Karl Jaspers und die Reichsschrifttumskammer 625
bin. Wenn ich in dieser grundsätzlichen Auffassung mich nicht irre, bitte ich Sie, den
Charakter meiner Arbeiten als wissenschaftlicher zu prüfen und dementsprechend
meine Tätigkeit auch in Zukunft in der Kategorie »Wissenschaft« zu belassen und da-
mit frei zu geben.
2) Sollte eine Veränderung in der Einordnung der Wissenschaft oder von Teilen
der Wissenschaft erfolgt sein, so bitte ich um freundliche Mitteilung der Verordnung,
in der Hoffnung, dass ich auch dann an Sie ein begründetes Gesuch um einen Befrei-
ungsschein für den Einzelfall richten kann. Es liegt mir nur an meinen grösseren zwei-
fellos rein wissenschaftlichen und auf die Leserschaft in Fachkreisen beschränkten
Werken, zur Zeit an meiner »Allgemeinen Psychopathologie«, einem seit 1913 beste-
henden Lehrbuch, das beträchtliche Anerkennung bei allen Richtungen der Psych-
iater und Nervenärzte bis heute gefunden hat und durch kein anderes ersetzt ist. Es
wäre möglich, darüber erforderlichenfalls Nachweise zu erbringen.
Karl Jaspers
644 Präsident der Reichsschrifttumskammer an Karl Jaspers
Typoskript; DLA, A: Jaspers, auf Briefpapier des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer
Beigefügt ist ein Schreiben vom 9. Februar 1942 (ebd.).
Berlin-Charlottenburg 2, den 5. März 1943
Auf das Schreiben vom 3. 3. 43 übermittle ich Ihnen hiermit meine Richtlinien vom
9. 2. 1942, in denen näher festgelegt ist, wer als wissenschaftlicher Autor durch die
Reichsschrifttumskammer nicht erfasst wird. Ich bitte Sie um Stellungnahme.
Im Auftrage:
Loth
644a) Hanns Johst: Richtlinien des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer
über die Erfassung der wissenschaftlichen Autoren
Typoskript; DLA, A: Jaspers, auf Briefpapier des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer - Gruppe
Schriftsteller
Berlin-Charlottenburg 2, den 9. Februar 1942
Betrifft: Erfassung der wissenschaftlichen Autoren gemäss Ziff. 2 der Amtlichen Be-
kanntmachung Nr. 881498
Bei der Anwendung der Ziffer 2 meiner Amtlichen Bekanntmachung Nr. 88 hat die
Klärung der Frage, ob es sich bei der zur Entscheidung stehenden Druckschrift um
bin. Wenn ich in dieser grundsätzlichen Auffassung mich nicht irre, bitte ich Sie, den
Charakter meiner Arbeiten als wissenschaftlicher zu prüfen und dementsprechend
meine Tätigkeit auch in Zukunft in der Kategorie »Wissenschaft« zu belassen und da-
mit frei zu geben.
2) Sollte eine Veränderung in der Einordnung der Wissenschaft oder von Teilen
der Wissenschaft erfolgt sein, so bitte ich um freundliche Mitteilung der Verordnung,
in der Hoffnung, dass ich auch dann an Sie ein begründetes Gesuch um einen Befrei-
ungsschein für den Einzelfall richten kann. Es liegt mir nur an meinen grösseren zwei-
fellos rein wissenschaftlichen und auf die Leserschaft in Fachkreisen beschränkten
Werken, zur Zeit an meiner »Allgemeinen Psychopathologie«, einem seit 1913 beste-
henden Lehrbuch, das beträchtliche Anerkennung bei allen Richtungen der Psych-
iater und Nervenärzte bis heute gefunden hat und durch kein anderes ersetzt ist. Es
wäre möglich, darüber erforderlichenfalls Nachweise zu erbringen.
Karl Jaspers
644 Präsident der Reichsschrifttumskammer an Karl Jaspers
Typoskript; DLA, A: Jaspers, auf Briefpapier des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer
Beigefügt ist ein Schreiben vom 9. Februar 1942 (ebd.).
Berlin-Charlottenburg 2, den 5. März 1943
Auf das Schreiben vom 3. 3. 43 übermittle ich Ihnen hiermit meine Richtlinien vom
9. 2. 1942, in denen näher festgelegt ist, wer als wissenschaftlicher Autor durch die
Reichsschrifttumskammer nicht erfasst wird. Ich bitte Sie um Stellungnahme.
Im Auftrage:
Loth
644a) Hanns Johst: Richtlinien des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer
über die Erfassung der wissenschaftlichen Autoren
Typoskript; DLA, A: Jaspers, auf Briefpapier des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer - Gruppe
Schriftsteller
Berlin-Charlottenburg 2, den 9. Februar 1942
Betrifft: Erfassung der wissenschaftlichen Autoren gemäss Ziff. 2 der Amtlichen Be-
kanntmachung Nr. 881498
Bei der Anwendung der Ziffer 2 meiner Amtlichen Bekanntmachung Nr. 88 hat die
Klärung der Frage, ob es sich bei der zur Entscheidung stehenden Druckschrift um