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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0013
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Einleitung

Der vorliegende Band bringt bisher unedierte Schriften Martin Bucers aus den Jahren
1531 bis 1541 zum Druck. Er bietet den Ertrag einer in den letzten Jahren durchgeführten
systematischen Durchsicht und Sammlung aller bekannten, aber bisher
nicht edierten Texte Bucers. Ferner konnte im Zuge neuerer Archivstudien weiteres
Material aufgefunden werden. Im vorliegenden Band gelangen die Texte zum
Druck, die bis März 1941 entstanden sind. Weitere Texte aus dem Zeitraum März
1541 bis April 1549 werden im 18. und letzten Band der Ausgabe wiedergegeben.

Die Schriften des vorliegenden Bandes sind ihrer Gattung und ihrem Inhalt nach
höchst unterschiedlich und gewähren einen grundlegenden Einblick in die geographische
Weite und thematische Vielfalt des Wirkens Bucers bis zum Jahr 1541. Die
erste Schrift, obwohl speziell an den Ulmer Rat adressiert, markiert den Anfang von
Bucers zunehmend intensiver Tätigkeit als theologischer Berater des gesamten
Schmalkaldischen Bundes. In ihr finden sich ansatzweise die Argumente und Zitate
aus dem römischen Recht, die in Bucers Gutachten der 1530er und 1540er Jahre eine
zentrale Rolle spielen werden. Als Abschlußdokument der Einführung der Reformation
in Ulm ergänzt diese Schrift die in BDS 4 gesammelten Dokumente zur reformatorischen
Neuordnung dieser oberschwäbischen Reichsstadt.

Bei der zweiten Schrift handelt es sich um eine Stellungnahme Bucers zu den Vermittlungsvorschlägen,
die die Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der
Pfalz als kaiserliche Unterhändler am Tag zu Schweinfurt am 1. April 1532 vorgelegt
hatten. Zwei kleine Teile – der Anfang und das Ende – dieses Textes wurden in
BDS 4 (S. 428–431) ediert. Da nun der große Mittelteil aufgefunden werden konnte,
wird im vorliegenden Band der vollständige Text ediert.

Die dritte Schrift (›Epistola Communis‹) zeugt von den Schwierigkeiten, in die
Bucer geriet, als er während der obengenannten Schweinfurter Verhandlungen zwischen
oberdeutschen Reichsstädten und den Kurfürsten von Mainz und der Pfalz
theologische Zugeständnisse an die Wittenberger machte. Dort gelangte Bucer nämlich
zur Überzeugung, daß die Unterzeichnung des Augsburger Bekenntnisses mit
seinem bisher ausschließlichen Eintreten für die Confessio Tetrapolitana vereinbar
sei, was Befremden vor allem bei den Schweizer Evangelischen hervorrief. Dieser
Text bietet den theologischen Hintergrund, vor dem das nur wenige Monate später
entstandene ausführliche Abendmahlsgutachten für die Stadt Kempten (BDS 8,
S. 55–154) verstanden werden muß: Während Heinrich Bullinger und die übrigen
Schweizer Prediger Bucers Position als eine Kapitulation gegenüber den Wittenbergern
auffaßten, rief dagegen sein Kemptener Gutachten den Vorwurf hervor, er vertrete
unverhohlen zwinglianische Interessen (vgl. BDS 8, S.63–65).

Die Supplikation der Prediger an die Straßburger Eherichter – der vierte Text –
verdeutlicht das Bemühen Bucers, die reformatorische Neuordnung des Eherechts
bis in spezifische Details der Gottesdienstgestaltung durchzusetzen. Sie stellt eine
wichtige Ergänzung zu den in BDS 10 gesammelten Ehegutachten Bucers dar, denn
unter ihnen sind speziell auf Straßburg bezogene Dokumente selten.
 
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