Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0425
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
BEILAGE ZU NR. 12

421

Ergänzung 29 (vgl. oben S. 354,2, textkritische Anmerkung i)
Ed. 2, Bl. 264a; Ed. 3, Bl. 23 Ba.
Frage: Was halten vnsere Kirchen von der zeit zuerkennen, die vntüchtigkeit zu
Ehelichen wercken?
Antwort: Sie lassens bey der zeit der dreier jare bleiben vnd hernach Eheschei-
dung geschehen.
Frage: Halten auch vnsere Kirchen dafür, das diese mogen gescheiden werden,
von wegen der vntüchtigkeit, wo die in stehender Ehe zugefallen, vnd von anfang
der Ehe mcht gewesen?
Antwort: Etliche lassens gleich sein, die vntüchtigkeit trag sich fur der volzogene
Ehe zu, oder hernach. Etliche aber sein dawider, voraus wo sich solche vntüchtig-
keit, kranckheit halben zutregt, dadurch man zuleisten Eheliche pflichte gebrechhch
wird. Denn hierinnen alzeit besserung zuhoffen.

Ergänzung 30 (vgl. oben S. 356,19, textkritische Anmerkung s)
Ed. 2, Bl. 264b; Ed. 3, Bl. 239a.
Frage: Sein auch vnsere Kirchen mit dieser lere von den vnsmmgen zufneden?
Antwort: Nein. Sie halten wol, das ein vnsinniger sich nicht verloben konne die
zeit, wenn er vnsinnig. Aber das die vnsinnigkeit, so sich in stehender Ehe zutregt,
die Ehescheiden moge, das gestehen sie nicht. Denn sie m diesem falle die vnsinmg-
keit für eine zufellige kranckheit achten, wie auch andere, von denen hoffnung der
besserung ist.

Ergänzung ?i (vgl. oben S. 569,1t, textkritische Anmerkung c)
Ed. 2, Bl. 267b; Ed. 3, Bl. 241b.
Frage: Was ist vnserer Kirchen meinung hievon?
Antwort: Das der Aussatz die Ehe nicht scheide. Denn dieweil der Aussatz eine
solche kranckheit ist, die one schuld des krancken sich zutregt, so Ioset er die Ehe
nicht auff. Vnd Herr Philip., im Büchlein von der Ehe, wil gentzlich, das die Ober-
keit die Gesunde Person dahin halte, das sie die krancke nicht verlasse.24

Ergänzung 52 (vgl. oben S. 575,8, textkritische Anmerkunst c)
Ed. 2, Bl. 268b; Ed. 3, Bl. 242^-2433.
Frage: Was ist vnserer Kirchen lere m diesem falle von mutwilhgen verlassern der
Weiber?
Antwort: Eben diese lere, so alhie 1m Bedencken gesetzt wird. Vnd halten aber
vnsere Kirchen diese allein für mutwillige verlasser, welche aus kemer ehrhchen vr-
sache gedrungen, sondern aus leichtfertigkeit, oder aus vnbilhcher vngedult des ehe-
lichen bands, oder aus andern vnnotigen vrsachen jre Weiber verlassen. Welche aber

24. Melanchthon, De coniugio, CR 21, Sp. 1070.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften