1c. Anweisungen für die Rentmeister [1555]
1c. Anweisungen für die Rentmeistera
[1555]
Es sollen die rentmeistere samptlich, wen der syn-
odus1 gehalten wirdett, erscheinen, sehen und an-
horen, was gehandelt wirtt, auch bericht geben, wie
die ordenung gehalten unnd gehanthabt werde oder
was vor mangel darin vorgelauffen, so geendertt sol-
len und mussen werden.
Uff dieser rechnung ytzo sollen die kilche unnd
der kirchen kleinodien und die unnüttig messege-
wandt durch die rentmeistere verzeichnet werdenn.
a Textvorlage (Handschrift): FA Berleburg, Akten A, K
25.
Von der kirchenordnung2 sol yedem rentmeister
ein abschrifft zugestalt werden, darauß er zusehen,
was aus derselbigen seinem ampte obligt, er dassel-
big zuvorrichten wisse.
Daß stipendiatengelt sol meinem g. hern gelif-
fert werden, dazu hat m[ein] g[nädiger] her x gulden
aus seiner g. renthen verordnet, thut yedem rent-
meister 3 gl. 8 alb., sol er neben dem stipendiaten-
gelde erlegen.
1 Siehe die Mandate zur Einberufung der Synode, oben,
Nr. 1b.
2 Kirchenordnung von 1555, oben, Nr. 1a.
95
1c. Anweisungen für die Rentmeistera
[1555]
Es sollen die rentmeistere samptlich, wen der syn-
odus1 gehalten wirdett, erscheinen, sehen und an-
horen, was gehandelt wirtt, auch bericht geben, wie
die ordenung gehalten unnd gehanthabt werde oder
was vor mangel darin vorgelauffen, so geendertt sol-
len und mussen werden.
Uff dieser rechnung ytzo sollen die kilche unnd
der kirchen kleinodien und die unnüttig messege-
wandt durch die rentmeistere verzeichnet werdenn.
a Textvorlage (Handschrift): FA Berleburg, Akten A, K
25.
Von der kirchenordnung2 sol yedem rentmeister
ein abschrifft zugestalt werden, darauß er zusehen,
was aus derselbigen seinem ampte obligt, er dassel-
big zuvorrichten wisse.
Daß stipendiatengelt sol meinem g. hern gelif-
fert werden, dazu hat m[ein] g[nädiger] her x gulden
aus seiner g. renthen verordnet, thut yedem rent-
meister 3 gl. 8 alb., sol er neben dem stipendiaten-
gelde erlegen.
1 Siehe die Mandate zur Einberufung der Synode, oben,
Nr. 1b.
2 Kirchenordnung von 1555, oben, Nr. 1a.
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