. Dies ist ein Zitat aus dem Schreiben Philipps von Hessen an Bürgermeister und Rat der
Stadt Straßburg (vgl. Franz, TA Hessen, S. 99). Wenn auch hier der Landgraf auf Vorkommnisse
in Hessen anspielt, schneidet er einen Sachverhalt an, der auch Bucer sehr vertraut war:
Zu den klandestinen Versammlungsorten der Täufer in und um Straßburg vgl. die detaillierten
Angaben bei Rott/Nelson,Straßburg –die Täuferstadt, S.33f. (= Strasbourg –the Anabaptist
City, S.232–235). In den Quellen bes. häufig überliefert sind Augenzeugenberichte
von nächtlichen täuferischen Gottesdiensten in dem westlich von Straßburg gelegenen Eckbolsheimer
Wald; vgl. hierzu Hulshof, Geschiedenis, S. 208–216, sowie die in Straßburg
StArch, AST 76, Nr. 107, fol.612 ʳ –628 ʳ überlieferte »Warhaffte Relation einer widerteufrischen
versamlung bei nechtlicher zeit« des lutherischen Pfarrers Elias Schad aus dem Jahre
1576 (Edition in: Rott/Lienhard, La communauté des frères suisses de Strasbourg, S. 32f.;
vgl. auch Schad,True Account).
4. Irrsal.
5. ihnen.
6. eidlich geloben; möglicherweise ein Hinweis auf die für die Täufer typische Eidesverweigerung
(vgl. die entsprechenden Aussagen im ›Schleitheimer Bekenntnis‹ Michael Sattlers
vom Februar 1527, QGT Schweiz II, S.33 f.).