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Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2023 — 2023(2024)

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2. Deutsches Rechtswörterbuch

müssen und konnte auch im Frühjahr 2023 nur unter besonderen Hygienemaß-
nahmen stattfinden, so wurde unter anderem auf einen öffentlichen Abendvortrag
verzichtet. Auf der von DRW-Forschungsstellenleiter Andreas Deutsch organi-
sierten Tagung stellten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unterschiedli-
cher Disziplinen ausgewählte Landrechte und Landrechtsreformationen vor und
suchten zugleich aus ihren jeweiligen Blickwinkeln die besonderen Merkmale der
bislang wenig erforschten sogenannten Landrechtsreformationen herauszuarbei-
ten - im Vergleich mit den älteren Landrechten und den ungefähr zeitgleich ent-
standenen Stadtrechtsreformationen.
Unter „Landrecht" wurde im Laufe der Jahrhunderte höchst unterschiedli-
ches verstanden. Anfänglich war damit das ungeschrieben tradierte Recht einer be-
stimmten Region gemeint, später begannen einzelne Territorialherren ein für ihre
Besitzungen gültiges „Landrecht" aufzuzeichnen. Im Kern ähnelten diese Recht-
setzungen ihren städtischen Pendants. Geregelt wurden neben der Organisation
des öffentlichen Lebens samt Strafrecht und Prozess auch die Belange der Bürger,
etwa das Familien- und Erbrecht. Ebenso wie die Stadtrechte erlebten auch die
Landrechte vor rund 500 Jahren eine Welle der Erneuerung und Eiweiterung - die
sogenannten Landrechtsreformationen entstanden. Ein Anlass hierfür war die Re-
zeption des römischen Rechts in Deutschland. Dennoch waren die Landrechtsre-
formationen durchaus nicht alle vom römischen Recht durchdrungen. Sie waren
aber sehr oft von gelehrten Juristen verfasst und deutlich systematischer und meist
auch umfangreicher als ihre Vorläufer. Der aufblühende Buchdruck ermöglichte
die Verbreitung in aufwändigen Ausgaben mit kunstvollen Titelblättern.
Nach einem Grußwort durch den Altpräsidenten der Akademie Prof. Dr. Dr.
h. c. mult. Gisbert Gans Edler Herr zu Putlitz und einer einleitenden Heranfüh-
rung an das Thema durch den Tagungsorganisator Prof. Dr. Andreas Deutsch,
stellte der Heidelberger Rechtshistoriker Prof. Dr. Christian Hattenhauer „Das
Fehmarnsche Landrecht" als Beispiel für ein mittelalterliches Landrecht, das
mehrfach reformiert wurde, vor. In einer zweiten Sektion wurden dann mehrere
süddeutsche Landrechte und Landrechtsentwürfe des 16. und 17. Jahrhunderts
vorgestellt, wobei zum Teil zu diskutieren war, ob es sich um Landrechtsrefor-
mationen im engeren Sinne handelte. In auffallend vielen Fällen kam es lediglich
zu Landrechtsentwürfen, die niemals (formal) in Kraft gesetzt wurden, zum Teil
aber dennoch faktisch Gesetzeskraft entfalteten. So etwa in Österreich unter der
Enns, wie Prof. Dr. Drs. h. c. Wilhelm Brauneder (Wien) am Beispiel der dortigen
Landrechte/Landrechtsentwürfe des 16. Jahrhunderts erläuterte. Im Anschluss re-
ferierte Prof. Dr. Hans-Georg Hermann (München) über „Halbe Rechtseinheit,
halbseitige Wiedeivereinigung, halbherzige Reform: Die bayerische Landrechtsre-
formation von 1518", schließlich stellten Prof. Dr. Stephan Dusil und Giulio Erbar
(beide Tübingen) die Württembergischen Landrechte vor. Am zweiten Tag be-
richtete zunächst Prof. Dr. Adrian Schmidt-Recla (Jena) über „Die Kursächsischen

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