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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 14): Schriften zu Täufertum und Spiritualismus 1531 - 1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30651#0506
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502 11. stellungnahme zum bekenntnis der täufer

dieser Gelegenheit zu einer Übereinkunft zwischen der hessischen Geistlichkeit
und Tasch, die die Grundlage für die Rückkehr der Täufer in die Landeskirche

legte. ¹

Wohl vor diesem Hintergrund verfaßte Tasch gemeinsam mit den noch inhaftierten
hessischen Täuferführern am 11. Dezember 1538 ein Glaubensbekenntnis, in
welchem sie zu zentralen theologischen Lehrpunkten Stellung nahmen und eine
Brücke zum Augsburger Bekenntnis zu schlagen versuchten. ² Auf dieses Bekenntnis
reagierten Bucer und fünf leitende hessische Kirchenmänner ³ wohl kurz danach
mit der im folgenden edierten Erklärung. ⁴

Diese Schrift läßt sich folgendermaßen gliedern:
I. Stellungnahme Bucers und der hessischen Kirchenmänner zu den fünf Hauptthemen
(»Artikel«), in die sie das täuferische Bekenntnis einteilen [1 ʳ –4 ᵛ ]:
A. Glauben und gute Werke [1 ʳ –3 ʳ ]

1. Die Theologen erklären sich mit der Forderung der Täufer nach einer
moralisch wachsamen evangelischen Geistlichkeit, die ihre Pfarrkinder
zu guten Werken anhält und mit gutem Beispiel vorangeht, vollkommen
einverstanden [1 ʳ/ᵛ ].

2. Gleichwohl mahnen sie an, den guten Werken keine Heilsrelevanz beizumessen
[1 ᵛ –2 ʳ ].

3. Ebenfalls warnen sie davor, Menschen nach ihrem äußeren Verhalten
vorschnell zu verurteilen: Wer einen Menschen ob seines sündhaften Lebenswandels
geringschätzt, verachtet jemanden, den Gott nicht verachtet
[2 ʳ ].

4. Der einen oder anderen mißverständlichen Äußerung zum Trotz nehmen
die Theologen die Erklärung der Täufer als mit der evangelischen
Rechtfertigungslehre in grundsätzlichem Einklang an [2 ᵛ –3 ʳ ].

1. Dies geht aus einer Bemerkung Bucers und der hessischen Theologen in der unten edierten
Stellungnahme hervor (vgl. unten S. 513,18f. und S. 514,1–3). Vgl. auch Packull, Melchiorites, S. 16,
Anm.49; Lenz I, S. 324, Anm.2.

2. Edition in: Franz, TA Hessen, Nr. 85, S.247–257; ausführlich hierzu Packull, Melchiorites,
S. 18–20. Fortan sollte Tasch, der Bucer nach Straßburg gefolgt ist, dem Straßburger Reformator bei
der Rückgewinnung der Täufer unschätzbare Dienste leisten (ausführlich hierzu Deppermann,
Melchior Hoffman, S. 327–331; Packull, Melchiorites, S. 20–23; ders., Peter Tasch; Arnold, Quand
Strasbourg accueillait Calvin, S. 66).

3. In seiner eigenen Edition dieses Stücks (Franz, TA Hessen, Nr. 86, S. 257–261) spricht Günther
Franz von den »hessischen Superintendenten«. Von den unterzeichnenden hessischen Kirchenmännern
hatte jedoch lediglich Kymeus zu diesem Zeitpunkt das Amt eines Superintendenten
inne (Johannes Pistorius Niddanus sollte erst ab 1541 Superintendent von Alsfeld, Justus Winther
erst ab 1542 Superintendent von Rotenburg werden; vgl. Hütteroth,Die althessischen Pfarrer, S.16
und 411 f.; Sehling, EKO VIII, S. 130, Anm. 54). Hessen war seit der Kirchendienerordnung von
1531 in sechs Superintendenturbezirke eingeteilt (Sehling, EKO VIII, S. 71; Schilling, Klöster und
Mönche, S.174).

4. Es ist denkbar, daß Bucer diese Stellungnahme in Kassel verfaßte, wo er sich ab dem 12. Dezember
1538 aufhielt, bevor er am 25. Dezember in Spangenberg wieder aktenkundig wird (Rott,
Liste alphabétique, S.99).
 
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