Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0057
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Einleitung

In unserer Edition wird nur der zweite Punkt des Ausschreibens berücksichtigt, in dem die Freistellung der
evangelischen Zeremonien ausführlich erläutert wird und weitere Maßnahmen angekündigt werden. Geb-
hard geht darin insbesondere auf den Kölner Reformationsversuch seines Vorgängers Hermanns von Wied
ein, dessen Kirchenordnung - das von Martin Bucer 1543 erarbeitete „Einfältige Bedenken“ - er seinen
Theologen zur Überarbeitung übergeben und anschließend erneut in Kraft setzen wollte.
Gebhard Truchsess von Waldburg hatte das Ausschreiben mit Datum des 10. März 1583 in Arnsberg im
Herzogtum Westfalen ausgestellt. Der Text war für den Landtag angefertigt worden, der an diesem Tag in
Arnsberg zusammentrat. Gebhards Freistellung des evangelischen Bekenntnisses traf bei den Gesandten
von sieben der 25 vertretenen Städte sowie bei den Vertretern der Ritterschaft auf breite Zustimmung, und
auch der Landtagsabschied vom 15. März unterstrich Gebhards Religionspolitik.70
Der Konfessionswechsel des Kölner Erzbischofs und die Freistellung des Bekenntnisses im Erzstift
lösten reichsweit unterschiedliche Reaktionen aus. Obwohl sich Gebhard in seinem Edikt vom 16. Januar
1583 (Nr. 2) auf die Confessio Augustana von 1530 berufen hatte, hielten sich die lutherischen Reichsstände
aus verschiedenen Motiven zurück, ihn zu unterstützen. Demgegenüber wurde er auf reformierter Seite von
Kurfürst Ludwig VI. von der Pfalz, Johann Casimir von Pfalz-Lautern sowie den Grafen Johann VI. von
Nassau-Dillenburg und Adolf von Neuenahr bestärkt.71 Die katholische Opposition gegen Gebhards Refor-
mationsversuch, die sich - ebenso wie 1543 gegenüber Hermann von Wied - in den Reihen des Domkapitels
gebildet hatte, setzte sich durch: Nachdem Gebhard im März 1583 Agnes von Mansfeld geheiratet hatte,
wurde er noch im gleichen Monat von Papst Gregor XIII. seiner geistlichen Ämter entsetzt. Im April folgte
die kaiserliche Verurteilung und im Mai die Wahl seines Nachfolgers Ernst von Bayern zum Erzbischof und
Kurfürsten von Köln.72 Damit war auch der zweite Reformationsversuch des Erzstifts Köln gescheitert.

70 Klueting, Freistellung, S. 119-126; Hoeynck, Religi-
onswirren 1894, S. 58-76; Molitor, Erzbistum Köln,
S. 406f.; Hennes, Kampf, S. 55-61.
71 Wolgast, Hochstift, S. 292; Bosbach, Köln, S. 75; Be-
zold , Briefe, Nr. 71, 72, 75.

72

Lossen, Kölnischer Krieg 2, S. 258-296; Lojewski,
Bayerns Weg, S. 370-395; Klueting, Freistellung,
S. 105-119; Molitor, Erzbistum Köln, S. 222-226.

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