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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0095
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Einleitung

Im Anschluss an die Visitationen wurden die Ergebnisse in einzelnen Artikeln zusammengefasst. Die
undatierten Generalartikel, die vermutlich aus den frühen 1530er Jahren stammen (Nr. 9a), führen sämt-
liche bei der Visitation festgestellten Missstände auf. Die Visitationsartikel von 1534 (Nr. 9b) und 1537
(Nr. 9c) sind an die Pfarrkirchenbaupfleger gerichtet und benennen, worauf diese bei der Visitation achten
sollten.

10. Ordnung für die Superintendenten des Ulmer Landgebiets [1537?] (Text S. 199)
Nach der Ulmer Kirchenordnung von 1531 (Nr. 5) hatte der Rat bereits geplant, einen Superintendenten
einzusetzen, der die Pfarrer als primus inter pares beaufsichtigen sollte.161 Auch im Ulmer Landgebiet
wurden einige Geistliche mit der Aufsicht über ihre Amtsbrüder beauftragt.
Die Ordnung für die Superintendenten umschreibt die Pflichten ihres Amtes. Sie sollten auf Lehre und
Gesinnung ihrer Kollegen achten und Abweichler ermahnen oder sie bei anhaltend renitentem Verhalten
den Religionsherren162 melden. Synoden sollten die Superintendenten nur auf Geheiß der Religionsverord-
neten einberufen. Diesen Zusammenkünften sollten ein Prädikant aus der Stadt sowie der Superintendent
vorstehen. Neben den Synoden sollten die Prädikanten auf dem Land regelmäßig zu kleineren gemeinen
conventen oder capitteln zusammenkommen, um sich gegenseitig über Leben und Lehre auszutauschen.163
Diese Pfarrkonvente fanden spätestens seit 1556 statt, wie die Ordnung der Konvente vom Dezember
diesen Jahres (Nr. 17) belegt.
Im Ratsprotokoll vom 19. September 1537 werden Regelungen für die Superintendenten bestätigt, die
diesen einige Zeit zuvor gegeben worden waren. Ob es sich bei der hier vorliegenden undatierten Ordnung
um die im Ratsprotokoll genannte handelt, muss offen bleiben. Ebenso fraglich ist auch, ob das Amt der
Superintendenten bereits 1531 eingerichtet worden ist. Fest steht hingegen, dass es bereits vor dem Interim
Superintendenten in Ulm gab. Die vorliegende Ordnung spiegelt also die Amtsbefugnisse der Superinten-
denten bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts wider.

11. Fragenkatalog für die Synode 1539 (Text S. 200)
Die Synode von 1539 folgte der zwei Jahre zuvor festgelegten Form, sie fand an vier aufeinander folgenden
Tagen statt.164 Da zum Ulmer Territorium zahlreiche Gemeinden zählten und eine Vielzahl von Personen
zur Synode in die Stadt kam,165 mussten drei Kommissionen an verschiedenen Orten gleichzeitig tagen. Im
Gegensatz zur Synode von 1537, deren schriftliche Überlieferung nur noch in Bruchstücken erhalten
blieb,166 ist von der Synode von 1539 der Fragenkatalog überliefert, der den Geistlichen, Schulmeistern,
Gerichtsherren, Gemeindemitgliedern und Amtmännern vorgelegt wurde. Der in der Edition abgedruckte
Text stammt von der Kommission, die von Georg Besserer und dem Religionsverordneten Simon Braun
unter zeitweiligem Beisitz von Martin Weickmann gebildet wurde. In der Konventsstube des Barfüßer-
klosters befragte das Gremium Vertreter aus 14 Gemeinden.

161 Siehe unten, S. 137. Fritz, Kirchengeschichte 1934,
S. 57f.
162 Die Religionsherren waren zusammen mit den Pfarrkir-
chenbaupflegern die direkten Vorgesetzten der Ulmer
Geistlichen. Religionsherren und Pfarrkirchenbaupfleger
gehörten dem Rat an, bildeten also ein ausschließlich
mit weltlichen Personen besetztes Gremium, Specker,
Kirchenregiment, S. 75-78.

163 Ebd., S. 58 Anm. 32.
164 Ebd., S. 31-37.
165 Der Text spricht zwar von einer Visitation, tatsächlich
ist jedoch eine Synode gemeint, denn die Geistlichen
wurden in der Stadt versammelt und die Kommission
ging nicht - wie bei einer Visitation - in die Pfarreien des
Ulmer Territoriums.
166 Endriss, Synoden, S. 27.

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