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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0399
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Einleitung

Ob dies geschah, bleibt zweifelhaft. Die Prediger entschlossen sich jedoch 1594 dazu, das Konkordienbuch
zu unterschreiben und künftig jeden Amtsinhaber auf Soester Kanzeln und Kathedern darauf zu verpflich-
ten.119
11. Armenordnungen 1597 (Text S. 482)
Die Soester Armenfürsorge scheint Ende des 16. Jahrhunderts an Bedeutung gewonnen zu haben. Dies legt
zumindest eine Vielzahl überlieferter Armenordnungen nahe. Grund für diese Intensivierung des Regelungs-
bedarfs wird die steigende Zahl von Armen und Bettlern gewesen sein, wie sie auch in anderen Städten und
Territorien zu verzeichnen war. In Soest sind sechs undatierte und eine aus dem Jahr 1597 stammende
Armenordnungen überliefert:
Armenordnung in 17 Punkten120
Vorschläge zu einer Armenordnung in 40 Punkten121
Armenordnung in 35 Punkten122
Examen für die Armen123
Armenordnung in 16 Punkten124
Armenordnung in 18 Punkten125
Armenordnung von 1597126
Inhaltlich gehören diese Ordnungen zusammen, sie behandeln nahezu die gleichen Themen. Unklar ist
jedoch, in welcher Beziehung sie zueinander stehen, ob sie alle in Kraft traten, ob sie sich ergänzten und
ablösten oder ob sie lediglich Entwürfe für die Ordnung von 1597 darstellten.127 Diese nimmt keinen Bezug
auf die ältere Soester Armenordnung von 1581 (Nr. 7), erweitert deren Inhalt aber durch detaillierte Rege-
lungen. So teilt sie die Armen, über die 1581 noch nicht differenziert verhandelt worden war, in zwei
Abteilungen, zum einen die Schüler, zum anderen die übrigen Bedürftigen. Jeder Gruppe wurde eine Amts-
person vorgesetzt, die ein Register sämtlicher Almosenempfänger anzulegen hatte und diese bei ihren täg-
lich abwechselnden Bettelumgänge in der Stadt beaufsichtigte. Die Armen sollten dabei vor den Häusern
singen und verschiedene Behältnisse mit sich tragen, um Naturalien und Geld zu sammeln. Die Almosen
wurden zentral zusammengeführt und den Bedürftigen anschließend an festgesetzten Orten wieder ausge-
teilt. Fremde, die keine Bettelerlaubnis besaßen, wurden der Stadt und des Landgebiets verwiesen. Die
Armenordnung von 1597 enthält ein „Examen vor die armen“, mittels dessen „würdige“ von „unwürdigen“
Bettlern unterschieden wurden. Hierbei spielten die Nachbarn eine entscheidende Rolle, die die Bedürftig-
keit der Armen bezeugen mussten.128

fasser des Corpus Doctrinae war vermutlich Magister
Johannes Schwartz, Prediger an St. Thomae und Schola-
ster am Soester Archigymnasium (1565-1632), Peters,
Corpus doctrinae, S. 111 und Anm. 91; de Roy, Phil-
ipp, Johanni Schwartz amico et in Christo fratri suo plu-
rimum honorando - Die zehn unbekannten Briefe des
Philipp Nicolai (Unna/Hamburg) an Johannes Schwartz
(Soest), in: JWKG 109 (2013), S. 137-171.
119 StadtA Soest Abt. A 6156b, S. 146-173. Abdruck bei Pe-
ters, Corpus Doctrinae, S. 135-137; Vgl. ders., Soester
Kirche, S. 70 Anm. 20; Jacobson, Geschichte der Quel-
len, S. 60f.
120 StadtA Abt. A 7191, fol. lr-2v. Die Ordnung befindet

sich in diesem Faszikel unmittelbar vor dem Text der
Armenordnung von 1581.
121 StadtA Soest Abt. A 7193, fol. lr-5v.
122 Ebd., fol. 6r-9v.
123 Ebd., fol. 10. Dieses Stück entspricht einem Abschnitt der
auf 1597 datierten Ordnung.
124 Ebd., fol. llr-12v. Dieses Stück gleicht der auf 1597
datierten Ordnung.
125 Ebd., fol. 17r-21v. Abdruck in Deus, Soester Recht 5,
S. 695-700 und Vogeler, Armenordnung, S. 128-134.
126 StadtA Soest Abt. A 7193, fol. 13r-16v. Diese Ordnung ist
die Textvorlage unseres Abdrucks.
127 Vgl. Sander-Berke, Armut, S. 324.
128 Zum Inhalt siehe auch ebd., S. 322-325.

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