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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0345
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Einleitung

27. Kanzelverkündung zur Einschärfung der Zuchtordnung und zur Sonntagsheiligung 13. Mai 1543
(Text S. 397)
Auch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Zuchtordnung wurden deren Maßgaben nicht hinreichend
beachtet. 1543 nahm der Esslinger Rat einige Veränderungen am Text vor und ließ die gemillterte und
geringerte Ordnung von den Kanzeln der beiden Pfarrkirchen - St. Dionysius und der Franziskanerkloster-
kirche - verlesen. Auch auf die Sonntagsheiligung wurde weiterhin gedrungen: Diejenigen, die sich während
der Gottesdienste auf öffentlichen Plätzen herumtrieben, sollten den Zuchtherren angezeigt werden.

28. Täufermandat 30. März 1544 (Text S. 399)
Die Täufer, die früh in Esslingen Fuß gefasst hatten,131 blieben bis zum Interim in der Stadt präsent. 1532
war bereits eine Geldstrafe auf die Beherbergung von Täufern ausgesetzt worden (Nr. 10), die der Rat 1544
bekräftigte. Ambrosius Blarer hatte 1532 zusätzlich einen anderen Weg im Umgang mit den Täufern
beschritten: Er unterwies sie in der evangelischen Lehre und führte viele Täufer in die Amtskirche
zurück.132 Nachdem Blarer die Stadt jedoch im Juni 1532 verlassen hatte, endete auch die Täuferunter-
weisung.133 Das Mandat von 1544 knüpft jedoch an Blarers Bemühungen an: Diejenigen, die nicht von der
Lehre der Täufer abweichen wollten, sollten im Rathaus von den Prädikanten belehrt werden.

29. Kanzelverkündung: Verbot von Rosenkränzen 22. Juni 1544 (Text S. 400)
Nach Einführung der Reformation war dem Esslinger Rat daran gelegen, altgläubige Praktiken auch im
Bereich der persönlichen Frömmigkeit zurückzudrängen. 1544 ging er gegen Relikte des alten Glaubens vor.
Er wandte sich gegen den Brauch einiger Bürger, bei Taufe und Abendmahlsempfang Rosenkränze in den
Händen zu halten. Hier hatten sich innerhalb der evangelischen Gemeinde altgläubige Glaubenspraktiken
bewahrt, die der Rat nun, um zweyung zu verhüten, abschaffen wollte.
30. Mandat zur Einschärfung der Zuchtordnung 27. März 1547 (Text S. 401)
Bereits 1543 war ein Mandat erlassen worden, in dem die Befolgung der Zuchtordnung gefordert worden
war (Nr. 27). Vier Jahre später klagte der Rat immer noch über die Nichtbeachtung und erhöhte den Druck
auf die Bevölkerung: Neben der wiederholten Forderung, dass die Predigtgottesdienste besucht werden
sollten, drohte er den Gotteslästerern und Beschwörern nicht mehr nur Geldstrafen an, sondern verhängte
ernstliche leibs- unnd annder gebürliche strafen.

31. Mandat zur Verkündung der Brautleute in der Kirche 10. Juli 1547 (Text S. 402)
Die Aufsicht über das Eherecht hatte der Rat 1531 unmittelbar nach dem Entschluss zur Einführung der
Reformation in die Hand genommen und mit detaillierten Maßgaben in der Zuchtordnung 1532 (Nr. 5)
reglementiert. Einige Jahre später hatte er dafür Sorge getragen, dass die Eheeinsegnungen in der Kirche
würdig verliefen (Nr. 20) und 1547 traf er schließlich Regelungen zum Aufgebot: Die Geistlichen sollten die
bevorstehende Einsegnung mindestens acht Tage vor dem Termin der Trauung von der Kanzel verkünden,

131 Siehe Einleitung zu Nr. 10, oben, S. 318. 133 Borst, Geschichte der Stadt, S. 231; Clasen, Wieder-
132 Landwehr, Wiedertäufer, S. 208; Kohls, Blarer und täufer, S. 13-15; Wiswedel, Bilder 3, S. 127-133;
Bucer, S. 174-180. Landwehr, Wiedertäufer, S. 202.

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