37. Ordnung gegen Hurerei und Ehebruch 1602
3. Geltstraffen mit gefencknussen
4. Halseisen und geigen21
5. Mit rhuten ausstreichen
6. Ins ellend22 verjagen, die statt verbieten, auff ein
zeitlang oder ewig
7. Köpfen oder ertrencken
8. Verbrennen
9. Lebendig pfälen, welches aber nicht rhatsam, ne
ad desperationem adigantur et anima pereat.
Nachdem nun die verwirckung mit unzucht ist,
nach dem selben kan ein straffe erwehlet werden.
Unnd wann in ainer begangnen unzucht mehr dann
ain laster befunden und also die bächlin zusamen
fliessen, konnen auch die straffen gemehrt werden,
das es nicht bey ainer ainigen straff verbleibe. Da
aber ettliche umbstend, so sonnsten die ubelthaten
scherpften, nicht beweislich noch bekantlich, ist das
beste, das der milter weg im straffen furgenommen
werde, dann es besser, das ein ungewisse sach etwas
zu milt gestrafft werde, dann das die straff zu hart
geubt, da man ein solche schwere straff nicht ver-
dient hette.
Scripsi 30. Martii anno etc. 1602
[Rückvermerk:] Vorberaitung zur berathschlagung,
welcher gestalt die unzucht zu straffen
Ettliche andere fäll, so sich mit unzucht zutragen mögen
1. Wann ein ehemann seinem eheweib wisentlich ge-
stattet, mit andern ehemennern die ehe zubrechen,
der ist gleich als fur ein gedoppelten ehebrecher zu
achten, dann er machet sein aigen weib zur ehebre-
cherin unnd ist nach weltlichen rechten als ein (mit
beschaidenhait zu melden) hurnwirtt zu straffen.
Unnd ein solcher loser mann dürffte ein statt ver-
echten, derwegen auch unnder einer burgerschafft
nicht zugedulden.
2. Wann ein weib irem mann erlaubt, das er mit der
magt oder mit einer andern weibsperson möge zu-
schaffen haben, die macht iren mann zum ehebre-
cher. Unnd dieweil die eheweiber etwo iren
ehemennern die schuldige freundtschafft (auß für-
gewendten ursachen) abschlagen, sollte solchen wei-
21 Ehrenstrafe, besonders für Frauen: Entehrten Mädchen
wurde ein geigenförmiges Schandholz um den Hals ge-
legt, vgl. Grimm, DWb 5, Sp. 2574.
bern durch die zuchtherrn der befelh S. Pauli (das
sich das weib dem mann nicht entziehen soll,
1. Cor. 7 [5]) furgehalten werden. Unnd im fall, sich
sovil befünde, das die eheliche beywohnung bey dem
weib unvermeidenlicher ursach halben nicht statt
haben konndte, solte der ehemann zu christlicher
gedult ermahnet werden, dises hauß kreutz gedultig
zutragen, biß Gott, der herr, selbigs ordenlicher wei-
se hinweg neme. Da aber ein eheweib auß gefasstem
streit irem eheman die schuldige ehpflicht nicht
laisten wölte, were sie durch weltliche straff darzu
anzuhalten.
[Rückvermerk:] Postscripta in ehesachen
22 Ausland.
413
3. Geltstraffen mit gefencknussen
4. Halseisen und geigen21
5. Mit rhuten ausstreichen
6. Ins ellend22 verjagen, die statt verbieten, auff ein
zeitlang oder ewig
7. Köpfen oder ertrencken
8. Verbrennen
9. Lebendig pfälen, welches aber nicht rhatsam, ne
ad desperationem adigantur et anima pereat.
Nachdem nun die verwirckung mit unzucht ist,
nach dem selben kan ein straffe erwehlet werden.
Unnd wann in ainer begangnen unzucht mehr dann
ain laster befunden und also die bächlin zusamen
fliessen, konnen auch die straffen gemehrt werden,
das es nicht bey ainer ainigen straff verbleibe. Da
aber ettliche umbstend, so sonnsten die ubelthaten
scherpften, nicht beweislich noch bekantlich, ist das
beste, das der milter weg im straffen furgenommen
werde, dann es besser, das ein ungewisse sach etwas
zu milt gestrafft werde, dann das die straff zu hart
geubt, da man ein solche schwere straff nicht ver-
dient hette.
Scripsi 30. Martii anno etc. 1602
[Rückvermerk:] Vorberaitung zur berathschlagung,
welcher gestalt die unzucht zu straffen
Ettliche andere fäll, so sich mit unzucht zutragen mögen
1. Wann ein ehemann seinem eheweib wisentlich ge-
stattet, mit andern ehemennern die ehe zubrechen,
der ist gleich als fur ein gedoppelten ehebrecher zu
achten, dann er machet sein aigen weib zur ehebre-
cherin unnd ist nach weltlichen rechten als ein (mit
beschaidenhait zu melden) hurnwirtt zu straffen.
Unnd ein solcher loser mann dürffte ein statt ver-
echten, derwegen auch unnder einer burgerschafft
nicht zugedulden.
2. Wann ein weib irem mann erlaubt, das er mit der
magt oder mit einer andern weibsperson möge zu-
schaffen haben, die macht iren mann zum ehebre-
cher. Unnd dieweil die eheweiber etwo iren
ehemennern die schuldige freundtschafft (auß für-
gewendten ursachen) abschlagen, sollte solchen wei-
21 Ehrenstrafe, besonders für Frauen: Entehrten Mädchen
wurde ein geigenförmiges Schandholz um den Hals ge-
legt, vgl. Grimm, DWb 5, Sp. 2574.
bern durch die zuchtherrn der befelh S. Pauli (das
sich das weib dem mann nicht entziehen soll,
1. Cor. 7 [5]) furgehalten werden. Unnd im fall, sich
sovil befünde, das die eheliche beywohnung bey dem
weib unvermeidenlicher ursach halben nicht statt
haben konndte, solte der ehemann zu christlicher
gedult ermahnet werden, dises hauß kreutz gedultig
zutragen, biß Gott, der herr, selbigs ordenlicher wei-
se hinweg neme. Da aber ein eheweib auß gefasstem
streit irem eheman die schuldige ehpflicht nicht
laisten wölte, were sie durch weltliche straff darzu
anzuhalten.
[Rückvermerk:] Postscripta in ehesachen
22 Ausland.
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