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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0239
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Einleitung

1. Übersicht zu Territorien und Quellenlage
Die Territorien Tecklenburg, Rheda, Bentheim und Steinfurt waren seit dem Mittelalter dynastisch eng
miteinander verbunden. Die Grafen von Tecklenburg zählten zu den führenden Geschlechtern im nördli-
chen Westfalen, zu ihrem Herrschaftsgebiet gehörten neben ihrer Tecklenburger Stammgrafschaft die Herr-
schaft Lingen sowie seit 1365 die Herrschaft Rheda im östlichen Westfalen. 1493 wurde Lingen durch
Erbteilung zu einer selbstständigen Grafschaft, 1541 wurde sie in der Hand Konrads von Tecklenburg
wieder mit den Stammlanden vereint.
Nach dem Schmalkaldischen Krieg musste die Grafschaft Lingen an Kaiser Karl V. als Herzog von
Geldern abgetreten werden. Das im Besitz der Grafen verbliebene Kernterritorium Tecklenburg-Rheda fiel
1557 an die Grafen von Bentheim. Das Geschlecht der Bentheimer war 1421 erloschen, eine neue Linie
gründete sich auf die Grafen von Götterswick. Durch die Eheschließung Everwins von Götterswick (1397-
1454) mit Mette von Steinfurt kam die benachbarte Herrschaft - seit 1495 Grafschaft - Steinfurt in seinen
Besitz. 1553 wurde Bentheim-Steinfurt in einen Bentheimer (Everwin III.) und einen Steinfurter (Arnold
III.) Landesteil separiert. Durch Everwins III. Ehe mit Anna von Tecklenburg erbte dieser 1557 die Graf-
schaft Tecklenburg. Nach seinem Tod 1562 führte Anna für ihren minderjährigen Sohn Arnold II. (1554-
1606) die Regierungsgeschäfte. Diesem fiel 1566 - nach dem Tod seines Onkels Arnold III. - auch die
Grafschaft Steinfurt zu. Seit diesem Jahr befanden sich also alle Bentheim-Tecklenburger Besitzungen in
Arnolds Hand vereint. Durch die Ehe mit Magdalena von Neuenahr, mit der er seit 1573 vermählt war,
gelangte 1589 die Grafschaft Limburg und die Herrschaft Alpen in Bentheimer Besitz. Nach Arnolds Tod
1606 wurde sein großer Herrschaftsbereich in die drei Linien Tecklenburg-Rheda, Bentheim und Steinfurt
geteilt.
Der aus einzelnen Landesteilen zusammengesetzte Besitzkomplex gehörte verschiedenen kirchlichen
Rechtskreisen an: Die Niedergrafschaft Bentheim (nördlicher Teil) gehörte zur Diözese Utrecht (seit 1559
Deventer), während die Obergrafschaft (südlicher Teil) und Steinfurt dem Bistum Münster unterstanden.
Tecklenburg, die Nieder- und Obergrafschaft Lingen1 sowie Rheda gehörten zum Bistum Osnabrück und die
Grafschaft Limburg war dem Erzbistum Köln zugeordnet.
Die Quellenüberlieferung aus Tecklenburg-Rheda und Bentheim-Steinfurt ist nicht als geschlossener
Bestand erhalten und stellt sich insbesondere für das 16. Jahrhundert als lückenhaft dar.2 Der Hauptteil der
für unsere Edition relevanten Akten wird in den Fürstlichen Archiven Burgsteinfurt und Rheda aufbe-
wahrt.3 Die dürftige Aktenüberlieferung wird von der Chronik Hermann Hamelmanns4 und der Lebens-
beschreibung Graf Arnolds IV.5 nur zum Teil aufgewogen.

1 Seit 1559 unterstand auch Lingen dem Bistum Deventer.
2 Die schlechte Quellenlage beruht vornehmlich auf den
kriegerischen Ereignissen des 17. Jahrhunderts, Goe-
ters, Reformation in der Grafschaft Bentheim, S. 65;
Marra, Allianzen, S. 18-21.
3 Die Quellen zur Grafschaft Bentheim im NLA StaatsA
Osnabrück, enthalten nur vereinzelt Stücke aus dem 16.
Jahrhundert, die Masse der Überlieferung ist deutlich

jünger. Der Bestand zur Niedergrafschaft Lingen enthält
keine Quellen zu kirchlichen Belangen des 16. Jahrhun-
derts. Zur Archivsituation siehe Goeters, Reformation
in der Grafschaft Bentheim, S. 63-68.
4 Hamelmann, Opera, S. 784-788 und S. 847f.
D Döhmann, Leben des Grafen. Vgl. Rohrbach, Buch-
bestand, S. 342 Nr. 347.

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