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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 14): Schriften zu Täufertum und Spiritualismus 1531 - 1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30651#0051
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2. replik bucers auf marpecks bekenntnis

dikanten um die Erlaubnis, eine schriftliche Entgegnung zu erstellen ¹ .Diese wollte
Marpeck dem abschließenden Gespräch mit den Straßburger Predigern zugrunde
legen, mit welchem er die drohende Ausweisung aus der Stadt abzuwenden hoffte.
Die Fertigstellung seiner als Glaubensbekenntnis abgefaßten Antwort auf Bucers
Verteidigungsschrift teilt er den Straßburger Prädikanten am 10.Januar 1532 mit ² .
Diese baten dann den Straßburger Rat am 12.Januar 1532 um eine formelle Disputation
mit Marpeck im Beisein zahlreicher Vertreter des Magistrats ³ .Diese fand wohl
zwischen dem 13. und dem 19.Januar statt ⁴ .Die Forschung geht im allgemeinen
von der Ausweisung Marpecks aus Straßburg um diesen Zeitpunkt herum aus ⁵ .Es
kann jedoch sein, daß Bucer noch Wochen danach an der Fertigstellung seiner
schriftlichen Replik weiter gearbeitet hat, denn in einem Brief vom 2.Februar 1532
an Ambrosius Blarer gibt er zu verstehen, daß die Auseinandersetzung mit Pilgram
Marpeck für ihn noch nicht beendet sei ⁶ .

2. Inhalt

Von einer systematischen Gliederung der Replik Bucers kann man nicht sprechen,
da der Straßburger seinen Ausführungen kein eigenes systematisches Konzept zugrunde
legt, sondern sich vollkommen am Aufbau des Bekenntnisses Marpecks orientiert
und sich darauf beschränkt, dessen Aussagen Punkt für Punkt der Reihe
nach zu widersprechen.

Der Tiroler Täuferführer scheint seinerseits sein Bekenntnis nicht nach einem
ausgefeilten Gliederungssystem konzipiert, sondern im Zuge von mehreren, möglicherweise
ungeplanten Arbeitsschritten erstellt zu haben: Zuerst verfaßte er wahrscheinlich
das eigentliche, recht umfangreiche Glaubensbekenntnis [S. 5/263– 24/

1. Freilich hatte Marpeck zu diesem Zeitpunkt sein Glaubensbekenntnis zum größten Teil schon
vollendet, wie aus seiner Bemerkung am Ende des ›Glaubenszeugnisses‹ hervorgeht (vgl. unten
S. 232,20f.).

2. Vgl. hierzu den von Bucers Hand stammenden Brief der Straßburger Prediger an den Rat vom
12.Januar 1532: »Alß er die [= Bucers Artikel zur Verteidigung der Kindertaufe] von vnß angenomen,
fraget er, obwyr leyden mochten, das er entgegen seine meynung wider vnsere articel, so ym
dieselbigen nit wurden genug thun, auch yn schrifft stellete vnd vnß die vberantwortete. Darumb
haben wyr in gepetten. Vff solichs ist er vorgesteren [10.Januar 1532]zuvnß komen vnd gesagt, er
habe gegenarticel gestellet« (BCor VII, S.192,7–11).

3. BCor VII, Nr.541,S.191–194.Vom selben Datum (12.Januar 1532)ist eine positive Antwort
des Rates überliefert (in QGT 7 [Elsaß I], Nr. 306, S.532 ediert), die dennoch an der endgültigen
Ausweisung Marpecks festhält.

4. Bucer berichtet über die Auseinandersetzung in einem Brief an Ambrosius Blarer vom 19.Januar
1532 (BCor VII, Nr. 545, S.213,4 – 215,8).
5. Klaassen/Klassen, Dissent and Conformity, S.176.
6. Sointerpretieren die Herausgeber der Bucer-Korrespondenz den Satz: »Peregrinum nondum
absolvi« (BCor VII, Nr. 551, S. 254,16; vgl. das Regest auf S. 253). Auch die Formulierung: »Post
dies multos refert verbosum librum, cui responderi a me postulat« (BCor VII, Nr. 544, S.214,17)
legt die Vermutung nahe, daß Bucer am 19.Januar 1532, also nach der letzten Disputation, mit der
Replik auf Marpecks Bekenntnis noch nicht fertig war.

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