12. VON DER EHE UND EHESCHEIDUNG
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Bucer betont, christlichen17 - Kaiser Justinian (482-565) geprägten Rechtscorpus
zum Gesetz Gottes hervorhebt. Leitmotiv seiner Ausführungen ist die geforderte
Neuordnung des unter dem verderblichen Einfluß der römischen Päpste geratenen
Eherechts auf dem Fundament der Bibel (»göttliches Gesetz«) und des ihr vermeint-
hch nahestehenden römisch-kaiserlichen Rechts.
Bucer selbst faßt die Hauptanliegen seiner umfangreichen, zuweilen sich wieder-
holenden Schnft in fünf Thesen am Schluß des Werkes zusammen [86v—92^]:
1. Die Ehe lst em Vertrag, der nur so lange bindet, wie die Ziele des Vertrages er-
füllt werden.
2. Nach götthchem und römischem Recht ist das Ziel der Ehe die Errichtung und
Erhaltung einer alle Bereiche des Lebens umfassenden Gemeinschaft zwischen
Mann und Frau, die diese zu gegenseitiger Hilfe und gegenseitigem Dienst ver-
pflichtet, zugleich aber auch befähigt, ihren Mitmenschen umso mehr zu dienen und
zu helfen.
3. Gemäß I Kor 7,2 darf keinem, der zur Ehe fähig ist, diese vorenthalten werden.
4. Die Fähigkeit und Bereitschaft der Ehepartner zur geschlechtlichen Gemein-
schaft lst wesenthch zur Ehe.
5. Wenn eine ehehche Gemeinschaft zu zerrütten droht, ist alles zu versuchen,
um die Ehepartner zu versöhnen; kann dies nicht gelingen, muß beiden gemäß I Kor
7,2 eine erneute Heirat erlaubt werden, nicht zuletzt um die gegenseitige Liebe, den
Dienst und die Hilfe unter den Menschen zu fördern.
Die folgende Ubersicht macht den systematischen Aufbau der Ulmer Eheschrift
deutlich:
Gliederung der Schrift »Von der Ehe und Ehescheidung«
I. Vorwort an den Straßburger Rat [2r/v]
II. Vorrede an den Ulmer Rat [2V-5V]:
A. Die Verkehrung göttlicher Ordnungen durch die römische Kirche
B. Die Notwendigkeit, die Ehe auf das göttliche Recht neu zu gründen
III. Erster Hauptteil: Die Ehe [5^-20^]
A. Das Wesen der Ehe nach göttlichem Recht [5' — 151 ]
1. Altes Testament [5v-i4r]
a) Gen 2,18
b) Gen 2,23-24
2. Neues Testament [i4r-i6v]
a) Mt 19,4-6
b) Eph 5,22-32
B. Das Wesen der Ehe nach römischem Recht [i6v-i7r]
1. Dig. 23,2,1: De ritu nuptiarum, Lex Nuptiae
17. Vgl. bes. S. 260,9-14.
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Bucer betont, christlichen17 - Kaiser Justinian (482-565) geprägten Rechtscorpus
zum Gesetz Gottes hervorhebt. Leitmotiv seiner Ausführungen ist die geforderte
Neuordnung des unter dem verderblichen Einfluß der römischen Päpste geratenen
Eherechts auf dem Fundament der Bibel (»göttliches Gesetz«) und des ihr vermeint-
hch nahestehenden römisch-kaiserlichen Rechts.
Bucer selbst faßt die Hauptanliegen seiner umfangreichen, zuweilen sich wieder-
holenden Schnft in fünf Thesen am Schluß des Werkes zusammen [86v—92^]:
1. Die Ehe lst em Vertrag, der nur so lange bindet, wie die Ziele des Vertrages er-
füllt werden.
2. Nach götthchem und römischem Recht ist das Ziel der Ehe die Errichtung und
Erhaltung einer alle Bereiche des Lebens umfassenden Gemeinschaft zwischen
Mann und Frau, die diese zu gegenseitiger Hilfe und gegenseitigem Dienst ver-
pflichtet, zugleich aber auch befähigt, ihren Mitmenschen umso mehr zu dienen und
zu helfen.
3. Gemäß I Kor 7,2 darf keinem, der zur Ehe fähig ist, diese vorenthalten werden.
4. Die Fähigkeit und Bereitschaft der Ehepartner zur geschlechtlichen Gemein-
schaft lst wesenthch zur Ehe.
5. Wenn eine ehehche Gemeinschaft zu zerrütten droht, ist alles zu versuchen,
um die Ehepartner zu versöhnen; kann dies nicht gelingen, muß beiden gemäß I Kor
7,2 eine erneute Heirat erlaubt werden, nicht zuletzt um die gegenseitige Liebe, den
Dienst und die Hilfe unter den Menschen zu fördern.
Die folgende Ubersicht macht den systematischen Aufbau der Ulmer Eheschrift
deutlich:
Gliederung der Schrift »Von der Ehe und Ehescheidung«
I. Vorwort an den Straßburger Rat [2r/v]
II. Vorrede an den Ulmer Rat [2V-5V]:
A. Die Verkehrung göttlicher Ordnungen durch die römische Kirche
B. Die Notwendigkeit, die Ehe auf das göttliche Recht neu zu gründen
III. Erster Hauptteil: Die Ehe [5^-20^]
A. Das Wesen der Ehe nach göttlichem Recht [5' — 151 ]
1. Altes Testament [5v-i4r]
a) Gen 2,18
b) Gen 2,23-24
2. Neues Testament [i4r-i6v]
a) Mt 19,4-6
b) Eph 5,22-32
B. Das Wesen der Ehe nach römischem Recht [i6v-i7r]
1. Dig. 23,2,1: De ritu nuptiarum, Lex Nuptiae
17. Vgl. bes. S. 260,9-14.