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BEILAGE ZU NR. 12
trifft die alten Keiserlichen Rechte, so ist in diesem Bedencken wenig zustraffen,
denn es gantz vnd gar darauff gerichtet ist. Vnd so ferne man nu jene gelten lest von
der Ehescheidung, also weit mag auch dis gelten. Gott gebe, das gelerte vnd versten-
dige Leute einmal darzu thun, neben Fürsten vnd Herrn, das die verwirreten Ehe-
sachen auch m ein gewis Recht verfasset werden, das Natürlichen vnd Gottlichen s
Gesetzen nicht zuwider ist vnd zu aller zucht vnd erbarkeit diene. Vnd ist solch
Recht nu leicht zufassen nach dem vnserer Kirchen sententz vnd vrteil nu in Ehe-
sachen am tage sein, vnd was gemeine Recht hierinnen vngebürhchs haben, jeder-
man offenbar vnd bekand ist.
Von gnugsamen vnd rechtmessigen vrsachen der Ehescheidung, die vnsere Euan- 10
gelische Kirchen heutigs tags eintrechtiglich dafür erkennen.
Ehebruch. Vnglaube. Vnuermüglichkeit oder vntüchtigkeit zun ehelichen werk-
ken, die da kompt von Natur oder der Ghedmas halben.
Mutwillige vnd freuelhafftige verlassung semes Ehegemahels, die sich dann auff
mancherley weise zutregt, wie hernach wird gesagt werden. Denn auch langwirig 15
ausbleiben (wie dann das geschehen mag), darinnen mutwillen vnd freuelmut gespü-
ret wird, auch für eine mutwillige vnd freuelhafftige verlassung geachtet wird.
Hierzu setzen etliche nach [Ed. 3: noch] zwo. Mutwdhge vnd freuelhafftige wege-
rung der Ehelichen pflichte. Vnd dieser gedencket D. Luth. seliger im Büchlein vom
ehelichen leben11. Item, stedte vnd alzeit werende gefahrligkeit des lebens von dem 20
einen Teil. Gleichwol bringen diese zwo vrsachen nicht als balde die Ehescheidung,
sondern da sol die Oberkeit ein einsehen haben vnd solchen mutwillen, freuel vnd
gefahr stewren. Wo aber kein einsehen vnd stewren helffen wil, lst die mutwilhge,
freuelhafftige vnd gefehrliche Person des Lands zuuerweisen vnd fur eme mutwil-
lige vnd freuelhafftige verlasserin jres Ehegemahels zuhalten. 25
Vnd wiewol die alten Keiserlichen Rechte viel mehr vrsachen der Ehescheidung
setzen, so sein sie doch nu in den abfall komen, das man jrer nicht mehr gebrauchet,
der vielfeltigen scheidung hiemit zuweren.
Diese aber vnserer Kirchen vrsachen der Ehescheidung hab lch darumb alhie ge-
setzet, damit das folgende Bedencken von den vrsachen der Ehescheidung deste 30
leichter zuurteilen vnd zurichten sey vnd auff das man hieraus mcht vngnugsame
vnd nicht rechtmessige vrsachen der Ehescheidung ergreiffe.
Ergänzung 2 (vgl. oben S. 204,6, textkntische Anmerkung z)
Ed. 2, Bl. 22/b-2i8a; Ed. 3, Bl. 203a.
Frage: Wie sein vnsere Kirchen mit nechst erzelter lere zufrieden?
Antwort: Zimlich wol, allein das man acht drauff gebe, das man das wollen vnd
konnen hie recht verstehe. Denn wo ein teil nicht gerne wil bey dem andern Ehege-
mahel sein, das loset die Ehe nicht auff. Denn wil es nicht, so ist es durch die Weltli-
che vnd Geistliche Oberkeit, durch Weltliche vnd Kirchenstraffen dahin zuhalten,
11. Martin Lutber, »Vom ehelichen Leben«, Wittenberg 1522. Vgl. Benzing 1239-125 1; WA 10
II, S.275-304.
BEILAGE ZU NR. 12
trifft die alten Keiserlichen Rechte, so ist in diesem Bedencken wenig zustraffen,
denn es gantz vnd gar darauff gerichtet ist. Vnd so ferne man nu jene gelten lest von
der Ehescheidung, also weit mag auch dis gelten. Gott gebe, das gelerte vnd versten-
dige Leute einmal darzu thun, neben Fürsten vnd Herrn, das die verwirreten Ehe-
sachen auch m ein gewis Recht verfasset werden, das Natürlichen vnd Gottlichen s
Gesetzen nicht zuwider ist vnd zu aller zucht vnd erbarkeit diene. Vnd ist solch
Recht nu leicht zufassen nach dem vnserer Kirchen sententz vnd vrteil nu in Ehe-
sachen am tage sein, vnd was gemeine Recht hierinnen vngebürhchs haben, jeder-
man offenbar vnd bekand ist.
Von gnugsamen vnd rechtmessigen vrsachen der Ehescheidung, die vnsere Euan- 10
gelische Kirchen heutigs tags eintrechtiglich dafür erkennen.
Ehebruch. Vnglaube. Vnuermüglichkeit oder vntüchtigkeit zun ehelichen werk-
ken, die da kompt von Natur oder der Ghedmas halben.
Mutwillige vnd freuelhafftige verlassung semes Ehegemahels, die sich dann auff
mancherley weise zutregt, wie hernach wird gesagt werden. Denn auch langwirig 15
ausbleiben (wie dann das geschehen mag), darinnen mutwillen vnd freuelmut gespü-
ret wird, auch für eine mutwillige vnd freuelhafftige verlassung geachtet wird.
Hierzu setzen etliche nach [Ed. 3: noch] zwo. Mutwdhge vnd freuelhafftige wege-
rung der Ehelichen pflichte. Vnd dieser gedencket D. Luth. seliger im Büchlein vom
ehelichen leben11. Item, stedte vnd alzeit werende gefahrligkeit des lebens von dem 20
einen Teil. Gleichwol bringen diese zwo vrsachen nicht als balde die Ehescheidung,
sondern da sol die Oberkeit ein einsehen haben vnd solchen mutwillen, freuel vnd
gefahr stewren. Wo aber kein einsehen vnd stewren helffen wil, lst die mutwilhge,
freuelhafftige vnd gefehrliche Person des Lands zuuerweisen vnd fur eme mutwil-
lige vnd freuelhafftige verlasserin jres Ehegemahels zuhalten. 25
Vnd wiewol die alten Keiserlichen Rechte viel mehr vrsachen der Ehescheidung
setzen, so sein sie doch nu in den abfall komen, das man jrer nicht mehr gebrauchet,
der vielfeltigen scheidung hiemit zuweren.
Diese aber vnserer Kirchen vrsachen der Ehescheidung hab lch darumb alhie ge-
setzet, damit das folgende Bedencken von den vrsachen der Ehescheidung deste 30
leichter zuurteilen vnd zurichten sey vnd auff das man hieraus mcht vngnugsame
vnd nicht rechtmessige vrsachen der Ehescheidung ergreiffe.
Ergänzung 2 (vgl. oben S. 204,6, textkntische Anmerkung z)
Ed. 2, Bl. 22/b-2i8a; Ed. 3, Bl. 203a.
Frage: Wie sein vnsere Kirchen mit nechst erzelter lere zufrieden?
Antwort: Zimlich wol, allein das man acht drauff gebe, das man das wollen vnd
konnen hie recht verstehe. Denn wo ein teil nicht gerne wil bey dem andern Ehege-
mahel sein, das loset die Ehe nicht auff. Denn wil es nicht, so ist es durch die Weltli-
che vnd Geistliche Oberkeit, durch Weltliche vnd Kirchenstraffen dahin zuhalten,
11. Martin Lutber, »Vom ehelichen Leben«, Wittenberg 1522. Vgl. Benzing 1239-125 1; WA 10
II, S.275-304.