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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0172
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168 6. gutachten bucers für den frankfurter rat

Sonst aber soll kein Christ die Zulassung dulden, auch wenn die von Gott eingesetzte
Obrigkeit dies so will. Ein erfahrener Hausvater wird aus seiner gottseligen
Erfahrung besseren Rat erteilen können als ein Theologe. Wenn die Obrigkeiten
und Rechtsgelehrten sich gegen die kaiserlichen und göttlichen Rechte wenden,
wird jedermann merken, wie die Entscheide in Religionsfragen herauskommen. Der
Theologe ist dazu verpflichtet, gegen Böses einzuschreiten. Den Einwohnern von
Frankfurt darf nicht zugemutet werden, daß in ihrer Nähe mit der Abhaltung altgläubiger
Zeremonien Gott gelästert wird. Ein Christ hat sich nach dem Wort Gottes
zu richten (S.521–523).
 
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