8. Eheordnung 1579
dantzens, bursen19, ohnerbarer geselschafften, ba-
dens und anderer dinge, wie die heidnischer weise
bißhero getrieben, gentzlich enthalten. Unnd sollen
unsere beamptenn eines jeden orts hierinn fleissig
einsehens thun und die ubertretter zu gebürender
straff anhalten.
Straff der hurerey und ehebruchs
Auff das auch hurerey und ehebruch verhindert oder
nach gebür gestrafft werden, soll dieser process ge-
halten werden: So bald es ruchtbar wird, das solche
schand zwischen zweien begangen oder aber ein dirn
schwanger zugehen befunden, sollen solchs die
heimberger20 eines jeden orts ihren gebürlichen
gamptleuten uffs erste ahntragen oder, wo es die
ampleute ohne das erfahren, sollen sie sich der war-
heit erkundigen, die bezichtigten vorfordern und,
wo sie der ubertrettung gestehen oder uberzeu-
get21 werden, beide ins gefengnüß setzen (es were
denn, daß die dirn hoch schwanger), und der, so eine
geschwengert hatt, soll im gefengnüß burge setzen,
unsern gnedigen herrn 10 tahler zur buß und straff
zu erlegen, das kind zu unterhalten und der ge-
schwechten person, da sie seiner zum ehen begehrt,
vor unsers gnedigen herrn geistlicheng |75r| unnd
weltlichen verordenten der eheforderung halben vor
recht zu stehen und, was da erkandt wurd, zuleisten.
Wenn dann die sach zu verhör kompt, soll mit ihm
gehandelt werden, ob er mit der freundschafft be-
willigung die beschlaffene ehelichen wölle unnd, so
er diß verspricht unnd verbürget, soll er loß gelassen
und obgemelter straff erlediget sein. Da er aber sie
nit ehelichen wolle, soll er dem kinde zu seiner er-
ziehung 20 radergulden22 verbürgen und bezalen,
davonn des kindes mutter alle jar ein gülden pension
g-g Papier zerstört, von moderner Hand ergänzt.
h Papier zerstört, von moderner Hand ergänzt.
19 Burschierens, sich versammelns, Geimm, DWb 2,
Sp.550.
20 Siehe oben, Anm. 10.
auffheben unnd das kind davonn, biß es zu seinen
jaren kompt, auffziehen soll. Were aber des kindes
vatter gesinnet, das kind selbst zu sich zunemen und
auffzuziehen, soll er der mutter die jar uber, so lange
sie es geseuget und bey sich erhalten, fur jedes jar
ein daler geben unnd nit ehe zu underhaltung des
kindes gelassen werden, er verschreibe dann dem
kinde 10 daler, wenn es bestatt23 soll werden, zu-
erlegen. Wo aber das kind verstürbe, soll dasselbig
gelt nach der obrigkeit rath und der personen gele-
genheit den eltern zugleich heimfallen. Ferner ist
verordnet, da jemands zum andern mall solch laster
begehen würde, das der mit duppeler straff soll ge-
straffet und, so er zum dritten mall kompt, des lan-
des vertrieben werdenn.
Mit den ehebrechern soll mann etwas scherpffer
handeln also, das sie gefenglich angenommen, vors
hhalsgericht gestellt und ober die that erkennet wer-
den. Die scheffen aber, so ihnen zweiffel vorfelt, sol-
len hieruber rahts pflegen, damit dieß laster ge-
schewet und geförchtet werde. Und damit dieße
laster desto fleissiger ahnbracht24 und der gebuhr
|75v | gestrafft werden, sollen dieß unsere heimbürger
eins jeden orts, wie oben angezeigt, anbringen bey
straff zweier daler, dagegen sie, die heimberger, so
sie vleissig auffsehen und anbringen, von den 10 tha-
lern straff ein halben thaler sollen bekommen.
Auff das auch die schultheißen oder, wo deren
nicht sein, die heimburgen in allem, so inen (wie
vorgemeldet) ufferlegt, desto vleissiger sein, soll
inen von den eingebrachten straffen das vierdte
theill geben werden. Würden sie aber in dieser punc-
ten einem oder allen fahrlessig sein, und wir diesel-
big ire nachlessigkeit spüren oder sunst erfaren wur-
den, sollen sie, die schultheißen oder heimburgen,
unserer straff gewertig seinn.
21 Überführt.
22 Rädergulden, niederrheinische Rechenmünze von 24 Rä-
dergroschen oder -albus, Grimm, DWb 14, Sp. 48;
Schrötter, Wörterbuch, S. 229f.
23 Verheiratet.
24 Bekannt gemacht, gemeldet.
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dantzens, bursen19, ohnerbarer geselschafften, ba-
dens und anderer dinge, wie die heidnischer weise
bißhero getrieben, gentzlich enthalten. Unnd sollen
unsere beamptenn eines jeden orts hierinn fleissig
einsehens thun und die ubertretter zu gebürender
straff anhalten.
Straff der hurerey und ehebruchs
Auff das auch hurerey und ehebruch verhindert oder
nach gebür gestrafft werden, soll dieser process ge-
halten werden: So bald es ruchtbar wird, das solche
schand zwischen zweien begangen oder aber ein dirn
schwanger zugehen befunden, sollen solchs die
heimberger20 eines jeden orts ihren gebürlichen
gamptleuten uffs erste ahntragen oder, wo es die
ampleute ohne das erfahren, sollen sie sich der war-
heit erkundigen, die bezichtigten vorfordern und,
wo sie der ubertrettung gestehen oder uberzeu-
get21 werden, beide ins gefengnüß setzen (es were
denn, daß die dirn hoch schwanger), und der, so eine
geschwengert hatt, soll im gefengnüß burge setzen,
unsern gnedigen herrn 10 tahler zur buß und straff
zu erlegen, das kind zu unterhalten und der ge-
schwechten person, da sie seiner zum ehen begehrt,
vor unsers gnedigen herrn geistlicheng |75r| unnd
weltlichen verordenten der eheforderung halben vor
recht zu stehen und, was da erkandt wurd, zuleisten.
Wenn dann die sach zu verhör kompt, soll mit ihm
gehandelt werden, ob er mit der freundschafft be-
willigung die beschlaffene ehelichen wölle unnd, so
er diß verspricht unnd verbürget, soll er loß gelassen
und obgemelter straff erlediget sein. Da er aber sie
nit ehelichen wolle, soll er dem kinde zu seiner er-
ziehung 20 radergulden22 verbürgen und bezalen,
davonn des kindes mutter alle jar ein gülden pension
g-g Papier zerstört, von moderner Hand ergänzt.
h Papier zerstört, von moderner Hand ergänzt.
19 Burschierens, sich versammelns, Geimm, DWb 2,
Sp.550.
20 Siehe oben, Anm. 10.
auffheben unnd das kind davonn, biß es zu seinen
jaren kompt, auffziehen soll. Were aber des kindes
vatter gesinnet, das kind selbst zu sich zunemen und
auffzuziehen, soll er der mutter die jar uber, so lange
sie es geseuget und bey sich erhalten, fur jedes jar
ein daler geben unnd nit ehe zu underhaltung des
kindes gelassen werden, er verschreibe dann dem
kinde 10 daler, wenn es bestatt23 soll werden, zu-
erlegen. Wo aber das kind verstürbe, soll dasselbig
gelt nach der obrigkeit rath und der personen gele-
genheit den eltern zugleich heimfallen. Ferner ist
verordnet, da jemands zum andern mall solch laster
begehen würde, das der mit duppeler straff soll ge-
straffet und, so er zum dritten mall kompt, des lan-
des vertrieben werdenn.
Mit den ehebrechern soll mann etwas scherpffer
handeln also, das sie gefenglich angenommen, vors
hhalsgericht gestellt und ober die that erkennet wer-
den. Die scheffen aber, so ihnen zweiffel vorfelt, sol-
len hieruber rahts pflegen, damit dieß laster ge-
schewet und geförchtet werde. Und damit dieße
laster desto fleissiger ahnbracht24 und der gebuhr
|75v | gestrafft werden, sollen dieß unsere heimbürger
eins jeden orts, wie oben angezeigt, anbringen bey
straff zweier daler, dagegen sie, die heimberger, so
sie vleissig auffsehen und anbringen, von den 10 tha-
lern straff ein halben thaler sollen bekommen.
Auff das auch die schultheißen oder, wo deren
nicht sein, die heimburgen in allem, so inen (wie
vorgemeldet) ufferlegt, desto vleissiger sein, soll
inen von den eingebrachten straffen das vierdte
theill geben werden. Würden sie aber in dieser punc-
ten einem oder allen fahrlessig sein, und wir diesel-
big ire nachlessigkeit spüren oder sunst erfaren wur-
den, sollen sie, die schultheißen oder heimburgen,
unserer straff gewertig seinn.
21 Überführt.
22 Rädergulden, niederrheinische Rechenmünze von 24 Rä-
dergroschen oder -albus, Grimm, DWb 14, Sp. 48;
Schrötter, Wörterbuch, S. 229f.
23 Verheiratet.
24 Bekannt gemacht, gemeldet.
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