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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0251
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Einleitung

stischen Gelehrten, der in Haus Vortlage bei Lengerich residierte und Arnold II. sowie dessen Sohn Adolf
bei der Einführung und Konsolidierung der Zweiten Reformation unterstützte.100
Da Graf Adolf die Kirchenordnung seines Vaters drucken ließ, liegt es nahe, dass ihr Geltungsbereich
vor allem seine Teilherrschaft, die Grafschaft Tecklenburg, war. Möglich wäre jedoch auch, dass Adolf den
Druck zugleich für seine Brüder, die Grafen in Bentheim und Steinfurt, in Auftrag gab.101 Fest steht, dass
die Kirchenordnung von 1588/1619 auch in der Grafschaft Limburg eingeführt wurde, die Arnold II. 1589
durch seine Ehe mit Magdalena von Neuenahr erbte. Hier wurde sie 1682 Vorbild für die Limburger
Kirchenordnung.102
4. Tecklenburger Polizeiordnung 1. Oktober 1601 / 1. Januar 1612 (Text S. 298)
Am 1. Oktober 1601 erließ Graf Arnold eine Ordnung, die überschrieben ist mit „Edictum, die abschaffung
des wuchers, hochtzeit und kintauffen betreffend“. Die darin behandelten Punkte gehen über die genannten
Themen hinaus und letztlich handelt es sich um eine Polizeiordnung, in der die Sonntagsheiligung einge-
schärft, Fastnachtstreiben und allzu ausgelassenes Feiern an Festtagen, das Ratsuchen bei Zauberern und
Wahrsagern sowie Hurerei und andere Unzucht untersagt werden. Ferner ist festgelegt, dass jedes Kirch-
spiel für den Unterhalt seiner Armen selbst aufkommen soll.
Ebenso wie die Kirchenordnung von 1588 (Nr. 3) ließ Arnolds Sohn Adolf auch die väterliche Polizei-
ordnung am 1. Januar 1612 erneut veröffentlichen, wobei er betonte, dass sämtliche Regelungen uneinge-
schränkt in Geltung bleiben sollten.
5. Mandat zum Glockenläuten bei Gottesdiensten und Begräbnissen 30. Dezember 1601 (Text S. 302)
Gegen altgläubige Bräuche ging Arnold II. 1601 auch mit einem weiteren Mandat vor. Darin bezog er sich
auf die 1588 erlassene Kirchenordnung (Nr. 3), in der das tägliche Glockenläuten, insbesondere an Sonn-
und Feiertagen sowie bei Begräbnissen, bereits eingeschränkt worden war, da es nicht in der Heiligen
Schrift begründet sei. Hintergrund dieses Verbots ist das in der katholischen Kirche übliche Gebetsläuten
morgens, mittags und abends sowie der seitens der Protestanten als abergläubisch bezeichnete Brauch des
Wetterläutens. In seinem Mandat stellte Arnold II. fest, dass man dem 1588 erlassenen Verbot nicht nach-
gekommen sei, weshalb er die Küster, die für das Geläut zuständig waren, bei Strafe ermahnte, den Maß-
gaben der Kirchenordnung Folge zu leisten. Das Mandat schärft nicht nur das Verbot zu häufigen Läutens
ein, sondern hält auch fest, in welcher Weise zu den Gottesdiensten und bei Begräbnissen geläutet werden
soll. Die Regelungen zum mäßigen Läuten bei Gottesdiensten und Begräbnissen wurde im Mandat vom 19.
Mai 1604 (Nr. 6) noch einmal eingeschärft.
6. Mandat zu Klassikalkonventen, Generalsynoden und Kirchenorganisation in der Grafschaft Tecklenburg
19. Mai 1604 (Text S. 304)
In der Kirchenordnung von 1588 (Nr. 3) war angeordnet worden, vierteljährlich Synoden abzuhalten, bei
denen alle Pfarrer und Prediger des Landes zusammenkommen sollten, um sich in der Evangeliumsverkün-

100 Richter, Johann von Münster, S. 114f., 121; Neuser/
Dörner, Kirchenordnung, S. 8, 27; Neuser, Spanier,
S. 172; Rohrbach, Buchbestand, S. 313 Nr. 42, 46,
S. 317 Nr. 91, S. 319 Nr. 105, 107, S. 341 Nr. 337, 338;
Reu, Quellen I/III,1/2, S. 1129*-1133*.

101 Neuser/Dörner, Kirchenordnung, S. 7.
102 Burkardt, Hohenlimburger Kirchenordnung, S. 97f.,
ebd., S. 99-112 auch deren Abdruck.

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