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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0159
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Nr.5
Gutachten der Straßburger Prediger für den Frankfurter Rat
zur Frage der Restitution der Bartholomäuskirche

[Anfang November 1535]

Inhalt

Die Prediger bitten Jesus Christus, sowohl dem Rat der Stadt Frankfurt am Main als
auch der ganzen Stadt den rechten Glauben zu geben, um in der Frage der Restitution
der Bartholomäuskirche – und damit der Zulassung altgläubiger Zeremonien –
richtig entscheiden zu können. Die Evangelisten und Paulus lehren uns, wie man
singen und beten soll und wie die Geistlichen leben sollen. Das schlimme Verhalten
der Pfaffen ist Gott unerträglich und bewirkt seine Rache; zudem widerspricht es
dem kirchlichen und weltlichen Recht (S. 507f.).

Die Obrigkeit in Frankfurt, die über die vom Kaiser übertragene vollkommene
Amtsgewalt verfügt, kann Gesetze erlassen und durchsetzen; sie kann somit auch
gegen den falschen Gottesdienst einschreiten. Dafür ist sie auch durch das Zivilrecht
legitimiert, muß dabei aber die kaiserlichen Edikte beachten. Zusammenfassend ist
festzuhalten, daß der Rat der Stadt Frankfurt aufgrund von Gottes Gesetzen dazu
verpflichtet ist, den falschen Gottesdienst zu unterbinden und damit den Zorn Gottes
abzuwenden (S.508–510).

Der Rat soll der Empfehlung Philipp Melanchthons, der sich für eine Restitution
ausgesprochen hat, mit Blick auf das Wort Gottes sowie auf das weltliche und geistliche
Recht keine Folge leisten und die Restitution nicht zulassen. Erinnert wird an
das erfolgreiche Einschreiten des Ambrosius in Mailand gegen ähnliche Entscheidungen
der Kaiser Theodosius I. und Valentinian II. (S.510–512).

Der Frankfurter Rat soll sich ebenfalls nicht abschrecken lassen. Mit einer Restitution
würde er den Kurfürsten, Fürsten und evangelischen Ständen Schaden zufügen,
weil derartige Restitutionen in der Folge auch anderswo zugelassen werden
müßten. Bremen und Münster in Westfalen, die keine Reichsstädte sind und in denen
der Bischof über mehr Befugnisse verfügt als in Reichsstädten, sind aber doch
Freistädte. Deswegen sollten deren Räte – entgegen der Auffassung Melanchthons –
doch ausreichende Befugnisse haben, um im Einklang mit den kaiserlichen Gesetzen
nach Gottes Willen regieren zu können (S. 512 f.). Auf dieselbe Weise sollen dies
alle Stände tun, welche die ungeteilte, auf kaiserlichem Recht beruhende Amtsgewalt
innehaben. Eine Restitution brächte der Stadt Frankfurt Unglück, da dadurch
dem gotteslästerlichen Treiben der Pfaffen Vorschub geleistet würde. Gott möge
verhüten, daß der Rat von Schwachheit befallen werde. Im Interesse der Stadt soll
der Rat standhaft bleiben und damit Gott dienen (S.513–515).
 
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