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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0143
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7. Polizeiordnung 1573

aber gotteslästerung, fluche und schwüre begehen
wurden, sollen auch nach gelegenheit der personen
vermögen der rechte und des heiligen Reichs ord-
nung8 ahm leib und ahm gut gestrafft und zu der
gemein nit wieder gelassen werden, sie haben das
offendliche poenitents und sich mitt der kirchen und
uns versöhnet. Diejenigen, so solche gotteslästerung
hören, insonderheit aber die eltesten eines jeden
orts, sollen den sontag zuvor, ehe man das nacht-
mahl helt, dem pfarrer und denjenigen, so wier dar-
zu verordnen werden, dieselben bey ihren pflichten
mitt allen umbstenden und wer mehr darbey gewe-
sen, ahnzeigen. Wo aber jemand solches verschwei-
gen, verhehlen, in seinem hauße dulten oder uff er-
fordern des pfarrherrn der obrigkeit nit ahnzeigen
oder bekennen wollte, [der] soll nach gelegenheit ge-
strafft werden.
Caput II: Von zauberey, aberglaubisch sagen9 und
anderem verbottenen mißbrauchen des nahmen
Gottes und seines heiligen wortes
Wier kommen auch in erfahrung, daß sich fur unser
graffschaft uber10 unserer predicanten und kirchen-
diener fleißiges lehren und straffen etliche zauberi-
scher, aberglaubischer händ[el] und sagen ahn men-
schen und vihe understehen und gebrauchen, zudem
auch |5r| etlich bettsag11 und gelubten zu etlichen
götzen mit pferten und sonst tuhn sollen und darvon
nit abstehen wollen, derohalben wollen wier solches
und dergleichen laster und abgöttische hendel und
weßen bey ungenädiger straff verbotten haben, und
sollen solche zauberer und aberglaubige auch neben
und mitt vorigen ahnbracht und zu gebuhrlicher
straff ahngehalten werden.

i In der Handschrift: gebuhreiber.
j Zu dieser Überschrift folgen keine weiteren Ausführun-
gen.

8 Reichspolizeiordnung 1548, Weber, Reichspolizeiord-
nungen, S. 169-174; DRTA.JR 18/3, S. 2074ff.
9 Benediktionen.

Caput 3: Von wiedertauffern und anderen sectirern
Im fall sich einig underthanen oder einkommen-
de12 leut des wiedertauffs und derselbigen lehr oder
sonsten andere verbottene secten ahnnehmen wur-
den, soll solches auch zu vorbestimmpter zeit unse-
ren pfarrherrn, befehlhabern furbracht und zur in-
quisition und gebuhrlicheni straff gewiesen werden,
und sollen unsere superintendenten und andere pfar-
herrn in dem allen auch selbst fleißig uffsehens ha-
ben, daß den dingen vorgebaut, alle verdechtige per-
sonen vorgenommen, examinirt und ihre bücher
besichtiget und, welche verdächtig bucher [sind], ih-
nen abgenommen werdenb |5v leer, 6r |
[Caput IV:] Von heimlichen verlobnussen, so ohn
wissen und willen der eltern geschehen
Alle heimliche trewe oder verlobnuß, so ohn wissen
und willen der eltern oder deren, so an stat der el-
tern vonn kindern, so under 25 jar alt sein, gesche-
hen, sollen hinfuro nicht geduldet, vor keine ehe ge-
halten, sondern am vierdten theill ihrer gütter oder
sonst nach gelegenheit gestrafft werden.
Cap. V: Kirchenbew, renthe derselbigen und
rechnung, darvon ist in unser kirchen ordnung13
gesetzt, wie man sich darin halten sollj
Caput VI: Von kirchen, kirchhöfen oder
begrebnussen und kindtbetterin14 freiheit |6v |
Alle freiheit, so in geistlichen und weltlichen rechten
den kirchen, kirchhoffen oder begrebnussen und den
kindtbetterinnen gebürt und der christlichen religi-
on und kirchen ordnung nicht zu wieder, sollen inn
unser graffschafft allenthalben von jedermenniglich

10 Gegen.
11 Hartnack, Landrecht, S. 18 transkribiert: betfahren
[= Wallfahrten].
12 Fremde, in die Grafschaft gekommene.
13 Kirchenordnung 1555, oben, S. 90.
14 Wöchnerinnen.

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