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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0483
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14. CASUS MATRIMONIALIS BEATI GERUNG

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son handele, mit der er Ehebruch begangen habe [i6ov]. Er bekräftige jedoch, Hei-
ratsabsichten erst dann gehegt zu haben, als die Ehescheidung schon stattgefunden
hatte und nachdem alle Versöhnungsversuche mit seiner früheren Frau fehlgeschla-
gen waren. Darüber hmaus habe er der Agatha die Ehe allein deshalb versprochen,
um die Verantwortung für die Demütigungen, die sie aufgrund der außerehelichen
Schwangerschaft erleiden mußte, zu übernehmen und um dem Kind die Möglich-
keit emes ehrenhaften Lebens zu geben.
Die Straßburger Prediger gehen sodann zu einer Beurteilung des Falles über: Ihre
aus Zürich, Basel und anderen Orten erbetenen Auskünfte über Gerung hätten ihm
eine makellose Lebensführung vor seinem Fehltritt bescheinigt und ebenfalls bestä-
tigt, daß er sich um eine Versöhnung mit Sabinella Buchter redlich bemüht habe
[i6ir]. Es bestehe auch kein Verdacht, daß er den Ehebruch nur begangen habe, um
die Ehescheidung zu provozieren. Die Glaubwürdigkeit dieser Auskünfte veran-
laßte die Prediger dazu, dem Wunsch des Antragstellers, seine Ehe kirchlich bestäti-
gen und segnen zu lassen, zu entsprechen.
Anschließend folgt eine Begründung der Entscheidung: Gottes Bestimmung der
ehelichen Gemeinschaft für alle Menschen in I Kor 7,2 und Gen 2,18 werde auch
durch menschliches Vergehen nicht außer Kraft gesetzt. Die Wiederheirat emes
schuldig Geschiedenen hinauszuschieben oder sie ihm ganz zu verbieten, habe ver-
heerende sittliche Folgen [161v]. Außerdem habe Sabinella Buchter weder nach
göttlichem noch nach römischem oder nach Naturrecht Anspruch darauf, lhrem
Ehemann aufgrund eines einzigen - und dazu noch in ihrer Abwesenheit geschehe-
nen - Fehltritts, den man, wenn sie nur gewollt hätte, der Öffentlichkeit leicht hätte
vorenthalten können, die Ehe aufzukündigen.11 Als Chnstin hätte lhr gebührt, die
Bitten der Zürcher Prediger und Eherichter zu erhören und das Versöhnungsange-
bot lhres Ehemannes anzunehmen. Vor allem aber angesichts der Tatsache, daß Ge-
rung den Ehebruch erwiesenermaßen nicht vorsätzlich begangen habe, um die
Scheidung herauszufordern, sehen Capito, Bucer, Hedio und Zell keinen Grund, die
erwünschte kirchliche Bestätigung der Ehe zu verweigern [i62r].

11. Vgl. unten Anm. 50.
 
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