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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0146
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142 4. supplikation an die eherichter

rung, einige Zeit vor der Trauung die beabsichtigte Eheschließung bekanntzugeben,
um mögliche Ehehindernisse zu ermitteln, lag im Dienste dieser geforderten größeren
Öffentlichkeit. Insofern überrascht es nicht, daß die am 19. Februar 1530, also
kurz nach Schaffung des Straßburger Ehegerichts, erlassene Eheordnung ¹ das
kirchliche Aufgebot ausdrücklich vorschreibt ² .

Die im folgenden edierte Supplik zeugt davon, daß die Straßburger Prädikanten
auch nach Schaffung eines »säkularen« Ehegerichts weiterhin eine aktive Rolle bei
der Regelung von Eherechtsfragen zu spielen beanspruchten. Auf Unzulänglichkeiten
der 1530 eingeführten Eheordnung aufmerksam gemacht, forderten sie eine Präzisierung
und Verschärfung verschiedener Bestimmungen. So legte die Eheordnung
etwa nicht fest, in welchen Gottesdiensten das Aufgebot verkündet werden sollte.
Es hatte sich nun die Praxis durchgesetzt, dies vor allem in den schlecht besuchten
Gottesdiensten unter der Woche zu tun. Da die Prediger vermuteten, es sei Absicht
der Verfasser der Ordnung gewesen, das Aufgebot an Sonntagen zu verkünden,
wenn der Gottesdienstbesuch am größten ist, baten sie die Eherichter um eine präzisierende
Stellungnahme.

Ebenfalls machte die Eheordnung keine genauen Angaben bezüglich der Zeit, die
zwischen Aufgebot und Hochzeit verstreichen muß. Diese Unklarheit führte nun
dazu, daß einige Heiratswillige die Prediger drängten, die zu Beginn des Gottesdienstes
durch Aufgebot abgekündigte Ehe bereits am Ende desselben Gottesdienstes
einzusegnen, was den Absichten der Eheordnung diametral widersprach. Deshalb
baten die Prediger die Eherichter um eine klärende Auskunft über die richtige Auslegung
der Vorschriften. Darüber hinaus wünschten die Prediger vom Ehegericht
die Anweisung, die gesamte Eheordnung von den Kanzeln öffentlich zu verlesen,
um dieser einen größeren Bekanntheitsgrad, vor allem unter der Jugend, zu verschaffen.

2. Überlieferung

Diese Supplik ist in einer einzigen Handschrift überliefert: Straßburg StArch, AST
80, Nr.29, fol.1 ʳ/ᵛ . Hierbei handelt es sich um eine Ausfertigung von unbekannter
Hand mit wenigen Korrekturen Bucers.

1. Edition in: Sehling, EKO XX/1, Nr.11, S.218–221.
2. Die entsprechende Bestimmung unten S. 145, Anm.4.
 
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