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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0414
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410

BEILAGE ZU NR. 12

Moses nachgelassen, sollen faren lassen vnd vns an die erste einsetzung des Ehestan-
des halten, solcher leichtfertiger Ehescheidung bey den Juden im gebrauche mussig
gehen vnd den Ehebruch als eine gnugsame vrsache der Ehescheidung erkennen.

Ergänzung 5 (vgl. oben S. 215,2, textkritische Anmerkung d)
Ed. 2, Bl. 230b; Ed. 3, Bl. 205b-2o6a.
Frage: Wird auch m dieser Summa etwas vngeburlichs gesetzet?
Antwort: Ja. Denn ersthch hie auch von noten ist, das man das »wollen« vnd
»konnen« recht verstehe, wie droben angezeiget. Darnach so wil der Apostel Pau-
lus, das die, so vmb neid, hasses, zorns vnd widerwillens nicht wollen versonet wer-
den, das sie one Ehe bleiben. Drumb solchen keine andere heirat zuerleuben, da-
durch jnen die versonung mochte abgestncket werden. Jtem: so ist das vnschüldige
Teil dem verwisenen schüldigen Teil nachzufolgen schüldig, auff form vnd weise,
wie hernach sol gesagt werden. Drumb ist es vnbedechtig geredt, das denen, so nicht
wollen bey einander sein oder aus kranckheit einander Eheliche pfhchte mcht lei-
sten konnen oder vmb vbelthaten willen bey einander nicht wonen mogen, als balde
heiraten zuerleuben sein. Elieruon auch hernachmals weiterer bericht sol dargethan
werden. Vnd m summa der grund ist bawfellig, drumb ist wenig festes darauff zuba-
wen.«

Ergänzung 6 (vgl. oben S. 221,7, textkritische Anmerkung f)
Ed. 2, Bl. 232a; Ed. 3, Bl. 207a.
Frage: Wie stimmet diese vergleichung mit vnseren Kirchen?
Antwort: Zimlich wol, allein das man abermals alhier die worte »willich vnd
taughch« recht verstehe, wie droben gesagt. Vnd darnach, das man wol acht gebe,
das man gleichfals recht verstehe, was hie eine ordentliche Ehe heisse vnd das man
ja mcht zugebe, das alsbalde die ordentliche ehe auffhore, wo lust vnd wille bein
Eheleuten auffhoret vnd zorn, zanck vnd hadder an jener stet kome, Oder dadurch
zufelhge vnd langwirige kranckheit Eheliche pflichte nicht mag geleistet werden.

Ergänzung 7 (vgl. oben S. 228,2, textkritische Anmerkung t)
Ed. 2, Bl.232b; Ed. 3, Bl.208a.
Frage: Sein auch vnsere Kirchen mit vorgehendem Artikel zufneden?
Antwort: Nich aller dinge. Denn hierbey fleissig auffzumercken lst auff diese
wort »das da keine Ehescheidung geschicht, wo man mcht willig vnd tüglich ist.
Sondern Gott hat sie zuuorn gescheiden«, dann die worter »willig« vnd »taughch«
recht zuverstehen sein, auff das man wisse, wenn sie gnugsame vrsachen sein der
Ehescheidung oder nicht sein. Denn wie sie dis bedencken m gemem verstehet, so
sein es nicht gnugsame vrsachen der scheidung. Wiewol sie es durch zufelhge dinge
werden konnen, wie droben gesagt vnd hernach weiter wird gefragt werden.
 
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