I 5. ARGUMENTA BUCERI PRO ET CONTRA
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kehrte nacli Zwischenstationen in Hersfeld19 und Marburg20 Anfang Januar nach
Straßburg zurück.
Zu welchem Zeitpunkt Bucer sein eigenes, im folgenden ediertes Gutachten zu
dieser Frage verfaßte, kann nur vermutet werden.21 Spätestens am 23. Dezember
1539 besaß Philipp »das Buch, so Pozerus gemacht hat«, welches die erwünschte
Doppelehe des Landgrafen ausführlich besprach.22 Hiermit kann nur das folgende
Gutachten gemeint sem. Bucer wird friihestens nach dem 6. November 1539 mit der
Abfassung desselben begonnen haben.
2. Inhalt
Bucers Schnft weist eine klare Ghederung auf: In einem ersten Abschnitt [1-21]23
werden die Griinde erläutert, die gegen eine Doppelehe sprechen. In einem zweiten
Teil [22-54] werden Argumente erwähnt, die für eine Erlaubnis der Bigamie in Aus-
nahmefällen sprechen könnten; anschließend werden die Griinde gegen die Biga-
mie, die tm ersten Teil aufgelistet wurden, im einzelnen behandelt. In emem dntten
und Ietzten Abschmtt [55-56] werden seelsorgerliche Ratschläge für diejemgen ge-
geben, die von der im zweiten Teil unter bestimmten Bedingungen gemachten Er-
laubnis der Doppelehe Gebrauch machen wollen.24
Vier Gründe sprechen nach Meinung Bucers gegen die Zulassung der Doppelehe:
1. Gott habe bei der Schöpfung die Ehe ausdrücklich als monogame Ehe einge-
setzt: Er schuf zwei, und nicht gleich drei oder vier Menschen [2]. Nachdem die Re-
formation den Ehestand wieder aufgewertet und ihm zu seiner ursprünghchen, von
Gott bestimmten Würde verholfen habe, würde die Verletzung dieser göttlichen Be-
stimmung durch die Zulassung der Doppelehehe vielen Chnsten sitthchen Anstoß
bereiten. Deshalb dürfe man grundsätzlich niemandem neben seiner ersten Ehefrau
eme zweite Gemahlin erlauben. Dies begründet Bucer mit Belegen aus der Bibel und
der Kirchengeschichte [3-11].
2. Wahre eheliche Liebe und Gemeinschaft können grundsätzlich nur zwischen
zwei Menschen bestehen. Die Zulassung der Bigamie würde diesem Grundsatz wi-
dersprechen und die Menschen moralisch verunsichern [11-12].
3. Christen haben die Wahrheit zu sagen und tmmer bei threm Wort zu bleiben.
Die Zulassung der Doppelehe würde aber eine Verletzung des ursprünglichen Ehe-
versprechens bedeuten und somit ärgerniserregend sem [12-15].
19. Erwardortam i8.Dezember 1539- Vgl. Rott, Liste alphabetique, S. 199.
20. Brief an Philipp vom 25. Dezember 1 539, Lenz I, S. 120-122.
21. Hierzu ausführlich: Eells, Attitude, S. 84 f.
22. Vgl. Lenz I, S.331, Anm. 1.
23. Die Nummern in eckigen Klammern verweisen auf die Seitenzahlen der Edition von Löwen-
steins aus dem Jahre 1878.
24. Vgl. auch die ausführlichen Inhaltsangaben bei Eells, Attitude, S. 87-100 und Selderhnis, Hu-
welijk, S. 177-180 (= Marriage, S. 152-156).
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kehrte nacli Zwischenstationen in Hersfeld19 und Marburg20 Anfang Januar nach
Straßburg zurück.
Zu welchem Zeitpunkt Bucer sein eigenes, im folgenden ediertes Gutachten zu
dieser Frage verfaßte, kann nur vermutet werden.21 Spätestens am 23. Dezember
1539 besaß Philipp »das Buch, so Pozerus gemacht hat«, welches die erwünschte
Doppelehe des Landgrafen ausführlich besprach.22 Hiermit kann nur das folgende
Gutachten gemeint sem. Bucer wird friihestens nach dem 6. November 1539 mit der
Abfassung desselben begonnen haben.
2. Inhalt
Bucers Schnft weist eine klare Ghederung auf: In einem ersten Abschnitt [1-21]23
werden die Griinde erläutert, die gegen eine Doppelehe sprechen. In einem zweiten
Teil [22-54] werden Argumente erwähnt, die für eine Erlaubnis der Bigamie in Aus-
nahmefällen sprechen könnten; anschließend werden die Griinde gegen die Biga-
mie, die tm ersten Teil aufgelistet wurden, im einzelnen behandelt. In emem dntten
und Ietzten Abschmtt [55-56] werden seelsorgerliche Ratschläge für diejemgen ge-
geben, die von der im zweiten Teil unter bestimmten Bedingungen gemachten Er-
laubnis der Doppelehe Gebrauch machen wollen.24
Vier Gründe sprechen nach Meinung Bucers gegen die Zulassung der Doppelehe:
1. Gott habe bei der Schöpfung die Ehe ausdrücklich als monogame Ehe einge-
setzt: Er schuf zwei, und nicht gleich drei oder vier Menschen [2]. Nachdem die Re-
formation den Ehestand wieder aufgewertet und ihm zu seiner ursprünghchen, von
Gott bestimmten Würde verholfen habe, würde die Verletzung dieser göttlichen Be-
stimmung durch die Zulassung der Doppelehehe vielen Chnsten sitthchen Anstoß
bereiten. Deshalb dürfe man grundsätzlich niemandem neben seiner ersten Ehefrau
eme zweite Gemahlin erlauben. Dies begründet Bucer mit Belegen aus der Bibel und
der Kirchengeschichte [3-11].
2. Wahre eheliche Liebe und Gemeinschaft können grundsätzlich nur zwischen
zwei Menschen bestehen. Die Zulassung der Bigamie würde diesem Grundsatz wi-
dersprechen und die Menschen moralisch verunsichern [11-12].
3. Christen haben die Wahrheit zu sagen und tmmer bei threm Wort zu bleiben.
Die Zulassung der Doppelehe würde aber eine Verletzung des ursprünglichen Ehe-
versprechens bedeuten und somit ärgerniserregend sem [12-15].
19. Erwardortam i8.Dezember 1539- Vgl. Rott, Liste alphabetique, S. 199.
20. Brief an Philipp vom 25. Dezember 1 539, Lenz I, S. 120-122.
21. Hierzu ausführlich: Eells, Attitude, S. 84 f.
22. Vgl. Lenz I, S.331, Anm. 1.
23. Die Nummern in eckigen Klammern verweisen auf die Seitenzahlen der Edition von Löwen-
steins aus dem Jahre 1878.
24. Vgl. auch die ausführlichen Inhaltsangaben bei Eells, Attitude, S. 87-100 und Selderhnis, Hu-
welijk, S. 177-180 (= Marriage, S. 152-156).