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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0436
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432

13. SCRIPTUM MAIUS

sprechung der folgenden Jahrzehnte32 keine Zeichen eines möglichen Einflusses
Bucers. Recherchen im Augsburger Stadtarchiv haben ebenfalls keine Abschriften
des »Scriptum maius« oder Schriften eherechtlicher Art, die sich auf es beziehen
oder seine Inhalte rezipieren, zu Tage gefördert. Daß Bucer das Gutachten für
Augsburg bestimmt hat, kann angesichts der Beteiligung Musculus’ sowie Bucers
sonstiger Bemühungen zur Durchsetzung der Reformation in Augsburg33 nicht in
Zweifel gezogen werden. Es lst wahrscheinlich, daß Bucer angesichts der fehlenden
Resonanz auf seme Überlegungen zu Ehe und Ehescheidung in Augsburg die aus-
gearbeitete Schnft zurück nach Straßburg mitnahm, vielleicht schon 1534.
Aus dem Gesichtspunkt der Wirkung ist die Tatsache interessant, daß Erasmus
Sarcerius (1501-15 59)34 den Abschmtt des »Scriptum maius«, der die Punkte 13 bis
44 umfasst, in sem Kompendium des Eherechts der Reformatoren übernahm.35
Hicrbei handelt es sich um den Abschnitt, in welchem u.a. die Vei-werfhchkeit der
heimhchen Eheversprechen, die Notwendigkeit des Elternkonsenses oder, wenn die
Eltern fehlen, der Zustimmung der Verwandten für die Schließung gültiger Ehen,
ferner Bucers Forderung der Schließung der Ehe vor sieben Zeugen und schließlich
die nach dem göttlichen Recht verbotenen Verwandtschaftsgrade besprochen wer-
den.36 Ähnlich wie bei Sarcerius’ Wiedergabe der Schrift Bucers »Von der Ehe und
Ehescheidung« 1m selben Werk nennt er keinen Autor, sondern ledighch »Ethcher
Gelehrten Leute bedencken«. Es ist beachtenswert, daß dieser Abschnitt des »Scnp-
tum maius« - 1m Gegensatz zu Bucers Ansichten über die Ehescheidung, die den
Widerspruch Sarcerius’ selbst hervorriefen und umfangreiche kritische Ergänzun-
gen m den zweiten und dritten Auflagen seines Kompendiums veranlaßten - kom-
mentarlos in die weiteren Auflagen übernommen worden ist.

4. Überlieferung
Handschrift
a: Straßburg StArch, AST 167 (Varia ecclesiastica II), fol. 136r~ 1 53v. Ausfertigung

32. Vgl. oben Anm. 28.
33. Hierzu vgl. bes. Seebaß, Augsburger Kircbenordnung.
34. Zu lhm vgl. oben S. 169, Anm. 32.
35. Vgl. unten Ed. i bis 3.
36. Vgl. unten S.437,10-448,8. Diese Auswahl war verständlich: Das spezifisch Bucersche im
Eherecht blieb gerade draußen. Sarcenus leitet diesen Abschmtt mit dem umständlichen Titel ein:
»Etlicher Gelehrten Leute bedencken, auß Gottlichem vnd Keyserlichen Rechten/ daß die heimli-
che Ehe/ on wissen vnd willen der Eltern/ etc. mchtig sey. Darmnen zugleich auch gehandelt wirt/
daß man die Kinder zur Ehe nicht zwingen sol/ vnd sie vber die zeit nicht auffhalten. Item von der
Ehe beredung oder Ehe versprechung. Item/ von den Personen/ m welcher beyseyn die Ehe sol ver-
sprochen werden. Item von Graden/ auß Gotthchem vnd Keyserlichen Rechten: Item/ von den
Vormundern vnd Landpflegern/ daß sie mcht jre Pflegekinder vnd Untersassen nemen sollen. Item/
von den Freyen vnd Leibeigenen. Vnd von der vngleichheit der Personen/ die sich zusammen ver-
ehelichen wollen.« Ed. 3, Bl. 79 a.
 
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