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BEILAGE ZU NR. 12
kranckheiten weren nicht alzeit oder ewig. Item den Juden sein neid, zorn, hasse etc.
gnugsame vnd rechte vrsachen gewesen der Scheidung, aber nicht den Christen.
Denn Christus sie fur diese auffgehoben hat, Matth. am 19. Vnd waren das gut vnd
recht, da sie golten. Nu aber diese widerumb herfur ziehen, heißt Mosen auffrichten
vnd Chnstum abthun. Wenn aber ja neid, zorn, hasse vnd widerwillen einfelt bey
den Christen, so sol diesen dmgen die Oberkeit stewern vnd denen Personen, die
mcht wollen fnedhch leben, Fnede gebieten, sie hierzu zwingen vnd bringen, vnd
letzlich auch, wo mchts helffen wil, jnen das land verbieten, vnd wo solchs aber
nicht helffen wil zur versonung, nach etlicher zeit dem vnschuldigen Teil heirat ver-
günnen. Als dann lst das verwiesene Teil billich für eine mutwillige vnd frevelhaff-
tige verlassende Person zuachten. Darumb sol es nicht frey stehen, einem Ehegema-
hel das andere zuverlassen vnd frey zuzelen, wenn er es nicht wil lieben, keine lust
zu jm erregt, in keinem Fnede mit jm leben. Als dann heist es: Wiltu nicht, so mustu.
Wil es dann ja mcht helffen, so geschehe wie droben vermeldet. Item so ist auch das
Argument mchtig. Wo neid, zorn, hasse vnd widerwillen ist vnter den Eheleuten, da
bricht man mit hertzen die Ehe. Drumb sol auch die eusserliche Ehescheidung mit
der that folgen. Denn was jnnerlich vnd heimlich ist, darüber richtet Gott vnd mcht
die Obrigkeit. Komen aber solche bose affecten in eusserliche wercke vnd thaten, so
sol jnen die Oberkeit stewern vnd nicht hierumb als balde Scheidung fürnemen, es
sey dann, das an dem schüldigen Teil aller zwangk verloren ist vnd darüber veiwie-
sen wird vnd mutwilliglich vnd freuentlich alle versonunge abschlecht. Item ist in
diesem Artickel zuunterscheiden in alle wege Ehebruch des hertzens Vnd Ehebruch
der eusserlichen that. Denn der erste Ehebruch scheidet blos nicht die Ehe, sondern
der andere. Item die gleichnis von dem Hausherrn vnd Gesinde ist mehr eine
vngleichms denn eine gleichnis. Denn die Exempel sein nicht gleich. Denn ja Ehe-
leute einander anders verhafftet sein als Hausherren vnd Gesinde.
Ergänzung 10 (vgl. oben S. 248,1, textkritische Anmerkung q)
Ed. 2, Bl. 238a; Ed. 3, Bl. 213b.
Frage: Ist auch etwas hierinnen, das mit vnsern Kirchen nicht zustimmet?
Antwort: Ja. Denn die worter »willig« vnd »tauglich« sein abermals mcht blos
zuuerstehen, Sondern wie droben angezeigt. Item so folget drumb mcht, das der als
balde auffhore, ein Eheman zu sein, der da nicht wil vnd kan sein Ehegemahl gebür-
hch halten vnd jm Eheliche pflichte aus kranckheit leisten.
Ergänzung 11 (vgl. oben S. 249,6, textkritische Anmerkung a)
Ed. 2, Bl. 238b; Ed. 3, Bl. 213^-214^.
Frage: Wie helt es sich vmb diesen Spruch Pauli vnd vmb dieses erklerung?
Antwort: Das »wollen« vnd »konnen« wil hie aber recht zuuerstehen sem. Kei-
serliche Rechte von den vrsachen der Ehescheidung lst für lengst gefallen vnd nicht
mehr gebreuchlich. Vber das so sein etliche vrsachen der Ehescheidung in den alten
Keiserlichen Rechten verfasset, welche vnsere Kirchen mcht für gnugsam erkennen.
BEILAGE ZU NR. 12
kranckheiten weren nicht alzeit oder ewig. Item den Juden sein neid, zorn, hasse etc.
gnugsame vnd rechte vrsachen gewesen der Scheidung, aber nicht den Christen.
Denn Christus sie fur diese auffgehoben hat, Matth. am 19. Vnd waren das gut vnd
recht, da sie golten. Nu aber diese widerumb herfur ziehen, heißt Mosen auffrichten
vnd Chnstum abthun. Wenn aber ja neid, zorn, hasse vnd widerwillen einfelt bey
den Christen, so sol diesen dmgen die Oberkeit stewern vnd denen Personen, die
mcht wollen fnedhch leben, Fnede gebieten, sie hierzu zwingen vnd bringen, vnd
letzlich auch, wo mchts helffen wil, jnen das land verbieten, vnd wo solchs aber
nicht helffen wil zur versonung, nach etlicher zeit dem vnschuldigen Teil heirat ver-
günnen. Als dann lst das verwiesene Teil billich für eine mutwillige vnd frevelhaff-
tige verlassende Person zuachten. Darumb sol es nicht frey stehen, einem Ehegema-
hel das andere zuverlassen vnd frey zuzelen, wenn er es nicht wil lieben, keine lust
zu jm erregt, in keinem Fnede mit jm leben. Als dann heist es: Wiltu nicht, so mustu.
Wil es dann ja mcht helffen, so geschehe wie droben vermeldet. Item so ist auch das
Argument mchtig. Wo neid, zorn, hasse vnd widerwillen ist vnter den Eheleuten, da
bricht man mit hertzen die Ehe. Drumb sol auch die eusserliche Ehescheidung mit
der that folgen. Denn was jnnerlich vnd heimlich ist, darüber richtet Gott vnd mcht
die Obrigkeit. Komen aber solche bose affecten in eusserliche wercke vnd thaten, so
sol jnen die Oberkeit stewern vnd nicht hierumb als balde Scheidung fürnemen, es
sey dann, das an dem schüldigen Teil aller zwangk verloren ist vnd darüber veiwie-
sen wird vnd mutwilliglich vnd freuentlich alle versonunge abschlecht. Item ist in
diesem Artickel zuunterscheiden in alle wege Ehebruch des hertzens Vnd Ehebruch
der eusserlichen that. Denn der erste Ehebruch scheidet blos nicht die Ehe, sondern
der andere. Item die gleichnis von dem Hausherrn vnd Gesinde ist mehr eine
vngleichms denn eine gleichnis. Denn die Exempel sein nicht gleich. Denn ja Ehe-
leute einander anders verhafftet sein als Hausherren vnd Gesinde.
Ergänzung 10 (vgl. oben S. 248,1, textkritische Anmerkung q)
Ed. 2, Bl. 238a; Ed. 3, Bl. 213b.
Frage: Ist auch etwas hierinnen, das mit vnsern Kirchen nicht zustimmet?
Antwort: Ja. Denn die worter »willig« vnd »tauglich« sein abermals mcht blos
zuuerstehen, Sondern wie droben angezeigt. Item so folget drumb mcht, das der als
balde auffhore, ein Eheman zu sein, der da nicht wil vnd kan sein Ehegemahl gebür-
hch halten vnd jm Eheliche pflichte aus kranckheit leisten.
Ergänzung 11 (vgl. oben S. 249,6, textkritische Anmerkung a)
Ed. 2, Bl. 238b; Ed. 3, Bl. 213^-214^.
Frage: Wie helt es sich vmb diesen Spruch Pauli vnd vmb dieses erklerung?
Antwort: Das »wollen« vnd »konnen« wil hie aber recht zuuerstehen sem. Kei-
serliche Rechte von den vrsachen der Ehescheidung lst für lengst gefallen vnd nicht
mehr gebreuchlich. Vber das so sein etliche vrsachen der Ehescheidung in den alten
Keiserlichen Rechten verfasset, welche vnsere Kirchen mcht für gnugsam erkennen.